Aktenzeichen V ZB 24/13

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RCNM6BG7VPPZACLV7H

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 07.10.2013

Abschiebungshaftverfahren: Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei Untätigkeit der Ausländerbehörde nach verzögerter Reaktion des einbezogenen ausländischen Generalkonsulats; Berücksichtigung nicht dokumentierter Maßnahmen der Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Haft

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