Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2015, Az. 2 StR 62/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6713

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 62/15
vom
13. August
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen Betrugs

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
-
zu 2. auf dessen Antrag -
und der Beschwerdeführer am [X.] 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, § 406 Abs.
1 Satz
3 und 4
[X.] be-schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten

C.

wird das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2014, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Ent-scheidung über den [X.] wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten

C.

und die Revisionen der Angeklagten H.

und Ca.

werden als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten

C.

wegen "[X.]" Betrugs in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten H.

wegen "gemeinschaftli-chen" Betrugs in neun Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Ca.

wegen "gemeinschaftlichen" Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren 1
-
3
-
Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es gegen die An-geklagten

C.

und H.

ein Berufsverbot verhängt und hinsichtlich aller Angeklagten eine Kompensationsentscheidung getroffen.
Darüber hinaus hat das [X.] den Angeklagten

C.

ver-urteilt, an den Adhäsionskläger

Ha.

einen Geldbetrag in Höhe von 269.844
USD zu zahlen, und es hat diesen Ausspruch gegen Sicherheitsleis-tung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
1. Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuld-
und Rechtsfolgen-ausspruch jeweils
unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.]. Dagegen kann die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand haben.
Das [X.] hat insoweit lediglich ausgeführt, dass dem [X.] wegen des Aktienkaufs, der Gegenstand der Verurteilung im Fall II.6.
der
Urteilsgründe ist, aus "§§
823 Abs.
2 [X.], 263 Abs.
1 und Abs.
3 Nr.
1 und 2 StGB" ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 269.844
USD zustehe. [X.] hat es nicht erkennbar bedacht, dass es sich bei Schadensersatzansprü-chen regelmäßig um Geldwertschulden handelt, die grundsätzlich in [X.] Währung entstehen, soweit sie sich -
wie hier
-
aus [X.] Recht er-geben. Ein in ausländischer Währung ermittelter Erstattungsbetrag bildet nur einen Berechnungsfaktor für die in [X.] festzusetzende Anspruchshöhe (vgl. [X.], Urteil vom 19. Februar 1998 -
I [X.], NJW-RR 1998, 1426, 1429; [X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., § 245 Rn.
16 f.,
jeweils mwN). Dies gilt hier, zumal ausweislich der Feststellungen zwei Teilzahlungen auf den Kaufpreis bar und in [X.] erfolgt sind.
Hinzu tritt, dass sich das [X.] in der Begründung der Adhä-sionsentscheidung nicht mit dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten

C.

im Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 19.
Dezember 2013 auseinan-2
3
4
5
-
4
-
dergesetzt hat, das der
Senat im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeitsvoraus-setzung des §
404 Abs.
1 Satz
3 [X.] von Amts wegen zur Kenntnis zu [X.] hatte (vgl. hierzu etwa Senat, Beschluss vom 30. Mai 2012
-
2 StR 98/12, insoweit in [X.], 563 nicht abgedruckt). Auch wenn die Begründung der Adhäsionsentscheidung nicht unmittelbar an den zivilprozessualen Vorschriften zu messen ist, so muss gleichwohl für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb der Anspruch begründet ist (vgl. [X.], [X.], 26.
Aufl., §
406 Rn.
4; Meier/Dürre, [X.], 18, 22). Dazu gehört eine Ausei-nandersetzung mit Verteidigungsvorbringen, wenn und soweit dieses nicht von vornherein als völlig ungeeignet erscheint (vgl. auch [X.], Beschluss vom 21.
Dezember 1962 -
I [X.], [X.]Z 39, 333, 337 ff.). An der gebotenen Auseinandersetzung hiermit fehlt es. Das [X.] hätte sich mit der vom Angeklagten

C.

erhobenen Verjährungseinrede, der nicht von [X.] jegliche Erheblichkeit abgesprochen werden kann, auseinander setzen müssen.
Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Adhäsionsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Juli 2010 -
2 StR 100/10, [X.], 344 mwN). Von einer Ent-scheidung war deshalb abzusehen.
6
-
5
-
2. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf §
473 Abs.
1 Satz
1, §
472a Abs.
2 [X.].
Fischer Krehl Eschelbach

Ott

Bartel

7

Meta

2 StR 62/15

13.08.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2015, Az. 2 StR 62/15 (REWIS RS 2015, 6713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6713

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