Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2000, Az. 4 StR 85/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2417

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[X.] StR 85/00vom27. April 2000in der Strafsachegegenwegen Betruges u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 27. April 2000 nach Anhö-rung des [X.] und des Beschwerdeführers gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 27. September 1999 mit [X.] im Fall [X.] der Urteilsgründe aufgehobenund das dem Beschluß des [X.] vom 24. [X.] 1999 über die vorläufige Einstellung nachfolgendeVerfahren eingestellt. Insoweit werden die Kosten des [X.] und notwendigen Auslagen des Angeklagten [X.] auferlegt.2. Der Angeklagte ist damit der veruntreuenden Unterschla-gung, des Betruges in 22 Fällen, davon in einem Fall [X.] mit Urkundenfälschung, in fünf Fällen in Tatein-heit mit Diebstahl und in sechs Fällen in Tateinheit [X.] und mit Urkundenfälschung sowie wegen Dieb-stahls in zwei Fällen schuldig.3. Die weiter gehende Revision wird [X.] Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des [X.] zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen veruntreuender Unter-schlagung, wegen Betruges in 23 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit- 3 -Urkundenfälschung, in fünf Fällen in Tateinheit mit Diebstahl und in weiterensechs Fällen in Tateinheit mit Diebstahl und Urkundenfälschung, sowie wegenDiebstahls in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und sechs Monaten verurteilt; weiterhin hat es Maßregeln nach §§ 69, 69 aStGB angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt.Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb gemäß § 344Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.Die Sachrüge führt zu einer Teileinstellung und damit zu einer Änderungdes Schuldspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO.Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Fall [X.] der Ur-teilsgründe ([X.], 38) hat keinen Bestand. Hinsichtlich dieser unter Ziffer 44der Anklageschrift vom 21. April 1999 angeklagten Tat ([X.]. 18 d.A.) istdas Verfahren in der Hauptverhandlung vom 24. September 1999 gemäß § 154Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ([X.]. 178 d.A.); eine Wiederauf-nahme des Verfahrens ist nicht erfolgt, so daß der Beschluß des [X.]über die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach wie vor in [X.] ist. Inso-weit liegt daher ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vor(vgl. [X.]St 30, 197, 198), welches zur Einstellung des dem Beschluß [X.] Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO führt (vgl. [X.], Urteil vom19. März 1980 - 2 StR 5/80). Damit entfällt die für den Fall [X.] der Urteils-gründe festgesetzte Einzelstrafe von acht Monaten.- 4 -Der Senat kann im Hinblick auf die Vielzahl und Höhe der übrigen Ein-zelstrafen ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruchüber die Gesamtstrafe ausgewirkt hat.[X.] Maatz Tolksdorf Athing

Meta

4 StR 85/00

27.04.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2000, Az. 4 StR 85/00 (REWIS RS 2000, 2417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2417

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