Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2016, Az. AnwZ (Brfg) 2/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 11771

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[X.]:[X.]:BGH:2016:060516BANWZBRFG2.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 2/16

vom

6. Mai 2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr.
Kau und Dr.
Wolf
am 6.
Mai 2016
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 25.
September 2015 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000

Gründe:
Die Beklagte hat durch Bescheid vom 26.
Mai 2015 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]) widerrufen. Der [X.] hat diesen Bescheid aufgehoben.
Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO); die Aufhebung des [X.] ist zu Recht erfolgt.
a)
Der [X.] hat einen Vermögensverfall des [X.] bei Erlass der Widerrufsverfügung verneint. Nach den Urteilsfeststellungen ist es in der Vergangenheit zwar immer wieder zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen 1
2
3
-
3
-
den Kläger gekommen, er hat die entsprechenden Forderungen jedoch regel-mäßig reguliert. Ein Insolvenzverfahren wurde kurzfristig beendet, nachdem das betreibende Finanzamt M.

die aufgrund von
Schätzungen ergangenen Be-
scheide wieder aufgehoben hat. Soweit die Beklagte den Widerspruchsbe-scheid darauf gestützt hat, dass es nach Auskunft des Finanzamts nach [X.] des Insolvenzverfahrens erneut zu Steuerbescheiden aufgrund von Schätzungen gekommen sei, die Kontenpfändungen ausgelöst hätten, hat der [X.] diese nicht als erwiesen angesehen.
b)
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Beurteilung bestehen nicht. Es kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.] seitens des Finanzamts M.

ausgebracht waren. Selbst
wenn der Kläger, wie von der Beklagten vorgebracht, in der [X.] selbst mehrere Schreiben des Finanzamts M.

vom 23.
September
2015 vorgelegt hätte, wonach Pfändungs-
und Einziehungsverfügungen aufge-hoben worden seien, wäre damit noch nicht belegt, dass er sich zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.] in Vermögensverfall befunden hat. Der Kläger hat das Bestehen einer Steuerschuld bestritten. Angesichts der [X.] früherer auf Schätzung beruhender Steuerbescheide und des Erlasses neuer Steuerbescheide, die zu Guthaben für den Kläger geführt haben, ist allein das -
erneute
-
Bestehen einer vollstreckbaren Steuerschuld zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.] kein ausreichendes Beweisanzeichen für
einen Vermögensverfall des [X.], zumal die fraglichen Kontenpfändungen vom Finanzamt offenbar zeitnah aufgehoben worden sind. Auch in [X.] mit den vom [X.] erörterten früheren Vollstreckungsmaß-nahmen wären hier durch eine zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbe-scheids vollstreckbare Steuerschuld angesichts der Besonderheiten des Falles ungeordnete Vermögensverhältnisse nicht bewiesen. Es gibt keinen [X.]
-
4
-
chenden Nachweis dafür, dass der Kläger zur Erfüllung der bekannt [X.] Forderungen "ein Loch unter Aufreißung eines anderen stopfte" und nur so seinen Verpflichtungen nachkommen konnte.
c)
Darauf, ob sich ein Vermögensverfall aus nach dem Widerruf ein-geleiteten weiteren Vollstreckungsverfahren ableiten lässt, kommt es, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, nicht an (so schon nach früherer Rechtslage Senatsbeschlüsse vom 26.
November 2002 -
AnwZ
(B)
18/01, Rn.
12 juris; vom 2.
Juli 2007 -
AnwZ
(B)
59/06,
Rn.
7 juris; vom 20.
April 2009
-
AnwZ
(B)
20/08,
Rn.
14 juris).
2.
Die Beklagte hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Ent-scheidung des [X.]s beruhen kann (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO). Sie beruft sich auch nicht explizit auf einen Verstoß gegen §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO.
a)
Die Beklagte macht pauschal geltend, dass der [X.] den [X.] nicht hinreichend berücksichtigt habe. Es fehlt insoweit eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Um-stände konkret Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären, auf deren Grundlage ein Vermögens-verfall anzunehmen gewesen wäre (vgl. [X.], NJW 1997, 3328; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2.
Aufl., §
112e Rn.
82). Der in §
86 Abs.
1 VwGO niedergelegte Untersuchungsgrundsatz ver-pflichtet den [X.] nicht, seinerseits durch Aufklärung der Vermö-gensverhältnisse des [X.] erst eine Grundlage für den Widerrufsbescheid der Beklagten zu schaffen.
5
6
7
-
5
-
b)
Der [X.] war -
entgegen der Auffassung der Beklagten
-
nicht verpflichtet, ihr Hinweise zum Fehlen eines Beweises für das Vorliegen eines Vermögensverfalls im Sinne von §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zu erteilen. Da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.] nicht in einem Insolvenzverfahren befand und nicht im Verzeichnis des [X.] gemäß §
882b ZPO eingetragen war, musste ihm der [X.] nachgewiesen werden. Wie der [X.] die Beweislage beurtei-len würde, musste er nicht vorab bekannt geben.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
[X.]
[X.]
[X.]

Kau
Wolf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.09.2015 -
1 [X.] 30/15 -
8
9

Meta

AnwZ (Brfg) 2/16

06.05.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2016, Az. AnwZ (Brfg) 2/16 (REWIS RS 2016, 11771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11771

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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