Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2014, Az. 5 StR 199/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5152

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 199/14

vom
3. Juni 2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. Juni 2014
beschlossen:

Auf die Revision des
Angeklagten [X.]
wird das Urteil des [X.] vom 15. November 2013 nach § 349 Abs. 4 [X.] aufgehoben, soweit das [X.] eine Ad-

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revi-sion des Angeklagten [X.]
gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen.

Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder der daran Beteiligten selbst.
Der Angeklagte [X.]
hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte [X.]
die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten sowie den Angeklagten [X.]

unter Strafaussetzung zur Be-währung

wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung 1
-
3
-
zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und den Angeklagten [X.]

Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte [X.]
mit seiner auf Verfahrensrügen und die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts ge-stützten Revision. Der Angeklagte [X.]
greift das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge an. Den Rechtsmitteln bleibt im Wesentlichen der Erfolg versagt. [X.] kann die Adhäsionsentscheidung nicht bestehen bleiben.
1. Die Schuldsprüche sind rechtsfehlerfrei getroffen. Namentlich weist die Beweiswürdigung des [X.]s keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
a) Der Bestand des Urteils wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das [X.]

in der Sache für den [X.] allerdings schwer nachvollziehbar

Angeklagten [X.]
nach § 154 Abs. 2 [X.] ausgeschieden hat (UA S.
81), ohne die dafür maßgebenden Gründe in seinen beweiswürdigenden Erörterungen näher zu beleuchten (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 27. März 2012

3 StR 49/12, [X.], 709, und vom 9. Dezember 2008

5 [X.], [X.], 228, jeweils mwN). Denn den Urteilsgründen ist eindeutig zu entnehmen, dass das [X.] in Bezug auf diese Taten nicht etwa Zwei-fel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Geschädigten hegte, sondern sich namentlich auf der Basis von dessen Aussage auch insoweit volle richterli-che Überzeugung verschafft hat.
b) Zur Verfahrensbeanstandung betreffend den durch den Angeklagten [X.]
angetretenen [X.] (Zeuge

S. ) bemerkt der [X.] ergänzend, dass die [X.] nicht die Anwesenheit dieses Zeugen auf der 2
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4
-
4
-
Baustelle am frühen Nachmittag des [X.] (25. Oktober 2011) in Zweifel [X.] hat; vielmehr vermochte sie nur nicht auszuschließen, dass der [X.] Zeuge gerade den Angeklagten [X.]

ch an einem anderen Tat und der erstmaligen Vernehmung des Zeugen verstrichenen [X.] mit der sonstigen Beweislage im Rahmen zulässiger richterlicher Über-zeugungsbildung. Unter diesen Vorzeichen war es auch nicht geboten, den durch den Zeugen genannten und von der [X.] als wahr unterstellten Grund für dessen Erinnerung an seine eigene Anwesenheit auf der Baustelle und sein frühes Weggehen (Geburtstagsfeier eines Bekannten) ausdrücklich zu würdigen.
2. [X.] [X.]
hält hingegen rechtlicher Prüfung nicht stand.
Den Urteilsgründen lässt sich schon nicht entnehmen, welchen Gegen-stand genau der dort nur rudimentär angesprochene [X.] zwischen diesem Angeklagten und dem Geschädigten hatte ([X.]) und in welcher nicht nachzuprüfen, ob die Ausführungen des [X.]s zu einer Nichtan-

Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 57. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN). Von einer Entschei-dung über den Adhäsionsantrag ist bei dieser Sachlage nach § 406 Abs. 3 Satz
3 und 4 [X.] insgesamt abzusehen.
5
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7
-
5
-
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, § 472a Abs. 2 [X.].

Basdorf Sander König

Berger

Bellay

8

Meta

5 StR 199/14

03.06.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2014, Az. 5 StR 199/14 (REWIS RS 2014, 5152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5152

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3 StR 49/12

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