Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2016, Az. 1 StR 578/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16746

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:030216B1STR578.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 578/15

vom
3. Februar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Mordes u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. Februar
2016
gemäß §
154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27. Juli 2015 wird
a) die Strafverfolgung zu [X.] Tat 4 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung beschränkt;
b) der Schuldspruch für den vorgenannten Fall dahingehend geändert, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.] und mit Verstoß gegen das Gewalt-schutzgesetz sowie wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung sowie wegen (vorsätzlicher) Körperverlet-zung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.
1
-
3
-
Seine dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte [X.] führt lediglich zu der aus der [X.] zu 1.a) ersichtlichen Be-schränkung der Strafverfolgung und der damit einhergehenden Änderung des Schuldspruchs (§
349 Abs.
4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegrün-det im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 18.
De-zember 2015 zutreffend aufgezeigt hat, tragen die vom [X.] getroffe-nen, auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zu [X.] Tat 4 der Urteilsgründe nicht den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz (§
4 Satz
1 GewSchG). Das Tatbestandsmerkmal ei-Beschluss des [X.] vom 24.
Juli 2014 mit dem

verkürzt formuliert

Kontaktverbot dem Angeklagten entweder wirksam zugestellt ([X.], Urteil vom 15.
März 2007

5
[X.], [X.]St 51, 257, 259 Rn.
10; [X.], Beschluss vom 10.
Mai
2012

4 [X.], [X.], 108, 109; siehe auch [X.], [X.] vom 7.
Oktober 2010

1 [X.]/10 Rn.
2; zu den Voraussetzungen wirksamer Zustellung [X.], 1854 ff.) oder die Vollstreckbarkeit der ergangenen einstweiligen Anordnung angeordnet worden ist ([X.], [X.] vom 10.
Mai
2012

4 [X.], [X.], 108, 109); bloße Kennt-nis des Antragsgegners vom Inhalt der Anordnung genügt nicht (vgl. [X.], Ur-teil vom 15. März 2007

5 [X.], [X.]St 51, 257, 261 Rn.
15; [X.], [X.] vom 10.
Mai 2012

4 [X.], [X.], 108, 109).
Ausdrückliche Feststellungen zum Vorliegen der vorgenannten Voraus-setzungen enthält das Urteil nicht. Auch
aus
dessen Gesamtzusammenhang lassen sie sich nicht entnehmen. Aus dem Umstand, dass die Nebenklägerin am Tag des Erlasses
der einstweiligen Anordnung an einem Gerichtstermin
2
3
4
-
4
-

offenbar bei dem [X.]

teilgenommen hat und der Angeklagte ihr von dort in die vormals gemeinsame Wohnung gefolgt ist (UA S.

4 Satz 1
GewSchG nicht abgeleitet werden.
Da für die die Tat [X.] Fall 4 der Urteilsgründe betreffende Strafe das tat-einheitlich verwirklichte Delikt des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz angesichts des
die Strafe bestimmenden (§
52 Abs.
2 Satz
1 StGB)

gemäß §
23 Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB gemilderten

Strafrahmens von §
211 StGB nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, beschränkt der Senat mit Zustimmung des [X.]s die Strafverfolgung gemäß §
154 Abs.
2 i.V.m.
Abs.
1 Nr.
1 StPO in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang. Das zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich.
2.
Im Übrigen hat die Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrü-ge hin keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Raum Graf Jäger

Radtke Fischer
5
6

Meta

1 StR 578/15

03.02.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2016, Az. 1 StR 578/15 (REWIS RS 2016, 16746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16746

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1 StR 578/15

4 StR 122/12

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