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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Bildung einer Wirtschaftseinheit; Versehen bei der Bezeichnung der Wirtschaftseinheit; Wechsel des Abrechnungskreises bezüglich der Kosten für Kalt- und Abwasser
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die mit der Bildung einer Abrechnungseinheit zusammenhängenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - [X.], [X.], 781 Rn. 10 f.; vom 20. Oktober 2010 - [X.], [X.], 895 Rn. 17 ff.; vom 2. Februar 2011 - [X.], [X.], 159 Rn. 11). Hinsichtlich der von den Beklagten beanstandeten Ausgliederung von [X.] aus dem vertraglich vereinbarten [X.] hat der Senat im Urteil vom 26. Oktober 2011 ([X.], [X.], 25 Rn. 11) ausgesprochen, dass die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die weitere vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die [X.] im Hinblick auf eine nunmehr erfolgte Verbrauchserfassung auch aus dem bisherigen [X.] ausgegliedert und zusammen mit den Kosten für Heizung und Warmwasser abgerechnet werden dürfen, wenn den [X.]en nicht dieselbe Abrechnungsperiode zugrunde liegt, ist ebenfalls nicht grundsätzlicher Natur. Ein Meinungsstreit über diese spezielle und vom Berufungsgericht unter Heranziehung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der § 566a BGB zugrunde liegenden Wertung beantworteten Frage ist nicht ersichtlich.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin der in der Berufungsinstanz noch verfolgte [X.] aus den Abrechnungen 2004/2005 sowie 2005/2006 über die Heizkosten nebst Kalt- und Abwasser zusteht. Die Bildung einer Wirtschaftseinheit, zu der die durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgten Gebäude zusammengefasst werden, ist nach der Rechtsprechung des Senats ohne weiteres zulässig (vgl. nur Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - [X.], aaO). Dass die Klägerin in der Abrechnung bei der Bezeichnung der Wirtschaftseinheit die Hausnummern einiger Gebäude vergessen hat, berührt die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht. Der von der Klägerin vorgenommene Wechsel des [X.]es bezüglich der Kosten für Kalt- und Abwasser ist weder aus formellen noch aus inhaltlichen Gründen zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass auf diese Weise die Zahl der Ablesetermine reduziert wird und schon deshalb der Wechsel des [X.]es zulässig, unter Berücksichtigung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit sogar geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf das Berufungsurteil Bezug.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.] Dr. Frellesen Dr. Milger
Dr. Hessel Dr. Schneider
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Meta
13.03.2012
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Itzehoe, 26. August 2011, Az: 9 S 80/09, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2012, Az. VIII ZR 291/11 (REWIS RS 2012, 8248)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8248
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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