Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. V ZB 5/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4523

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]

vom

26. Juni 2014

in der [X.]

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 418 Abs. 3 Nr. 2, § 429 Abs. 2 Nr. 2
Der Antrag einer Vertrauensperson auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ist unzulässig, wenn die Antragstellung nicht dem Willen des Betroffenen entspricht.

[X.], Beschluss vom 26. Juni 2014 -
V [X.] -
LG Bochum

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 26.
Juni 2014
durch die [X.] Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
[X.],
die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
und [X.] Kazele
beschlossen:
[X.] gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 12. Dezember 2013 wird auf Kos-ten
des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Das Amtsgericht ordnete gegen den Betroffenen, einen [X.] Staatsangehörigen, mit Beschluss vom 22. April 2013 Haft zur Sicherung der Abschiebung an. Hiergegen legte er Beschwerde ein. Am 25. Mai 2013 hat die von ihm benannte Vertrauensperson beantragt, die Haft aufzuheben und fest-zustellen, dass die Inhaftierung ab dem Eingang des [X.] rechtswidrig sei. Mit Beschluss vom 14. Juni 2013 hob das Amtsgericht die Haftanordnung auf. Der Betroffene wurde am 17. Juni 2013 aus der Haft [X.]. Über den Feststellungsantrag der Vertrauensperson hat das Amtsge-richt nicht entschieden, sondern die Akten dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mitgeteilt hatte, dass er keinen Antrag gemäß § 62 FamFG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit der Beschwerde angefochtenen Haftanordnung stelle, 1
-
3
-
den Feststellungsantrag der Vertrauensperson als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Vertrauensperson den Antrag weiter.

II.
Nach Ansicht des [X.]s ist der Feststellungsantrag zwar gemäß §
62 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Vertrauensperson
sei jedoch nicht antragsbe-rechtigt. Sie habe gegen den Haftanordnungsbeschluss des Amtsgerichts vom e-schwerdeführerin. Außerdem könne nur der Betroffene, der durch den Haftan-ordnungsbeschluss beeinträchtigt worden
sei, das erforderliche Feststellungsin-teresse für einen Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG haben, nicht dagegen die Vertrauensperson. Ein solches Interesse folge auch nicht aus §
429 Abs.
2 Nr.
2 FamFG. Denn die Vertrauensperson sei im ersten Rechtszug nicht betei-ligt gewesen. Die Haftanordnung sei zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem die Vertrauensperson noch gar nicht in Erscheinung getreten sei.

III.
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. [X.] ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2
FamFG statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013

V
ZB
67/13, [X.] 2014, 99 Rn. 3 mwN) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die von dem Betroffenen benannte Vertrauensperson gemäß §
429 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG beschwerdebefugt. Sie war bereits im ersten Rechtszug beteiligt. Da es hier um ein -
von dem Haftanord-2
3
4
-
4
-
nungsverfahren zu unterscheidendes -
Haftaufhebungsverfahren nach §
426 Abs. 2 FamFG geht, folgt dies bereits daraus, dass die Vertrauensperson den [X.] vor dem Amtsgericht gestellt hatte (vgl. Senat, [X.] vom 29. November 2012 -
V [X.], [X.] 2013, 158 Rn. 3; [X.] vom 26. Juli 2012 -
V [X.], juris Rn. 2).
2. [X.] ist jedoch unbegründet.
Das [X.] hat den Feststellungsantrag der Vertrauensperson im Ergebnis zu Recht als unzu-lässig zurückgewiesen.
a) Allerdings hat es -
ebenso wie das Amtsgericht -
verkannt, dass der Antrag der Vertrauensperson vom 25. Mai 2013 nicht auf eine Feststellungsent-scheidung nach §
62 Abs. 1 FamFG in dem von dem Betroffenen gegen die Haftanordnung betriebenen, nach der Haftaufhebung aber nicht mehr weiter verfolgten Beschwerdeverfahren gerichtet ist. Vielmehr handelte es sich um einen zulässigerweise mit dem [X.] nach §
426 Abs. 2
FamFG verbundenen (vgl. Beschluss vom 11. Oktober 2012 -
V [X.], [X.] 2013, 39
Rn. 6) Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft, über den zunächst das Amtsgericht hätte entscheiden müssen.
b) Dieser
Feststellungsantrag war zwar zunächst zulässig. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist nicht nur der Betroffene selbst, sondern auch die von ihm benannte, im ersten Rechtszug beteiligte Vertrauensperson berech-tigt, im Interesse des Betroffenen nach Erledigung des [X.] einen Feststellungsantrag zu stellen. Dies ergibt sich schon aus §
429 Abs.
2 Nr.
2 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FamFG und dem damit gesetzlich anerkannten Recht der erstinstanzlich beteiligten Vertrauensperson, für den Betroffenen dessen Rehabilitierungsinteresse wahrzunehmen (vgl. nur Senat 5
6
7
-
5
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Beschluss vom 7. Oktober 2013 -
V [X.], juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 29.
November 2012 -
V [X.], [X.] 2013, 158 Rn. 3, 6).
c) Mit der Erklärung des
Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen, dass er keinen Antrag gemäß § 62 FamFG auf Feststellung der Rechtswidrig-keit der Haftanordnung stelle, ist der Feststellungsantrag der Vertrauensperson aber unzulässig geworden.
Aus den Regelungen in § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG und §
429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG
ergibt sich, dass die von dem Betroffenen be-nannte -
selbst in ihren Rechten nicht betroffene -
Vertrauensperson nur in [X.] Interesse tätig werden darf. Das Interesse des Betroffenen ist aus seiner Sicht zu beurteilen
(vgl. [X.]. 16/6308, [X.] f., 273, 291, 294; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 418 Rn. 7; [X.], FamFG, 18. Aufl.,
§
274 Rn. 17). Die von ihm benannte Vertrauensperson ist daher nicht
berechtigt,
unter Hinwegsetzung über den von dem Betroffenen oder seinem Verfahrensbevollmächtigten geäußerten Willen
die Feststellung der Rechtswid-rigkeit von Abschiebungshaft zu beantragen.
Ein solcher Antrag ist unzulässig.
8
-
6
-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann

Ri[X.] Dr. [X.] ist infolge

[X.]

Krankheit an der Unterschrift

gehindert.

[X.], den 4. Juli 2014

Weinland

Die Vorsitzende

Kazele

Stresemann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.04.2013 -
65 XIV 24/13 B. -

LG Bochum, Entscheidung vom 12.12.2013 -
I-7 T 404/13 -

9

Meta

V ZB 5/14

26.06.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. V ZB 5/14 (REWIS RS 2014, 4523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4523

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V ZB 5/14

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