Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2010, Az. IX ZR 72/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 145

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 72/10 vom 20. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 20. Dezember 2010 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 3. März 2010 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Januar 2011 Stellung zu nehmen. Der Streitwert wird auf 887,67 • festgesetzt. Gründe: Ein Zulassungsgrund greift mit Rücksicht auf die Grundsatzentscheidung des Senats ([X.], Urt. v. 20. Juli 2010 - [X.] ZR 37/09, [X.], 1543 zur [X.] in [X.]Z bestimmt) für die vorliegende, im Wesentlichen gleich gelagerte Sache nicht ein; auch hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutref-fend entschieden (§ 552a ZPO). 1 Zwar kommt ein Schadensersatzanspruch des Lastschriftgläubigers aus § 826 BGB in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter oder Treuhänder von dem Schuldner bereits konkludent genehmigten Lastschriften ([X.], aaO Rn. 27) 2 - 3 - oder einer nicht genehmigten Lastschrift widerspricht, die der Schuldner unter Verwendung seines Schonvermögens einlöst ([X.], aaO Rn. 31). Jedoch scheitern im Streitfall derartige Ansprüche am fehlenden Verschulden des [X.], der auf die frühere Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit pau-schaler Lastschriftwidersprüche vertrauen durfte ([X.], aaO). Ansprüche we-gen Massebereicherung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) sind ebenfalls nicht gegeben ([X.], aaO Rn. 29 f). [X.] [X.]

Fischer [X.]
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.11.2009 - 12 C 2044/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 S 4598/09 -

Meta

IX ZR 72/10

20.12.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2010, Az. IX ZR 72/10 (REWIS RS 2010, 145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 145

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IX ZR 37/09

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