Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.01.2012, Az. 27 W (pat) 21/11

27. Senat | REWIS RS 2012, 10121

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren - Hip Hop Olympics (Wort-Bild-Marke) / The Olympics - Warenidentität - Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 26 160.6

hat der 27. Senat ([X.]) durch [X.] [X.], [X.] und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2012

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des [X.] vom 27. August 2007 und vom 16  Dezember 2010 aufgehoben.

Gründe

1

I.    

2

Gegen die am 30. Mai 2005 angemeldete und am 16. November 2005 für die Waren und Dienstleistungen der

3

Klasse 16: Papier, soweit in Klasse 16 enthalten, Druckereierzeugnisse;

4

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen;

5

Klasse 41: Unterhaltung

6

eingetragene und am 16. Dezember 2005 veröffentlichte Wort- / Bildmarke 305 26 160.6

Abbildung

7

hat das [X.] am 6. Februar 2006 aus der am 22. August 2002 angemeldeten Gemeinschaftswortmarke 282 76 32

8

[X.]

9

Widerspruch eingelegt.

Die Widerspruchsmarke ist seit 18. Januar 2005 eingetragen für zahlreiche Waren und Dienstleistungen und dabei u. a. für die Dienstleistungen und Waren

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; [X.]; Pinsel; Schreibmaschinen- und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Die Markenstelle für Klasse 41 des [X.] hat den Widerspruch mit Beschlüssen vom 27. August 2007 und 16. Dezember 2010, wovon letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, da keine [X.] zwischen den Marken bestehe.

Sie hat ausgeführt, die Widerspruchsmarke verfüge mangels entgegenstehender Anhaltspunkte über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Hinsichtlich sportlicher Aktivitäten sei zwar von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Diese seien aber nicht Gegenstand des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses des angegriffenen Zeichens.

Zwischen den [X.] und den Waren und Dienstleistungen des angegriffenen Zeichens bestehe Identität.

Den danach zu fordernden großen Abstand zwischen den Marken, um eine [X.] auszuschließen, halte das angegriffene Zeichen ein.

Unter Berücksichtigung der Marken in ihrer Gesamtheit ähnelten die Widerspruchsmarke und das angegriffene Zeichen einander auf Grund der unterschiedlichen Gestaltung weder in visueller noch in schriftbildlicher Hinsicht. Die Widerspruchsmarke enthalte eine bildliche Darstellung, die sich im angegriffenen Zeichen nicht wiederfinde.

Eine klangliche [X.] sei nicht gegeben, da die Wortbestandteile der Marken aufgrund ihrer unterschiedlichen Länge und Vokalfolge hinreichend unterschiedliche Klangbilder hätten.

Es sei auch kein Anlass ersichtlich, Bestandteile der Marken wegzulassen oder zu vernachlässigen. Zudem dienten der Sinnanklang des Bestandteils „Hip Hop" des angegriffenen Zeichens an eine Jugendkultur bzw. Musikrichtung und der bestimmte [X.] Artikel „[X.]" der Widerspruchsmarke, die der jeweils anderen Marke fehlten, dazu, die Marken besser auseinander halten zu können sowie Hör- und [X.] zu vermeiden.

Schließlich bestehe auch keine mittelbare [X.] der beiden Marken. Es sei nicht in überzeugender Weise dargelegt, dass der [X.]" als Bestandteil einer Markenserie verwendet werde.

Der Beschluss im Erinnerungsverfahren ist dem [X.] am 22. Dezember 2010 zugestellt worden.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 19. Januar 2011.

Sie ist damit begründet, aufgrund erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, identischer Waren sowie hochgradiger Ähnlichkeit zwischen der Widerspruchsmarke und dem angegriffenen Zeichen bestehe [X.] im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

Während die [X.] einschließlich der Widerspruchsmarke über größtmögliche und damit in jedem Fall erhöhte Kennzeichnungskraft verfügten, sei „Hip Hop" beschreibend.

Verstärkt werde die demgegenüber prägende Rolle des Wortes „Olympics" in der jüngeren Marke durch die außerordentliche Bekanntheit und Kennzeichnungskraft dieser [X.]. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die angegriffene Zeichen in Klasse 41 lediglich für „Unterhaltung" eingetragen sei. Wesentlicher Bestandteil des Hip Hops sei neben der Musik der Tanz, welcher nicht nur zur Unterhaltung Dritter, sondern gleichzeitig auch als Sport, ja sogar auf Wettkampfebene ausgeübt werde, so auch die Hip Hop Meisterschaften der TAF ([X.]), welche Mitglied des [X.] und im [X.] sowie in der [X.] sei, die anstrebe, Tanzen als olympische Sportart zu etablieren.

Vor diesem Hintergrund sei es durchaus gerechtfertigt anzunehmen, dass das jüngere zusammengesetzte Zeichen, welche die ältere bekannte Marke nahezu identisch enthalte, durch diese derart geprägt werde, dass das Publikum in ihr einen Hinweis auf die Widerspruchsmarke zu erkennen glaube. Eine [X.] sei mithin schon aus diesem Grund zu bejahen.

Jedenfalls bestehe [X.] aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens. Der Verbraucher, der mit dem angegriffenen Zeichen konfrontiert werde, denke dabei automatisch an das berühmte sportliche Ereignis [X.] und nehme infolgedessen zumindest eine wirtschaftliche Beziehung zwischen den Ausrichtern der jeweiligen Veranstaltungen an.

Die Berührungspunkte der sportlichen Ereignisse, für die die Widerspruchsmarke bekannt sei, mit Unterhaltung, Musik und Tanz seien mannigfaltig gegeben. Unterhaltungsveranstaltungen in den Bereichen Musik und Tanz seien fester Bestandteil aller [X.], und zwar nicht nur im Rahmen der Eröffnungsfeier. Beispielsweise würden die [X.] 2012 in [X.] und auch die [X.] in [X.] durch ein umfassendes kulturelles Programm ergänzt und begleitet. Zu diesem zählten insbesondere verschiedene Musik- und Tanzdarbietungen.

Das [X.] beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des [X.] vom 27. August 2007 und 16. Dezember 2010 aufzuheben

und

die Wort- / Bildmarke  305 26 260.6 „[X.]“ auf den Widerspruch aus der Gemeinschaftswortmarke 282 76 32 „[X.]“ zu löschen.

Demgegenüber beantragt der Inhaber des angegriffenen Zeichens sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass selbst bei identischen Waren und Dienstleistungen die Unterschiede der beiden Marken ausreichten, um [X.] zu vermeiden.

Die Marken seien deutlich unterschiedlich in Design und Schriftart.

Zur mündlichen Verhandlung ist der Inhaber des angegriffenen Zeichens nicht erschienen.

II.     

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Es besteht nach Auffassung des Senats im Bereich der streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen eine markenrechtlich relevante [X.] im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

1.

Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren Marke nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu löschen, wenn unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Dienstleistungs- bzw. Warenidentität oder -ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht.

Dabei ist von einer Wechselwirkung in der Weise auszugehen, dass ein höherer Grad an Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke einen geringeren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgleichen kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. [X.], 883 - [X.]; [X.] GRUR 2005, 1042 – [X.]).

Der Schutz der älteren Marke umfasst dabei die Fälle, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. [X.] GRUR 2007, 318 - [X.] / Autec).

2.

Nach diesen Grundsätzen besteht die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken.

a)

Bei der Beurteilung der [X.] ist für die Widerspruchsmarke, da eine Benutzungseinrede nicht erhoben ist, von den im Register eingetragenen Waren und Dienstleistungen auszugehen.

Die vom angegriffenen Zeichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41 sind zu den [X.] und -dienstleistungen identisch.

b)

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist erhöht.

Die Markenstelle nimmt an, dass die Kennzeichnungskraft der [X.]n Bezeichnung „[X.] OLYMPICS" - kurz für „die [X.]" - auch wenn sie in [X.] für den Bereich der sportlichen Aktivitäten stark sei, nicht automatisch auf alle anderen Bereiche durchgreife. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, aber nicht für den Bereich Unterhaltung und für die strittigen Waren (Papier, Druckereierzeugnisse, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen).

Die [X.] sind nicht nur eine sportliche Veranstaltung, sondern dienen auch der Unterhaltung.

Die strittigen Waren stehen damit in direktem Zusammenhang. In Druckerzeugnissen wird über die [X.] berichtet. Die Bekleidung der Teilnehmer ist in jedem Land einheitlich und Gegenstand der Berichterstattung.

Die Bekanntheit der [X.] führt damit auch zu einer Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die hier strittigen Waren und Dienstleistungen, ohne dass der gesetzliche Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen hierzu beitragen müsste.

c)

Bei erhöhter Kennzeichnungskraft und identischen bzw. im Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren genügen die Unterschiede in den zu vergleichenden Marken den strengen Anforderungen an den deutlichen [X.] nicht, um hier hinreichend sicher die Gefahr von Verwechslungen im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auszuschließen.

Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, ([X.] und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verbraucher in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. [X.] GRUR 2006, 413, 414 - Rn. 19 - [X.] / Sir; Beschluss vom 24. Oktober 2008, [X.].: 25 W (pat) 38/07 = BeckRS 2009, 06611 - [X.]; Beschluss vom 10. Mai 2011, [X.].: 27 W (pat) 137/10 = BeckRS 2011, 20040  - Dux / Doc’s).

(1)

Eine unmittelbare [X.] der Marken vermag auch der Senat nicht festzustellen.

Schriftbildlich unterscheiden sich die Wortbestandteile der Marken durch die Zusätze „Hip Hop“ und „The“, denen in der jeweils anderen Marke nichts Vergleichbares gegenübersteht.

Auch klanglich unterscheiden sich die Marken dadurch ausreichend.

Zutreffend hat die Markenstelle darauf abgestellt, dass bei der Gegenüberstellung vermeintlich kollidierender Marken der Gesamteindruck der Marken entscheidend ist sowie eine Bewertung, in welchem Maße die betreffenden Markenbestandteile an der Prägung des Gesamteindrucks beteiligt sind ([X.], 91,319 [X.]; 86, 72 Tabacco d'Harar). Eine unmittelbare [X.] zwischen Mehrwortmarken kann nur angenommen werden, wenn das übereinstimmende Element im Gesamteindruck - hier „Olympics“ in dem angegriffenen Zeichen - prägende Bedeutung hätte.

Dies ist vorliegend zu verneinen.

Die angegriffene Marke besteht, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, aus der in einer besonderen Schriftform gestalteten Bezeichnung „[X.]", wobei „Hip Hop" (Bezeichnung für eine Jugendkultur - vgl. Das neue [X.] Lexikon, [X.], 2003) das Bestimmungswort für das nachfolgende Grundwort „Olympics" darstellt. Im Gesamteindruck der jüngeren Zeichens dominiert demnach nicht allein der Bestandteil „Olympics", sondern es erschließt sich durch die sprachübliche Kombination aus Bestimmungs- und Grundwort ein einheitlicher sinnfälliger [X.], der zum Ausdruck bringt, dass es um einen „Hip Hop Wettbewerb", geht.

Eine isolierte Gegenüberstellung des Bestandteils "Olympics" des angegriffenen Zeichens und der Widerspruchsmarke kommt aus diesem Grund nicht in Betracht.

(2)

Aufgrund der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht jedoch die Gefahr, dass die Marken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz [X.] gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und unter diesem Aspekt miteinander verwechselt werden.

Diese Art von [X.] setzt voraus, dass der Verbraucher die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung jedoch Anlass hat, das angegriffene Zeichen (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinn einer gemeinsamen Verantwortung für Angebote, zu schließen ([X.] GRUR 2005, 1042 - [X.]; [X.], 883 - Malteserkreuz).

Aufgrund der überragenden Bekanntheit der [X.] und damit auch der Bezeichnung „[X.] OLYMPICS" bringt das Publikum das angegriffene Zeichen mit dem berühmten sportlichen Ereignis gedanklich in Verbindung und geht jedenfalls von einer wirtschaftlichen Beziehung zwischen den Ausrichtern der jeweiligen Veranstaltungen aus. Daneben kommt dem zusätzlichen Wortbestandteil „Hip Hop“ eine lediglich beschreibende Bedeutung zu.

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die enge Verknüpfung von Unterhaltung durch Tanz und Musik mit den [X.]n.

Hip-Hop entstand in den [X.]. Bereits in den 80er Jahren verbreitete sich die Kultur auch in anderen Ländern.. Heute ist Hip-Hop ein globales Phänomen. [X.] gründen Hip-Hop-Formationen und führen Meisterschaften durch.

Da viele Tanzsportarten und inzwischen auch einige Trendsportarten, wie etwa Freestyle-Skiing oder Snowboard zu den [X.] gehören, erscheint es durchaus möglich, dass es nicht nur nationale und internationale Hip-Hop Meisterschaften gibt, sondern auch dass Hip-Hop olympisch wird.

3.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 [X.]).

4.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen.

Der Senat hat nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.] über einen Einzelfall entschieden, ohne dass es auf die Verfassungsmäßigkeit des Olympiaschutzgesetzes ankam. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil diese Entscheidung nicht von denen anderer Senate des [X.] oder anderer nationaler Gerichte abweicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Senat anhand der tatsächlichen Gegebenheiten getroffen hat.

Meta

27 W (pat) 21/11

17.01.2012

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.01.2012, Az. 27 W (pat) 21/11 (REWIS RS 2012, 10121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10121

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