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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 372/14
vom
1. April 2015
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]
am 1. April 2015
beschlossen:
Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Beklagten zu-rückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Beklagten ist nicht begründet.
Nach der vom [X.] gebilligten Rechtspre-chung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20.
No-vember 2007
[X.], [X.], 923 Rn. 5; vom 12.
Mai 2010
[X.], [X.], 456; [X.] [X.], 2635). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Vorbringen des Beklagten erschöpft sich vielmehr in einer Wie-
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derholung der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorge-tragenen Argumente, die der Senat bereits bei seiner Entscheidung [X.] hat.
[X.] [X.] Dr.
Karczewski
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.11.2012 -
8 O 293/12 -
O[X.], Entscheidung vom 20.05.2014 -
19 [X.] -
Meta
01.04.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2015, Az. IV ZR 372/14 (REWIS RS 2015, 13084)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13084
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