Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. BLw 19/08

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2009, 4963

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[X.][X.] vom 19. Februar 2009 in der [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat am 19. Februar 2009 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des Landwirt-schaftssenats des [X.] vom 10. Juli 2008 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den anderen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 500.000 •. Gründe: [X.] Mit notariell beurkundetem [X.] veräußerten die Antragstellerin sowie neun weitere Personen in Erbengemeinschaft und als Gesellschaft bürgerlichen Rechts an einen Nichtlandwirt landwirtschaftlich ge-nutzte und bis zum 31. Dezember 2009 verpachtete Flächen zur Größe von 36,6565 ha. Das Siedlungsunternehmen teilte der Siedlungsbehörde mit, dass 1 - 3 - es sein Vorkaufsrecht nach dem [X.] ausübe. Dies teilte die Genehmigungsbehörde den Vertragsparteien und dem Notar mit. Die Antrag-stellerin beantragte daraufhin eine gerichtliche Entscheidung, mit der sie die Genehmigung des Kaufvertrags erstrebt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewie-sen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das [X.] - festgestellt, dass die Genehmigung der Grund-stücksveräußerung als erteilt gilt. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe-schwerde will das Siedlungsunternehmen die Wiederherstellung des amtsge-richtlichen [X.]usses erreichen. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es [X.]. 3 Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht von einer in der [X.] zu bezeichnenden Entscheidung des [X.]s, des [X.] Gerichtshofes für die [X.] Zone oder eines anderen Oberlan-desgerichts abgewichen ist und der [X.]uss des [X.] auf die-ser Abweichung beruht. Das Beschwerdegericht muss die gleiche Rechtsfrage abweichend von einer von der Rechtsbeschwerde zitierten Vergleichsentschei-dung beantwortet haben und die angefochtene Entscheidung auf dieser [X.] - [X.] beruhen (Senat, [X.], 149, 151). Die Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungs-rechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, [X.]uss vom 19. Februar 2004, [X.], [X.] 2004, 192, 193). Denn diese - unterstellt, sie läge vor - ist nicht geeignet, den [X.] zu eröffnen (st. Rspr. des Senats, vgl. schon [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328). An einer solchen Divergenz fehlt es hier. Zwar werden in der [X.] diverse Entscheidungen des [X.]s und der Oberlandesgerichte [X.], [X.], [X.] und [X.] bezeichnet, von denen das Beschwerdegericht auf der Grundlage von mehreren Rechtssätzen abgewichen sein soll. Aber die in den angefochtenen [X.]uss hineingelese-nen Rechtssätze gibt es dort nicht. Vielmehr hat das Beschwerdegericht zu Recht geprüft, ob die Genehmigung des Kaufvertrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.] zu versagen ist, und dabei die ständige Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt, nach welcher der [X.] in der Regel dann vorliegt, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines [X.] benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben (siehe nur [X.]. v. 28. April 2006, [X.], [X.], 236, 237). Sodann hat es zur Ermittlung des [X.], zu dessen Gunsten das Siedlungsunternehmen das [X.] ausgeübt hat, dessen Planungen für die spätere Nutzung der Flächen einschließlich der Betriebsverlegung gewürdigt. Dass das Beschwerdegericht dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, ein Aufstockungsbedarf des Bewerbers in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 6 Abs. 3 5 - 5 - Satz 3 RSG) könne nicht festgestellt werden, beruht nicht auf abstrakten Rechtssätzen, sondern auf der fallbezogenen Sachverhaltssubsumtion unter den vorstehend zitierten Rechtssatz in der genannten Senatsentscheidung. II[X.] [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.]. 6 Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.11.2007 - [X.] - [X.], Entscheidung vom 10.07.2008 - [X.] -

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BLw 19/08

19.02.2009

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. BLw 19/08 (REWIS RS 2009, 4963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4963

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