Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2016, Az. KZR 71/15

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 4819

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280916BKZR71.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZR 71/15
vom
28. September 2016
in dem Rechtsstreit

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Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des Bundes-gerichtshofs [X.], [X.] und Dr.
Raum sowie [X.] Dr. Strohn und Dr. Deichfuß

am 28. September
2016

beschlossen:

Das Verfahren wird entsprechend
§ 148 ZPO bis zu einer Ent-scheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem dort anhängigen Verfahren [X.]/16 ausgesetzt.

Gründe:
[X.] Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der [X.], ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Allgemeines Ei-senbahngesetz ([X.]). Sie unterhält etwa 5.400 Bahnhöfe in [X.]. Die Beklagte, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, nutzt die Bahnhöfe der Klägerin im Sonderverkehr. Die Parteien streiten über die Höhe des dafür zu entrichten-den Entgelts.
Die Klägerin schließt mit den dies wünschenden [X.] jeweils Rahmenverträge über die Stationsnutzung ab.
Darin nimmt sie hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentgelte Bezug auf ihre jeweils gültige Stationspreisliste (Stationspreissystem, [X.]).

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Die Parteien schlossen am 4./29. Juni 2004 einen Rahmenvertrag über die Nutzung von [X.] der Klägerin. Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 führte die Klägerin das Stationspreissystem,
[X.] 05,
ein und berechnete das von der [X.] zu zahlende Stationsentgelt auf dieser Basis. Die [X.] leistete lediglich Teilzahlungen.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin die restlichen [X.] für die Zeit zwischen März
2005 und April 2008
in Höhe von 45.922,52

l-tend.
Das Berufungsgericht hat, anders als das [X.], die Klage [X.]. Gegen die Nichtzulassung der Revision wehrt sich die Klägerin mit der Beschwerde.
I[X.] Das Verfahren ist entsprechend
§ 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem dort anhängigen Verfahren [X.]/16 auszusetzen.
1. Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Juni 2016 in dem Verfahren [X.] hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG des [X.] und des Rates vom 26.
Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nut-zung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L
75 vom 15.
März 2001, S.
29
ff.) dem Gerichtshof der [X.] folgen-de Fragen zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt:
(1)
Ist eine nationale Vorschrift, nach der der Nutzer einer Ei-senbahninfrastruktureinrichtung, der vor einem Zivilgericht von dem Infrastrukturbetreiber auf Zahlung eines Nutzungs-entgelts in Anspruch genommen wird oder die Rückzahlung gezahlten Nutzungsentgelts begehrt, geltend machen kann, 3
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das von dem Infrastrukturbetreiber festgesetzte Entgelt [X.] nicht billigem Ermessen, mit den Bestimmungen der Richtlinie zur Unabhängigkeit der Geschäftsführung des In-frastrukturunternehmens (Art. 4 Abs. 1, 4, 5), zu den [X.] der Entgeltfestsetzung
(Art. 7 bis 12) und zu den
Auf-gaben der [X.] (Art. 30) vereinbar?
(2)
Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist eine nationale Vorschrift mit den genannten Vorschriften der Richtlinie vereinbar, nach der das Gericht, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass das festgesetzte Entgelt nicht der Billigkeit entspricht, berechtigt und verpflichtet ist, das stattdessen geschuldete Entgelt durch Urteil festzusetzen?
2. Diese Fragen sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Deshalb kann der Senat unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV ent-haltenen Vorlagepflicht keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof der [X.] würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfragen führen ([X.], Beschluss vom 24. Januar 2012 -
VIII ZR 236/10, [X.] 2012, 405 Rn. 7
ff.). Hieran
ändert nichts, dass der Gerichtshof der Euro-päischen [X.] seinerseits das Verfahren [X.]/16 (= [X.]) bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache [X.]/15 ausgesetzt hat. Im Gegenteil würde die Funktion des Gerichtshofs der [X.] im [X.] eher beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehr-fach vorgelegt würde ([X.], Beschluss vom 24. Januar 2012 -
VIII ZR 236/10, [X.] 2012, 405 Rn. 8; Beschluss vom 30. März 2005 -
X [X.], [X.]Z 162, 373, 378).
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3. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren entsprechend
§ 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der Eu-ropäischen [X.] anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (zur Zulässigkeit die-ser Vorgehensweise [X.], Beschluss vom 24. Januar 2012 -
VIII ZR 236/10, [X.] 2012, 405 Rn. 7
ff.; [X.], [X.], 1836 Rn. 4 ff.; [X.], Beschluss vom 14. Oktober 1998 -
VII R 56/97; [X.], [X.], 734 f.).
4. Eine solche Aussetzung ist auch im [X.] möglich ([X.], Beschluss vom 24. Januar 2012 -
VIII ZR 236/10, [X.] 2012, 405 Rn. 10; Beschluss vom 6. April 2004 -
X [X.], [X.]Z 158, 372, 374 f.).

[X.]
Meier-Beck
Raum

Strohn
Deichfuß
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.10.2009 -
101 O 104/08 -

KG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2013 -
2 U 19/09 Kart -

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Meta

KZR 71/15

28.09.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2016, Az. KZR 71/15 (REWIS RS 2016, 4819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4819

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VIII ZR 236/10

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