Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2009, Az. BLw 7/09

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2009, 882

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[X.][X.] vom 29. Oktober 2009 in der [X.] - Der [X.], [X.], hat am 29. Oktober 2009 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-schaftssenats des [X.] vom 28. Mai 2009 wird auf Kosten des Beteiligten zu 5, der der Beteiligten zu 6 auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 10.000 •. Gründe: [X.] Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 2007 verkauften die [X.] zu 1 bis 4 zwei vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit ei-ner Gesamtgröße von 6,5735 ha an den Beteiligten zu 5 (Rechtsbeschwerde-führer). Die beiden Grundstücke, die bis zum Jahre 2017 an eine [X.] verpachtet sind, bestehen aus insgesamt zehn Flurstücken, wobei das größte eine Fläche von 1,618 ha hat. 1 Im Genehmigungsverfahren bekundete die Pächterin ihr Interesse an ei-nem Erwerb der Grundstücke. Die Beteiligte zu 6 (Siedlungsunternehmen) er-2 - 3 - klärte gegenüber der Beteiligten zu 7 (Genehmigungsbehörde), dass sie ihr [X.] Vorkaufsrecht ausübe. 3 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag des Beteiligten zu 5 auf Erteilung der Genehmigung des Verkaufs an ihn zurückgewiesen. Das [X.] - hat die sofortige Beschwerde zu-rückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.] seinen Antrag auf Erteilung der Genehmigung weiter. I[X.] [X.] ist als unzulässig zu verwer-fen. 4 Die Rechtsbeschwerde an den [X.] ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.] a.F.), ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht gegeben ist und auch die Voraussetzun-gen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht vorlie-gen. 5 1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz setzt voraus, dass das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-genden Grund von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist. Zur Begründung muss der Rechtsbeschwerdeführer die in der Vergleichs- und in der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen und darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Ent-scheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat, [X.], 149, 151). 6 Daran fehlt es. Das gilt insbesondere für den zentralen Angriff der Rechtsbeschwerde, nach dem das Beschwerdegericht verkannt haben soll, 7 - 4 - dass im [X.] die in § 4 Abs. 1 RSG bezeichnete Mindestgröße für die Ausübung sich nach dem zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ergangenen Ausfüh-rungsgesetz (hier § 46 Abs. 1 Satz 1 Sächs. [X.]) bestimmt. Eine Diver-genz in den Auffassungen zu der Rechtsfrage nach dem Verhältnis zwischen der bundesgesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 RSG und den landes-rechtlichen Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 [X.] (die der Senat im Übrigen bereits wie das Beschwerdegericht entscheiden hat, vgl. [X.], 299, 301) durch eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] a.F. bezeichne-ten Gerichte wird nicht einmal ansatzweise dargelegt. 2. Soweit die Rechtsbeschwerde unter Verweis auf einen in dem Be-schwerdeverfahren eingereichten Schriftsatz meint, dass das Beschwerdege-richt das darin enthaltene Vorbringen nahezu ignoriert habe, übersieht sie, dass weder die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch der allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) noch des [X.] (§ 22 [X.] i.V.m. § 12 [X.] a.F.) die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] begründen, da dafür der [X.] auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall nicht ausreicht (Senat, Beschl. v. 23. November 2007, [X.], [X.], 133). 8 II[X.] [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.] und die Bestimmung des [X.] auf §§ 33, 36, 37 [X.] i.V.m. § 19 Abs. 1 KostO. [X.] das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, der Verfahrensbe-vollmächtigten des Beteiligten zu 5 die Kosten des [X.] - verfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 5 gegen seine Verfahrensbevollmächtigte werden hiervon jedoch nicht berührt. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.07.2008 - 30 XV 4/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]/08 -

Meta

BLw 7/09

29.10.2009

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2009, Az. BLw 7/09 (REWIS RS 2009, 882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 882

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