Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.][X.]/05 vom 25. Oktober 2007 in dem [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 25. Oktober 2007 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. [X.] wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem [X.]uss vom 23. November 2006 die von der Anhörungsrüge des Schuldners umfassten [X.] in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Be-anstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden [X.]uss eine [X.] der Angriffe betreffen-de Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Be-gründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwen-dung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der [X.]uss kurz begründet werden soll, noch 1 - 3 - unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). [X.] gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren ([X.], [X.]. v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 223/04, [X.], 408 m.w.[X.]). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.10.2004 - 3 [X.], Entscheidung vom 15.12.2004 - 1 T 302/04 -
Meta
25.10.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZB 244/05 (REWIS RS 2007, 1214)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1214
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.