Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2009, Az. Xa ZR 84/05

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2343

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[X.] [X.]ES VOLKES URTEIL Xa ZR 84/05 Verkündet am: 23. Juli 2009 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.] - 2 - [X.]er [X.] des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 23. Juli 2009 durch [X.], [X.], die Richterin Mühlens und [X.] [X.] und [X.]r. [X.] für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Januar 2005 verkün-dete Urteil des 4. Senats ([X.]) des [X.] abgeändert: [X.]as [X.] Patent 666 790 wird mit Wirkung für das [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält, auf die sich die Patentansprüche 2 und 3 zurückbeziehen: "Verfahren zum Herstellen von Formteilen aus im war-men Zustand formbaren [X.]n, wie Polyethylen und Polypropylen, bei dem das Kunststoffmaterial auf bzw. über seine eine bleibende Verformung zulassende Verformungstemperatur erwärmt, in diesem Zustand zu dem Formteil geformt und anschließend unter diese Verformungstemperatur abgekühlt wird, dadurch [X.], dass die Formteile im wenigstens auf die Verformungstemperatur erwärmten Zustand zu ein ge-ringes Übermaß gegenüber den gewünschten Endma-ßen aufweisenden Zwischenprodukten geformt und erst nach der Abkühlung unter die Verformungstemperatur in einem materialverdichtenden Pressvorgang unter die gewünschten Endabmessungen gebracht werden, so - 3 - dass sie nach dem Pressvorgang die gewünschten Endabmessungen aufweisen." [X.]ie weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin vier Fünftel und der Beklagte ein Fünftel. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: [X.]er Beklagte ist Inhaber des am 20. Oktober 1993 unter [X.] der Priorität einer [X.] Patentanmeldung vom 21. Oktober 1992 angemeldeten, auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.]n Patents 666 790 ([X.]), das ein "Verfahren zum Herstel-len von Formteilen aus im warmen Zustand formbaren Kunststoffen" betrifft und drei Patentansprüche umfasst, die in der erteilten Fassung wie folgt lauten: 1 "1. Verfahren zum Herstellen von Formteilen aus im warmen Zustand formba-ren Kunststoffen, insbesondere [X.]n, wie Polyethylen und Polypro-pylen, bei dem das Kunststoffmaterial auf bzw. über seine eine bleibende Verformung zulassende Verformungstemperatur erwärmt, in diesem Zu-stand zu dem Formteil geformt und anschließend unter diese Verformungs-temperatur abgekühlt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Formteile im wenigstens auf die Verformungstemperatur erwärmten Zustand zu ein ge-ringes Übermaß gegenüber den gewünschten Endmaßen aufweisenden Zwischenprodukten geformt und erst nach der Abkühlung unter die Verfor-mungstemperatur in einem materialverdichtenden Pressvorgang auf die ge-wünschten Endabmessungen gebracht werden. 2. Anwendung des Verfahrens nach Anspruch 1 bei der Herstellung von Kunststoffrohren mit der Maßgabe, dass die [X.] als Extrudierstation aus-gebildete formgebende Station für das über die Verformungstemperatur er-wärmte Material auf einen [X.] 0,5 bis 5 % über dem ge-wünschten Enddurchmesser des Rohres liegenden Rohrdurchmesser aus-gelegt wird und die in ihr hergestellten, das Zwischenprodukt darstellenden Rohre nach der Abkühlung in einer Pressstation in einem [X.]urchlaufverfah-ren kurzzeitig auf einen wieder [X.] um 0,5 bis 5 % kleineren [X.]urchmesser als der gewünschte Enddurchmesser zusammengepresst werden, so dass sie nach dem Pressvorgang den gewünschten [X.] aufweisen. - 5 - 3. Anwendung des Verfahrens nach Anspruch 1 bei der Herstellung von End-muffen an Kunststoffrohren, dadurch gekennzeichnet, dass das Rohrende wenigstens auf die Verformungstemperatur erwärmt und in diesem Zustand auf einen [X.]urchmesser aufgemufft wird, der [X.] 0,5 bis 5 % größer ist als der gewünschte Enddurchmesser und dass die so gebildete, das Zwischenprodukt darstellende Muffe nach der Abkühlung kurzfristig bis unter den gewünschten Enddurchmesser zusammengedrückt wird, so dass sie nach der Freigabe durch das Presswerkzeug als Endprodukt maßhaltig den gewünschten Enddurchmesser aufweist." [X.]ie Klägerin hat geltend gemacht, die Lehre des [X.] beruhe ge-genüber dem Stand der Technik, insbesondere im Hinblick auf die veröffentlich-te [X.] Patentanmeldung 81 451 ([X.]), das [X.] Patent 1 432 539 ([X.]), die veröffentlichte [X.] Patentanmeldung [X.]-211 125 ([X.]), die [X.] 4 135 961 ([X.]), 4 482 518 ([X.]), 3 559 424 ([X.]) und 3 651 197 ([X.]) sowie die in den Anlagen [X.]6.1 bis [X.] dokumentierten Vorbenutzungs-handlungen nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 2 [X.]ie Klägerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das [X.] für nichtig zu erklären. [X.]er Beklagte hat das Patent mit der Einschränkung verteidigt, dass in Patentanspruch 1 die Wor-te "Kunststoffen, insbesondere" entfallen und die Ansprüche 2 und 3 auf diesen geänderten Anspruch Bezug nehmen. 3 [X.]as Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es nicht mehr verteidigt worden ist, und die weitergehende Klage abgewiesen. 4 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie den Antrag auf vollständige Nichtigerklärung des [X.] weiterverfolgt. Sie macht ergänzend geltend, die Lehre des [X.] sei gegenüber der Lehre des [X.] 2 860 372 ([X.]) nicht neu. Jedenfalls beruhe sie nicht auf erfinderi-scher Tätigkeit, was sich auch aus dem US-Patent 3 691 617 ([X.]0) und der 5 - 6 - [X.] [X.] 27 49 779 ([X.]1) ergebe. [X.]arüber hinaus sei die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Außerdem gehe der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung hinaus. [X.]er Beklagte hat das Streitpatent in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit der Einschränkung verteidigt, dass am Ende von Anspruch 1 die Worte "auf die gewünschten Endabmessungen gebracht werden" ersetzt wer-den durch "unter die gewünschten Endabmessungen gebracht werden, so dass sie nach dem Pressvorgang die gewünschten Endabmessungen aufweisen", und in den Ansprüchen 2 und 3 auf diese geänderte Fassung Bezug genom-men wird. Im Übrigen ist er der Berufung entgegengetreten. 6 Im Auftrag des Senats hat Professor [X.]. habil. W.

H. , [X.], Fakultät Maschinenwesen, Verkehrs- wissenschaft "Friedrich List", [X.], ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. 7 Entscheidungsgründe: 8 Soweit der Beklagte das Streitpatent in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr verteidigt hat, ist das Schutzrecht für nichtig zu erklären. [X.]ie weitergehende Berufung der Klägerin ist unbegründet. I. [X.]as Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Herstellen von Formteilen aus im warmen Zustand formbaren Kunststoffen. 9 - 7 - 1. Bei vielen Kunststoffteilen aus im warmen Zustand formbaren Kunst-stoffmaterial kommt es im Lauf der [X.] zu Formveränderungen, insbesondere zum Schwinden, also zu einer Verringerung der Außenabmessungen gegen-über den ursprünglichen Fertigungsmaßen. [X.]iese Vorgänge treten mit zuneh-mender Temperatur verstärkt auf. Als Beispiel werden in der Beschreibung des [X.] Rohre aus schwarzem Polyethylen genannt, bei denen bei Lage-rung im Freien nach einer gewissen Lagerungszeit Schwundmaße in der [X.] von einem oder einigen Millimetern bzw. Prozent des [X.] auftreten können, auch wenn die Höchsttemperatur bei der [X.] erreicht und damit unter den üblichen Herstellungs- bzw. Verformungstemperaturen liegt, die in der Patentschrift mit 120 bis 200°C bzw. bei reinen Verformungsvorgängen mit 110°C angegeben werden. [X.]ie Verfor-mungen führen dazu, dass Muffenverbindungen, für die übliche Herstellungs-toleranzen von ±0,5 % gelten, nicht einwandfrei hergestellt werden können. Um schrumpffreie Muffen zu erhalten, sind besondere Herstellungsverfahren erfor-derlich. Als im Stand der Technik bekannt werden in der Beschreibung des [X.] unter anderem Verfahren beschrieben, bei denen die Muffen [X.] mit einer [X.]ritzgussmaschine hergestellt und an ein extrudiertes Rohr angeschweißt oder aufgespritzt werden. [X.]iese Verfahren werden als sehr auf-wendig beschrieben. Außerdem besteht die Gefahr, dass sich die Muffe vom Rohr ablöst. Ferner können auch im [X.]ritzgussverfahren hergestellte Muffen [X.] ausgesetzt sein. 10 Als Ursache des Schrumpfvorgangs bei bestimmten Kunststoffen, insbe-sondere bei [X.]n, wird in der Beschreibung des [X.] der Form-gedächtniseffekt ([X.]) genannt. Bei einer Erwärmung des Kunst-stoffes bleibe ein Teil der ursprünglichen Moleküle fest, wogegen der andere Teil sich verflüssige. [X.]ie nicht verflüssigten Moleküle führten dazu, dass ein Formteil das Bestreben habe, in die Ausgangsform zurückzukehren, sobald die vorher verflüssigten Moleküle durch Erwärmung oder durch Langzeitkriech-11 - 8 - wirkung die entsprechende Rückverformung zuließen. [X.]ie physikalische Ursa-che dieses "Bestrebens" liegt, wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, im [X.], zu denen insbesondere Polyethylen (PE) und Polypropylen ([X.]) sowie deren Copolymerisate gehören. [X.] weisen eine teilkristalline Struktur auf, die aus lamellaren [X.] mit dazwi-schen eingebetteten amorphen (nicht orientierten) Molekülbereichen bestehen. Oberhalb der Glasübergangstemperatur, die bei Polyethylen beispielsweise bei etwa -110°C liegt, lassen die amorphen Bereiche eine Verformbarkeit des Mate-rials zu, die mit steigender Temperatur überproportional zunimmt. [X.]ie höchste [X.]ehnbarkeit weist der Kunststoff dicht unterhalb der Kristallitschmelztemperatur auf, ab der die [X.] ihren Verbund auflösen und in die Schmelze über-gehen. [X.]iese Temperatur liegt knapp unterhalb des [X.] und beträgt bei Polyethylen etwa 130°C. Bei Verformungen unterhalb der Kristallitschmelz-temperatur treten Eigenspannungen auf, die beim Abkühlen des Materials "ein-gefroren" werden. Bei erneuter Erwärmung oder längerem [X.]ablauf führen diese Eigenspannungen dazu, dass das Material sich wieder seiner [X.] annähert. Vergleichbare Effekte treten auch bei anderen amorphen oder teilkristallinen Thermoplasten auf, beispielsweise bei Polyethylenterephthalat ([X.]) oder [X.] ([X.]). 2. [X.]urch das Streitpatent soll ein einfaches Verfahren angegeben wer-den, durch das unerwünschte Abweichungen der Endmaße fertig gestellter Kunststoffformteile von den Sollmaßen verhindert werden. [X.]ieses Verfahren soll insbesondere für die Herstellung von Kunststoffrohren und aufgeweiteten Endmuffen anwendbar sein. 12 Zur Lösung dieses Problems soll in Patentanspruch 1 in der zuletzt vertei-digten Fassung ein Verfahren zum Herstellen von Formteilen unter Schutz ge-stellt werden, das folgende Merkmale aufweist: 13 - 9 - 1. Es werden Formteile hergestellt aus im warmen Zustand form-baren [X.]n, wie Polyethylen und Polypropylen; 2. das Kunststoffmaterial wird auf bzw. über seine eine bleibende Verformung zulassende Verformungstemperatur erwärmt, 3. das Kunststoffmaterial wird in diesem Zustand zu einem [X.] geformt, 3.1 das ein geringes Übermaß gegenüber den gewünschten [X.] aufweist; 4. das Zwischenprodukt wird anschließend unter diese Verfor-mungstemperatur abgekühlt; 5. nach der Abkühlung unter die Verformungstemperatur wird das Zwischenprodukt nochmals verformt, 5.1 und zwar in einem materialverdichtenden Pressvorgang, 5.2 bei dem das Zwischenprodukt zunächst unter seine End-abmessungen gebracht wird, 5.3 so dass es nach dem Pressvorgang die gewünschten End-abmessungen aufweist. 14 [X.]ie Patentansprüche 2 und 3 betreffen die Anwendung dieses Verfahrens bei der Herstellung von Kunststoffrohren bzw. Endmuffen an Kunststoffrohren mit bestimmten Verfahrensparametern. Bei allen diesen Verfahren wird die angestrebte Formstabilität dadurch er-reicht, dass beim abschließenden Pressvorgang zusätzliche Eigenspannungen erzeugt werden, die entgegengesetzt zu den beim ersten Formvorgang ent-standenen Eigenspannungen wirken. 15 - 10 - 3. Einzelne Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläu-terung: 16 a) Nach Merkmal 2 ist das zu verformende Material so zu erwärmen, dass die eine bleibende Verformung zulassende Verformungstemperatur über-schritten wird. [X.]iese Formulierung ist, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, für sich genommen missverständlich, weil [X.] oberhalb der Glasübergangstemperatur stets in gewissem Ausmaß ver-formt werden können. Angesichts dessen führt auch die in der Beschreibung des [X.] enthaltene [X.]efinition, wonach als Verformungstemperatur die Temperatur zu verstehen ist, die eine so starke Erweichung des Materials er-gibt, dass eine zerstörungsfreie und bleibende Verformung möglich wird ([X.]. 1 Z. 9-14), für sich gesehen nicht weiter. [X.]em Fachmann, als den das Patentge-richt, wie die Befragung des gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat, [X.] einen praktisch erfahrenen [X.]iplomingenieur der Fachrichtung Kunst-stofftechnik angesehen hat, ist aber bekannt, dass die Verformbarkeit mit stei-gender Temperatur zunimmt und ihren optimalen Wert bei einer Temperatur erreicht, die dicht unterhalb des [X.] liegt und als [X.] oder Warmformtemperatur bezeichnet wird. [X.]er Fachmann weiß auch, dass die Thermoformtemperatur nicht exakt erreicht werden muss, sondern ei-ne Thermoformung auch in einem gewissen Temperaturband in der Nähe [X.] hinreichend gut durchführbar ist. [X.]er im Streitpatent verwende-te Begriff der eine bleibende Verformung zulassenden Verformungstemperatur kann deshalb mit dem unteren Grenzwert des erwähnten [X.] gleichgesetzt werden. 17 [X.]em stehen die Ausführungen der Beschreibung, wonach [X.] nur in festem oder flüssigem Zustand vorkommen und ein verformbarer Körper erst dann entstehe, wenn ein Teil der Moleküle sich verflüssigt ([X.]. 2 Z. 18-24), nicht entgegen. Für den Fachmann, dem die Thermoformtemperatur und deren 18 - 11 - Bedeutung geläufig ist, ist erkennbar, dass diese Ausführungen, mit denen die Ursache des im Stand der Technik bekannten Schrumpfvorgangs erklärt wer-den sollen, ungenau sind und nicht etwa zum Inhalt haben, dass die erste Ver-formung nach der Lehre des [X.] abweichend von den im Stand der Technik bekannten Verfahrensweisen bei einer Temperatur vorzunehmen ist, die oberhalb des [X.] liegt. [X.]ieses Verständnis wird bestätigt durch das in der Beschreibung des [X.] geschilderte Ausführungs-beispiel, bei dem eine Umformtemperatur von 120°C angegeben wird. [X.]iese Temperatur liegt nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen etwa 10°C unterhalb der typischen Kristallitschmelztemperatur und entspricht der gängigen Thermoformtemperatur des im Ausführungsbeispiel verwendeten Werkstoffs Polyethylen. 19 b) In den Merkmalen 5 bis 5.3 lehrt Patentanspruch 1 des [X.], das zu verformende Material nach der Abkühlung unter die eine bleibende Ver-formung zulassende Verformungstemperatur (Merkmal 4) in einem material-verdichtenden Pressvorgang unter die gewünschten Endabmessungen zu brin-gen, so dass es nach dem Pressvorgang die gewünschten Endabmessungen aufweist. Bei diesem Pressvorgang kommt es aufgrund von [X.], [X.]ehnungs- und Stauchungsprozessen auf [X.] zu [X.]eformationen der Makromoleküle, durch die Eigenspannungen entstehen, die den aufgrund des [X.]s entstandenen Eigenspannungen entgegenwirken und damit eine Schrumpfung des Materials verhindern oder jedenfalls wesentlich verlangsa-men. In der Beschreibung wird dies dahin formuliert, dass im fertig gestellten Formteil drei Arten von Molekülen vorhanden seien, nämlich Moleküle, die sich an die Ursprungsform erinnerten, Moleküle, die bei der Formgebung flüssig ge-wesen seien und sich nach der [X.] an die größeren Abmessun-gen erinnerten, und schließlich Moleküle, die sich an die beim Pressvorgang erzeugte kleinste Form erinnerten, wobei beim Pressvorgang eine Verformung unter das gewünschte Sollmaß stattfinde ([X.]. 4 Z. 8-20). Beim Pressvorgang - 12 - muss das Material hierzu auf ein Untermaß gebracht werden, weil seine Elasti-zität aufgrund der Abkühlung wieder zugenommen hat, so dass es nach dem Pressvorgang in gewissem Umfang zurückfedert. Illustriert wird dieser Vorgang durch das in der Beschreibung geschilderte Ausführungsbeispiel, bei dem ein Rohrende, dessen [X.]urchmesser im Endzustand 125 mm betragen soll, durch einen Pressvorgang auf einen [X.]urchmesser von 123 mm zusammengedrückt wird und nach der Freigabe durch die Pressbacken einen [X.]urchmesser von 126 mm aufweist ([X.]. 4 Z. 46-52). [X.], bei denen das Material nach dem Pressvorgang nicht in praktisch relevantem Ausmaß zurückfedert und deshalb nicht auf ein Untermaß gepresst werden muss - beispielsweise weil es nur minimal [X.] wurde und deshalb ein geringes, praktisch vernachlässigbares Maß an Elastizität aufweist - sind nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vorgenommenen Einschränkung nicht mehr vom Streitpatent umfasst. 20 21 c) [X.]ie Bedeutung des Begriffs "materialverdichtend" geht aus der [X.] des [X.] hinreichend deutlich hervor. Zwar wird der [X.] in der Patentschrift nicht näher definiert. Aus der Erläuterung der "drei Molekülarten" ergibt sich jedoch, dass die [X.]ruckbeaufschlagung eine dem Thermoformprozess entgegengesetzte Verstreckung oder Stauchung von Makromolekülen erzeugen, d.h. Eigenspannungen induzieren soll, die denjeni-gen des Thermoformens im Mittel entgegengesetzt wirken. [X.]urch diesen, wie es der Sachverständige genannt hat, Ausgleich der Rückstellkräfte soll ein dau-erhaft maßhaltiges Formteil erzielt werden. d) [X.]er zweite Pressvorgang findet erst statt, nachdem das [X.] abgekühlt worden ist. [X.]ie hierbei einzuhaltende Temperatur ist im Streitpatent nur dahin umschrieben, dass sie unterhalb der eine bleibende Ver-formung zulassenden Verformungstemperatur im vorgenannten Sinne liegt. [X.]er 22 - 13 - Fachmann weiß ferner, dass die Temperatur oberhalb der Glasübergangstem-peratur liegen muss, weil eine Verformung sonst nicht möglich wäre. Weitere Anforderungen, etwa dass die zweite Verformung erst stattfinden darf, wenn das Material auf Raumtemperatur abgekühlt ist, lassen sich dem Streitpatent nicht entnehmen. Im Interesse einer möglichst schnellen und energiesparenden Fertigungsweise wird der Fachmann sogar eher bestrebt sein, das Material nur so weit abzukühlen, wie dies für den zweiten Verformungsschritt unbedingt er-forderlich ist. Er darf die Temperatur aber nicht zu hoch wählen, weil sonst die bei der [X.]ehnung im "gummielastischen" Zustand durch Verstreckung der [X.] induzierten Eigenspannungen nicht in ausreichendem Maß "einge-froren" werden und das Zwischenprodukt nicht die Elastizität aufweist, die [X.], dass es nach dem zweiten Pressvorgang, bei dem es unter die ge-wünschten Endabmessungen gebracht wird, die gewünschten End-abmessungen aufweist. [X.]ie Auswahl einer hierfür geeigneten Temperatur - die unterhalb der eine bleibende Verformung zulassenden Verformungstemperatur liegen muss - überlässt das Streitpatent dem Fachmann, der diese durch [X.] ermitteln kann. 23 II. [X.]as Patentgericht hat die Klage, soweit der Beklagte das Streitpatent verteidigt hat, abgewiesen. Weder die entgegengehaltenen [X.]ruckschriften noch die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen nähmen den Gegenstand des [X.] vorweg. [X.]en vorgelegten Unterlagen zu offenkundigen Vorbenut-zungen lasse sich nicht entnehmen, welche Kunststoffe verwendet worden [X.] und bei welchen Temperaturen und in welchem Stadium das Verformen auf das Endmaß erfolgt sei. Aus der vorgelegten Bedienungsanleitung gehe nicht hervor, was mit der darin beschriebenen Anlage hergestellt worden sei. [X.]er in den schriftlichen [X.] dokumentierte Stand der Technik habe dem Fachmann keinen Hinweis auf die Lehre des [X.] gegeben. [X.] fehle es an einem materialverdichtenden Pressvorgang. - 14 - [X.] [X.]ie hiergegen gerichtete Berufung hat, soweit der Beklagte das Streitpatent in der Berufungsinstanz verteidigt, keinen Erfolg. 24 1. [X.]ie in der Geltendmachung eines weiteren [X.] lie-gende Klageänderung ist als sachdienlich zuzulassen. [X.]er geltend gemachte Offenbarungsmangel liegt jedoch nicht vor. [X.]as von der Klägerin als nicht of-fenbart angesehene Merkmal 5.2 ist nach der in der Berufungsinstanz verteidig-ten Fassung auch in Patentanspruch 1 ausdrücklich erwähnt. Ob die Erfindung auch insoweit ausreichend offenbart war, als sie nach der ursprünglichen [X.] von Patentanspruch 1 ein [X.] nicht zwingend erforderte, aber auch nicht ausschloss, bedarf deshalb keiner Entscheidung. 25 2. Ebenfalls als sachdienlich zuzulassen ist die weitere Klageänderung durch Geltendmachung einer unzulässigen Erweiterung. Auch dieser Klage-grund liegt jedoch nicht vor. [X.]er Gegenstand des [X.] geht nicht über den Inhalt der Patentanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. 26 27 In der ursprünglich eingereichten Fassung der Patentanmeldung fehlt in Patentanspruch 1 der Zusatz "eine bleibende Verformung zulassend" zur nähe-ren Beschreibung des Begriffs "Verformungstemperatur" im Zusammenhang mit dem ersten Formvorgang. [X.]er anschließende [X.] wird dahin [X.], dass der Kunststoff "unter die [X.]stemperatur" (nun-mehr: "unter diese Verformungstemperatur") abzukühlen ist. In der [X.] fehlt die in der erteilten Fassung in [X.]alte 2 Zeilen 18 bis 24 enthaltene [X.]efinition des Begriffs "Verformungstemperatur". [X.]urch diese Änderungen ist der Gegenstand des [X.] jedoch nicht erweitert worden. 28 - 15 - a) Wie dargelegt ist für den Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens und der damit korrespondierenden Temperaturangabe bei der Schilderung des Ausführungsbeispiels erkennbar, dass das Streitpatent mit der eine bleibende Verformung zulassenden Verformungstemperatur die Thermo-formtemperatur meint. [X.]ieselben Erkenntnisse konnte der Fachmann bereits aus der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung gewinnen. Gerade weil der Begriff "Verformungstemperatur" dort ohne nähere Erläuterungen ver-wendet wird, spricht alles dafür, dass damit die dem Fachmann geläufige Thermoformtemperatur gemeint ist. [X.]ie ursprüngliche Anmeldung enthält auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der darin zusätzlich verwendete Begriff der "[X.]stemperatur" eine andere Bedeutung hat als der Ausdruck "Verformungstemperatur". [X.]er gerichtliche Sachverständige hat bestätigt, dass der Fachmann nach allgemeinem Verständnis unter "[X.]stempe-ratur" ebenfalls die Thermoformtemperatur versteht. Anhaltspunkte für ein ab-weichendes Verständnis ergeben sich aus der ursprünglichen Fassung der Anmeldung nicht. [X.]ie in Patentanspruch 1 der Anmeldung enthaltene Angabe, dass der Kunststoff zunächst über seine Verformungstemperatur erwärmt, in diesem Zustand zu dem Formteil geformt und anschließend unter die Warmver-formungstemperatur abgekühlt wird, deutet vielmehr ebenfalls darauf hin, dass an beiden Stellen dieselbe Temperatur gemeint ist. [X.]ie entsprechende Um-formulierung in der erteilten Fassung des [X.] stellt vor diesem Hinter-grund keine Erweiterung dar. 29 b) Entsprechendes gilt für die Merkmale 4 und 5 des [X.] [X.]ie in der ursprünglichen Anmeldung enthaltene Formulierung, wonach die Verformung zu einem Zwischenprodukt mit geringem Übermaß "im warmen Zustand" und der nachfolgende Pressvorgang "nach der Abkühlung" erfolgt, ließe zwar bei isolierter Betrachtung möglicherweise die Auslegung zu, dass diese erste Verformung bei jeder beliebigen Temperatur oberhalb der Umgebungstemperatur und der Pressvorgang bei jeder beliebigen Temperatur 30 - 16 - unterhalb der erreichten Maximaltemperatur erfolgen kann. Aus dem [X.] mit der Beschreibung des Oberbegriffs, wonach das Material [X.] in einem Zustand geformt wird, bei dem es auf bzw. über seine Verfor-mungstemperatur erwärmt ist, und anschließend unter die [X.]s-temperatur abgekühlt wird, ergibt sich jedoch, dass sich auch die nachfolgend verwendeten Begriffe "warmer Zustand" und "nach der Abkühlung" auf diese Temperaturgrenze beziehen. [X.]ie in der erteilten Fassung des [X.] ent-haltene explizite Wiederholung des Verweises auf diese Grenze stellt [X.] dessen ebenfalls keine Erweiterung dar. 3. [X.]er Gegenstand des [X.] ist, wie das Patentgericht zutref-fend ausgeführt hat, neu. Er wird weder durch die schriftlichen Entgegenhaltun-gen noch durch die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen vorwegge-nommen. Keine Entgegenhaltung verbindet, wie sich im Einzelnen aus den nachfolgenden Ausführungen zu 4 ergibt, eine [X.] mit einer an-schließenden Abkühlung unter die Warmformtemperatur und einem erst darauf folgenden materialverdichtenden Pressvorgang. 31 32 4. [X.]er Gegenstand des [X.] war dem Fachmann auch nicht nahegelegt. Auch insoweit erweist sich vielmehr das angefochtene Urteil als zutreffend. [X.]ie im Stand der Technik bekannten Lösungen gaben dem [X.] weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit Veranlassung, den im Streitpa-tent vorgeschlagenen Lösungsweg zu beschreiten. a) [X.]ie veröffentlichte [X.] Patentanmeldung 81 451 ([X.]) be-schreibt ein Verfahren zum Formen von [X.]. [X.] ist ein amorpher Thermoplast, dessen Glasübergangstemperatur oberhalb der typischen Raum-temperatur liegt. [X.]ie Entgegenhaltung lehrt, Behälter aus diesem Material her-zustellen, indem eine amorphe [X.]-Bahn erwärmt und mit Hilfe eines [X.] in den Hohlraum einer Matrizenform gezogen wird. [X.]as erweichte [X.] - 17 - terial wird sodann durch Aufbringen von Luftdruck in Kontakt mit der [X.] gebracht und dort auf eine Temperatur oberhalb der Glasübergangstem-peratur erwärmt. Anschließend wird der Luftdruck weggenommen, was dazu führt, dass das geformte Material auf den - im Vergleich zur Matrize etwas klei-neren - [X.] schwindet und abkühlt. [X.]amit sind die Merkmale 2, 3 und 3.1 des [X.] erfüllt. Es fehlt hingegen an der Verwirklichung von Merkmal 1, weil [X.] nicht zur Gruppe der [X.] gehört. [X.]arüber hinaus wird in der Entgegenhaltung nicht der in den Merkmalen 4 bis 5.3 des [X.] vorgesehene materialverdichtende Pressvorgang nach Abkühlung unter die Warmformtemperatur offenbart. Zwar wird in der Beschreibung darauf hingewiesen, es könne in manchen Fällen [X.] sein, Luftdruck von unterhalb des [X.] zu verwenden, um das Material in eine Ausnehmung des [X.]s zu drücken, insbeson-dere, wenn der geformte Artikel einen hochgewölbten Boden aufweisen solle ([X.], [X.] 26 - S. 16 Z. 3 = Übers. [X.] 23 - S. 19 Z. 2). Hieraus geht aber nicht hervor, dass das Material beim Pressvorgang nicht nur geformt, son-dern auch verdichtet wird. Zudem ergibt sich aus der Entgegenhaltung nicht, dass das Material vor dem Pressvorgang auf eine Temperatur unterhalb der Warmformtemperatur abgekühlt wird. Nach den Ausführungen in der [X.] erfolgt die Kühlung vielmehr dadurch, dass das geformte Material zurück auf den [X.] schwindet ([X.], [X.] 20-23 = Übers. [X.] 21-24). Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn unterstellt werden könnte, dass die an anderer Stelle als unter Umständen notwendig bezeichnete [X.] von Luftdruck an der Unterseite des [X.] ebenfalls zu einer Abkühlung führt. In diesem Fall fielen der [X.] und der Pressvorgang zeitlich zusammen, während nach dem Streitpatent der Pressvorgang erst nach dem Abkühlen auf eine Temperatur unterhalb der Warmformtemperatur erfolgen darf. 34 - 18 - Eine Anregung, dieses Verfahren dahin abzuwandeln, dass der Kunststoff erst nach dem Abkühlen unter die Warmformtemperatur durch einen material-verdichtenden Pressvorgang auf die gewünschten Endabmessungen gebracht wird, lässt sich weder der Entgegenhaltung noch dem sonstigen Stand der Technik entnehmen. [X.]ass aus anderen Veröffentlichungen auch Verfahren zum Umformen unterhalb der Thermoformtemperatur, zum Beispiel mittels Kaltwal-zen bekannt waren, reicht hierfür nicht aus. 35 b) [X.]ie [X.] Patentschrift 1 432 539 ([X.]) betrifft ein Verfahren zum Bilden von Muffen und Verbindungen in einem Kunststoffrohr aus orientierba-rem thermoplastischem polymerem Material, beispielsweise Polyethylen und Polypropylen. Bei einer Abwandlung des Verfahrens, die unter anderem Ge-genstand von Anspruch 11 der Entgegenhaltung ist, wird das Kunststoffrohr in erwärmtem Zustand durch Zufuhr von [X.]ruck gegen die Innenseiten einer Hohl-form gepresst, deren Innendurchmesser größer ist als der angestrebte Außen-durchmesser des fertigen [X.]. Nach der Aufweitung wird der [X.]ruck abgelas-sen und das Material wird abgekühlt. Anschließend wird in das Rohr ein [X.]orn eingeführt, dessen Abmessungen dem angestrebten Innendurchmesser des [X.] entsprechen. [X.]as Material wird auf diesen [X.]orn aufgeschrumpft, indem es auf eine Temperatur aufgewärmt wird, bei der es zu einer gewissen Schrumpfung kommt, und anschließend nochmals abgekühlt. 36 [X.]amit fehlt es an der Verwirklichung der Merkmale 4 bis 5.3 des [X.]. Zwar findet auch nach der Lehre der Entgegenhaltung ein Press-vorgang statt. [X.]ieser erfolgt jedoch in erwärmtem Zustand und wird [X.], um das Material auf ein Übermaß auszudehnen. [X.]ie Rückführung auf das angestrebte Endmaß erfolgt hingegen nicht durch Pressen, sondern durch freies Aufschrumpfen. Eine Anregung, diesen Verfahrensschritt durch den vom Streitpatent vorgeschlagenen Pressvorgang zu ersetzen, lässt sich der Ent-gegenhaltung nicht entnehmen. 37 - 19 - c) [X.]ie veröffentlichte [X.] Patentanmeldung [X.]-211 125 ([X.]) betrifft eine thermische Fixiervorrichtung, die dazu verwendet wird, einer orientierten Kunststoffröhre, die beispielsweise aus Polyethylen, Polypropylen oder Polyester bestehen kann, eine thermische Beständigkeit zu verleihen. Hierbei wird das Rohr erwärmt, durch Aufblasen auf einen größeren [X.]urchmes-ser gebracht und anschließend abgekühlt, wodurch es auf einen kleineren [X.]urchmesser als den ursprünglichen, vor der Aufweitung vorhandenen [X.]urch-messer schwindet. 38 [X.]amit fehlt es auch bei dieser Entgegenhaltung an einem material-verdichtenden Pressvorgang nach dem Abkühlen. [X.]ie endgültigen Abmessun-gen werden vielmehr durch freies Schrumpfen erreicht. 39 d) [X.]as US-Patent 4 135 961 ([X.]) betrifft ein Verfahren zum Formen [X.] an Rohren aus synthetischem Harz, beispielsweise [X.]. Hierbei wird das Rohr im Bereich der zu formenden Muffe aufgeweitet und in wärmeerweichtem Zustand über einen Formkern geschoben, auf dem ein Füllring aufsitzt. [X.]er maximale Außendurchmesser des Füllrings ist etwas [X.] als der Innendurchmesser der Muffe. Beim Herausziehen des [X.] bleibt der Füllring am Boden der Muffe zurück. Bei der anschließenden Schrumpfung des Materials wird die Innenseite des Rohres an die Form des Füllrings angepasst, so dass dieser fixiert ist. Zur Sicherung dieser Verzahnung wird optional die Verwendung einer äußeren Form vorgeschlagen, deren Kontu-ren mit denjenigen des Füllrings übereinstimmen ([X.]a S. 16 unten und [X.]. 14, Bezugszeichen 84). 40 [X.]er Entgegenhaltung lässt sich nicht entnehmen, dass mit dieser äußeren Form oder auf andere Weise ein materialverdichtender Pressvorgang [X.] wird, mit dem das Zwischenprodukt nach Abkühlung unter die [X.] - 20 - formtemperatur auf die gewünschten Endabmessungen gebracht wird. Sie gibt auch keine Anregung in diese Richtung. e) [X.]ie [X.]chrift 4 482 518 ([X.]) betrifft ein Verfahren zum [X.] der Schwindung von hohlen orientierten Behältern aus [X.]. Hierbei wird das erwärmte Material durch Blasen auf Abmessungen gebracht, die [X.] sind als die angestrebten Endabmessungen. Nach Abkühlung wird es auf einen bestimmten Temperaturbereich erwärmt, um es auf die gewünschte [X.] schwinden zu lassen. 42 [X.]amit fehlt es auch bei diesem Verfahren an einem materialverdichtenden Pressvorgang, wie ihn die Merkmale 4 bis 5.3 des [X.] vorsehen. 43 f) [X.]ie [X.]chrift 3 959 424 (Anlage [X.]) betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines mit Kunststoff, beispielsweise Polyethylen oder Polypropylen, ausgekleideten [X.]. [X.]ie hierbei verwendete Auskleidung hat im [X.] einen Außendurchmesser, der größer ist als der Innendurchmesser des auszukleidenden Rohres. [X.]ie Auskleidung wird durch Aufbringen von hydrostatischem [X.]ruck so zusammengepresst, dass sie durch ein [X.] fließt und in das Rohr eingebracht werden kann, und zwar optional in der Weise, dass sie zugleich von innen nach außen gewendet wird. [X.]er Press-vorgang findet oberhalb der Glasübergangstemperatur und unterhalb der Thermoformtemperatur statt. Nach dem Einbringen in das Rohr nimmt der [X.]urchmesser der Auskleidung wieder zu, wodurch es zu einem engen Kontakt mit der Innenwand des [X.] kommt. 44 [X.]amit offenbart die Entgegenhaltung einen Pressvorgang, der bei einer Temperatur unterhalb der Warmformtemperatur erfolgt und nach den Ausfüh-rungen des gerichtlichen Sachverständigen auch materialverdichtend wirkt. Sie 45 - 21 - sgibt hingegen keine Anregung, das Rohr zuvor durch eine [X.] auf ein Übermaß zu bringen. g) [X.]ie [X.]chrift 3 651 197 ([X.]) beschreibt ein Verfahren zum Herstellen von Winkelsegmenten oder Winkelstücken aus thermoplastischem Rohr, beispielsweise [X.]. [X.]abei wird ein [X.]tück auf seine Er-weichungstemperatur erwärmt, von innen nach außen gewendet, aufgeweitet und durch Wärmeschrumpfen auf ein Kalibrierwerkzeug geformt. 46 Es fehlt auch hier an einem materialverdichtenden Pressvorgang, mit dem das Material nach dem Abkühlen unter die Warmformtemperatur auf die ge-wünschten Endabmessungen gebracht wird. [X.]iese werden vielmehr durch ei-nen freien Schrumpfvorgang erreicht. Zwar wird optional vorgeschlagen, zur Erzielung der abschließenden Gestalt ein Seil um den Zylinder zu legen und derart anzuziehen, dass die angestrebte Winkelform entsteht. [X.]ies erfolgt [X.], solange der Kunststoff noch warm ist. [X.]ie Anordnung wird erst abgekühlt, nachdem das Seil angezogen worden ist ([X.] [X.]. 4 Z. 5-7 = Übers. [X.]). Eine Anregung, in der vom Streitpatent vorgeschlagenen Weise zu verfahren, lässt sich alldem nicht entnehmen. 47 48 h) [X.]ie [X.]chrift 2 860 372 ([X.]), deren Lehre auch in den [X.] des [X.] Gebrauchsmusters 1 738 843 ([X.]a) beschrieben ist, [X.] ein Werkzeug zum Verbinden von Muffenrohren aus Kunstharz, [X.] Polyethylen. Vorgeschlagen wird ein Hitze leitendes Werkzeug mit einem [X.]ornteil und einem Bundring, die so geformt sind, dass eine Rohrmuffe auf-gesteckt und ein Rohrende eingeführt werden kann. [X.]ie Außenfläche des [X.] und die Innenfläche des [X.] weisen je eine Ausnehmung auf, die eine geringe Wölbung der Wand der Rohrmuffe und des [X.] während des Heizvorgangs ermöglichen. Um die gewünschte Innenwölbung der Muffe zu erreichen, wird an diese von außen ein [X.]ruckband angelegt. Sobald die beiden - 22 - zu verbindenden Rohrteile genügend Hitze aufgenommen haben und an den zu verbindenden [X.]n genügend geschmolzen sind, werden sie vom Werkzeug abgezogen und ineinander gesteckt. Hierbei übt das Rohrende auf-grund seiner größeren Festigkeit [X.]ruck auf die Muffe aus, dem das an der [X.] der Muffe angebrachte [X.]ruckband entgegenwirkt. Hierdurch geraten die geschmolzenen [X.] unter [X.]ruck, was zu einer innigen Verbindung führt. [X.]amit fehlt es auch bei dieser Entgegenhaltung an einer Anregung zu ei-nem materialverdichtenden Pressvorgang, mit dem das Material unterhalb der Warmformtemperatur auf die gewünschten Endabmessungen gebracht wird. Zwar wird durch das um die Muffe gelegte [X.]ruckband ein [X.]ruck erzeugt. [X.]ieser führt jedoch nicht zu einer Änderung der Abmessungen, sondern zu einer [X.] Verbindung der an ihrer Oberfläche geschmolzenen Verbindungsflächen. [X.]ie aus dem Vergleich der [X.]uren 3 und 4 der Entgegenhaltung ersichtliche Formänderung, bei der die unmittelbar nach der Verbindung nach außen ge-wölbten Rohrteile wieder einen geraden Verlauf einnehmen, stellt sich nach den Ausführungen in der Beschreibung nicht aufgrund des [X.]rucks ein, sondern ist die Folge des Abkühlens ([X.]a [X.] 31 - [X.] 1). Selbst wenn der vom [X.]ruckband ausgehende [X.]ruck auf diesen [X.] maßgeblichen Einfluss hätte, fehlte es jedenfalls an der Verwirklichung von Merkmal 5 des [X.], wonach der materialverdichtende Pressvorgang erst nach dem Abkühlen unter die Warmformtemperatur erfolgt. 49 i) [X.]ie [X.]chrift 3 691 617 (Anlage [X.]0) beschreibt ein Verfah-ren zum Auskleiden von Rohrfittings und ähnlichen Gegenständen mit Kunst-stoffen wie beispielsweise Polypropylen oder Polyethylen. Hierbei wird ein Kunststoffkörper, der in ein gekrümmtes Rohrfitting eingeführt werden soll, mit einem nicht komprimierbaren, festen deformierbaren Material, beispielsweise gebranntem Gips, gefüllt und bei einer Temperatur zwischen der Glasüber-50 - 23 - gangstemperatur und der Erweichungstemperatur in das Fitting geschoben. Optional kann ein Kunststoffkörper mit Übermaß gewählt werden, der vor dem Einschieben in das Fitting radial zusammengepresst wird und sich innerhalb des [X.] wieder ausweitet. [X.]amit wird in dieser Entgegenhaltung zwar ein Pressvorgang beschrie-ben, der unterhalb der Warmformtemperatur stattfindet. Es fehlt jedoch an einer vorherigen [X.], mit der ein Übermaß erzeugt wird. 51 j) [X.]ie [X.] [X.] 27 49 779 (Anlage [X.]1) betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum [X.] von dickwandigen Rohren aus nachgiebigem Kunststoff, beispielsweise Polyethylen, durch Kaltwalzen. Als bevorzugte Ausführungsform wird eine Kaltwalzeinrichtung beschrieben, die aus wenigstens zwei [X.]ornen besteht, von denen wenigstens einer einen radial gerichteten [X.]ruck auf die [X.] ausübt. 52 53 [X.]ie Entgegenhaltung offenbart mithin einen materialverdichtenden Press-vorgang, mit dem das Kunststoffrohr auf die gewünschten Endabmessungen gebracht wird. Es fehlt hingegen auch hier an einer vorhergehenden Warmver-formung. 54 k) [X.]ie von der Klägerin behauptete offenkundige Vorbenutzung betrifft eine Maschine zum Formen von Rohren aus [X.]. Aus den vor-gelegten Konstruktionszeichnungen ([X.] 6.1 - 6.4) und der Bedienungsanleitung ([X.] 6.5) lässt sich nicht entnehmen, in welcher Weise diese Maschine, von der die S. [X.]A nach dem Vortrag der Klägerin in den Jahren 1987 und 1992 zwei Exemplare ohne Geheimhaltungsvereinbarung an Hersteller von [X.]-Rohren ausgeliefert hat, im Einzelnen eingesetzt worden ist. Nach dem unter [X.] gestellten Vortrag der Klägerin wurde bei den mit der Maschine her-gestellten Rohren eine Muffe angeformt, indem das Rohrende zunächst auf - 24 - Warmformtemperatur erhitzt und dann mittels [X.]ruckluft gegen die Wände einer äußeren Form gepresst wurde. [X.]iese äußere Form wurde mit Wasser gekühlt, so dass sie das Rohr an seiner Außenseite teilweise abkühlte. Nach einiger [X.] wurde der [X.]ruck im Innern des Rohres abgebaut und das Rohr durch [X.]ruckluft von außen gegen einen in das Innere eingeführten [X.]orn gepresst, der durch Luft abgekühlt war. Auf dem [X.]orn erfolgte die vollständige Abkühlung des [X.]. Bei der behaupteten Vorbenutzung sind die Merkmale 2, 3, 3.1 und 5.1 verwirklicht. [X.]ie Rohre werden auf Warmformtemperatur erwärmt zu einem Zwischenprodukt geformt, das ein geringes Übermaß aufweist und nach [X.] in einem Pressvorgang auf die durch den [X.]orn vorgegebenen Abmessun-gen gebracht. Nicht verwirklicht ist hingegen das Merkmal 1 des [X.]. [X.] gehört nicht zu den [X.]n. 55 56 Aus dem Vortrag der Klägerin, den sie durch die vorab vorgelegten schrift-lichen Erklärungen der benannten Zeugen konkretisiert hat, ergibt sich nicht, ob bei der behaupteten Vorbenutzung das Rohr vor dem abschließenden Press-vorgang auf eine Temperatur unterhalb der Warmformtemperatur abgekühlt wurde, wie dies Merkmal 4 des [X.] vorsieht. Ob dieses Merkmal erfüllt wurde, bedarf indes keiner Aufklärung. Bei der behaupteten Vorbenutzung fehlt es jedenfalls an der [X.] der Merkmale 5.2 und 5.3. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhand-lung vor dem Senat nochmals ausdrücklich klargestellt hat, wurde das Material bei dem Pressvorgang auf seine Endabmessungen gebracht. Es fehlt mithin an dem nach der Lehre des [X.] erforderlichen [X.] mit anschließender Rückfederung. 57 - 25 - l) Auch wenn aus den oben dargestellten [X.] alle Ein-zelmerkmale der beanspruchten Lösung bekannt waren, gaben diese dem Fachmann auch in ihrer Gesamtheit keine Veranlassung, die bekannten einzel-nen Verfahrensschritte in der vom Streitpatent vorgeschlagenen Weise zu kom-binieren. 58 Aus mehreren der oben aufgeführten Veröffentlichungen war zwar [X.], dass [X.] nicht nur in warmem Zustand, also im Bereich der Thermoformtemperatur, sondern auch unterhalb dieses Bereichs bis hin zur Glasübergangstemperatur geformt werden können. Insbesondere die Entge-genhaltung [X.]1 gab auch einen Hinweis darauf, dass die bei einer Warmver-formung zu beobachtenden Schwindeffekte durch eine [X.] verhin-dert werden können. Zudem war beispielsweise in den [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] bereits vorgeschlagen worden, das Kunststoffmaterial zunächst auf ein Übermaß und erst anschließend auf die gewünschten Endabmessungen zu bringen. [X.]ies gab dem Fachmann aber keine Veranlassung, die bekannten Verfahren zur Formung von [X.]n in der Weise zu kombinieren, dass der zweite Formvorgang erst nach dem Abkühlen unter die Warmformtemperatur durchgeführt wird und so zu bewirken, dass sich die auftretenden Rückverfor-mungskräfte gegenseitig kompensieren. Zwar wurde in der Entgegenhaltung [X.]1 explizit darauf hingewiesen, dass die bekannten Nachteile einer Warmver-formung vermieden werden können, wenn das Material durch Kaltwalzen be-arbeitet wird. [X.]ieser Vorschlag zielte aber gerade darauf ab, die eine Art der Verarbeitung durch die andere zu ersetzen. [X.]as Streitpatent hebt sich von all diesen Lösungsansätzen dadurch ab, dass es Warm- und [X.] in bestimmter, besonders zweckmäßiger Weise kombiniert. Hierzu gab es im Stand der Technik keine Anregung. 59 [X.]ie Lösung des [X.] lag auch bei ergänzender Berücksichtigung der von der Klägerin behaupteten offenkundigen Vorbenutzung nicht nahe. [X.]ie 60 - 26 - mit dieser Vorbenutzung offenbarte Lösung entspricht im Wesentlichen dem auch in den [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] enthaltenen Vorschlag, das Material zunächst auf ein Übermaß und erst danach auf die Endabmessungen zu bringen. Sie unterscheidet sich von diesen Vorschlägen vor allem dadurch, dass mit der wassergekühlten Außenform ein relativ effektives Mittel zur [X.] der [X.] eingesetzt wird. Hieraus ergab sich jedoch noch kein hinreichend deutlicher Hinweis darauf, dass die nach einer [X.] auftretenden Eigenspannungen dadurch kompensiert werden können, dass der zweite Formvorgang, mit der das Produkt auf seine Endabmessungen gebracht wird, im Wege der [X.] stattzufinden hat und dass das [X.] unter die gewünschten Endabmessungen gebracht wird, so dass es nach dem Pressvorgang die gewünschten Endabmessungen aufweist. Bei der be-haupteten Vorbenutzung sollte das Material nach dem Pressvorgang nicht zu-rückfedern, sondern die beim Pressen erreichten Abmessungen beibehalten. [X.]er mit der Einstellung einer solchen Maschine betraute Fachmann musste deshalb bestrebt sein, den nach der Lehre des [X.] auftretenden Rück-federeffekt gerade zu vermeiden. [X.]ies war, wie der Sachverständige bestätigt hat, zumindest bei dem bei der Vorbenutzung verwendeten Werkstoff [X.] durch geeignete Auswahl der Verfahrensparameter möglich. [X.]er Fachmann hatte mithin keine Veranlassung, das der behaupteten Vorbenutzung zu Grunde liegende Verfahren in Richtung auf die Lehre des [X.] abzuändern. Ob der Fachmann in Betracht gezogen hätte, mit der beschriebenen [X.] auch Rohre aus [X.]n zu verarbeiten, und ob es dabei zu einem Rückfedereffekt gekommen wäre, bedarf keiner Aufklärung. Auch in diesem Fall hätte der Fachmann weder durch die behauptete Vorbenutzung noch durch den oben geschilderten sonstigen Stand der Technik eine Anregung erhalten, die Maschine so umzukonstruieren, dass das Außenmaß des [X.]orns kleiner ist als das gewünschte Endmaß. Eine entscheidende Motivation für einen solchen Schritt wäre die Erkenntnis gewesen, dass ein Pressvorgang, bei dem das [X.] - 27 - terial unter die gewünschten Endabmessungen gebracht wird, für das Langzeit-verhalten des fertigen Produkts sogar positiv ist. [X.]iese Erkenntnis wurde durch den Stand der Technik jedoch gerade nicht vermittelt. Ohne sie hatte der Fachmann keine Veranlassung, den aus seiner Sicht unerwünschten Rückfe-dereffekt in Kauf zu nehmen. 5. [X.]ie Patentansprüche 2 und 3 des [X.] betreffen die An-wendung des Verfahrens nach Anspruch 1 für bestimmte [X.] und haben zusammen mit diesem Bestand. [X.] [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO. 63 Meier-Beck [X.] Mühlens

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 25.01.2005 - 4 Ni 47/03 ([X.]) -

Meta

Xa ZR 84/05

23.07.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2009, Az. Xa ZR 84/05 (REWIS RS 2009, 2343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2343

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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