Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2016, Az. B 2 U 5/15 R

2. Senat | REWIS RS 2016, 8790

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - häusliche Arbeitsstätte - Telearbeit - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - unmittelbares Betriebsinteresse - eigenwirtschaftliches Interesse - Nahrungsaufnahme - Unternehmerhaftung - private Risikosphäre - keine Ungleichbehandlung - versicherter Weg zur Nahrungsaufnahme bei außerhäusigen Arbeitsplätzen - Handlungsziel und Betriebsbedingtheit des Weges - persönliche Anwesenheitspflicht im Betrieb


Leitsatz

1. Ein in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützter Betriebsweg scheidet aus, wenn bei einer häuslichen Arbeitsstätte (Home-Office) ein Weg innerhalb des Wohngebäudes zurückgelegt wird, um einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (hier: Trinken) nachzugehen (Abgrenzung zu BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R = BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr 21).

2. Darin liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten, die außerhalb des Wohngebäudes ihre Beschäftigung ausüben und auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz geschützt sind.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2015 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 29. April 2014 zurückgewiesen.

Kosten sind für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.

2

Die Klägerin ist beim Landesbetrieb Mobilität [X.] beschäftigt. Sie arbeitet aufgrund einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber zur Regelung der Telearbeit auf einem in ihrer Wohnung eingerichteten Telearbeitsplatz. Die Arbeitsmittel werden danach vom Dienstherrn zur Verfügung gestellt und dürfen nicht für private Zwecke genutzt werden. Die häusliche Arbeitsstätte wird hingegen von der Klägerin kostenlos bereit gestellt. Der Arbeitsplatz ist im Dachgeschoss des Wohngebäudes gelegen, in dem sich außerdem ein kleines Bad, das Arbeitszimmer des Ehemanns der Klägerin sowie ein Schlafraum befinden. Diese Räume sind über eine Treppe zu erreichen. Im Erdgeschoss liegen Küche, Wohnzimmer und ein weiteres Bad.

3

Die Klägerin, die unter Asthma sowie [X.] leidet und daher mehrmals am Tag viel trinken muss, arbeitete am [X.] an ihrem Telearbeitsplatz. Weil die mitgenommenen Wasserflaschen bereits leer waren, verließ sie ihren Arbeitsplatz, um in der Küche Wasser zu holen. Auf der Treppe rutschte sie ab, knickte mit dem linken Fuß um und erlitt dadurch eine Metatarsale [X.] links.

4

Die beklagte [X.] lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab (Bescheid vom 11.10.2012, Widerspruchsbescheid vom 5.11.2012). Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Ein Weg zur Nahrungsaufnahme sei nur dann vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, wenn er durch die Notwendigkeit geprägt sei, persönlich am Beschäftigungsort anwesend zu sein. Die Klägerin habe hingegen den von ihr beherrschten privaten Bereich nicht verlassen und sich nur Risiken ausgesetzt, die aus dem privaten Bereich stammten (Urteil vom [X.]). Das L[X.] [X.] hat das Urteil des [X.] sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die [X.] verurteilt, eine Metatarsale [X.] links als Folge des Arbeitsunfalls vom [X.] anzuerkennen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe einen Betriebsweg zurückgelegt. Insoweit komme es darauf an, ob der Ort, an dem sich der Unfall ereignet hat, wesentlich auch Betriebszwecken diene. Das sei der Fall, weil die Klägerin ihren Arbeitsplatz ausschließlich über die Treppe erreichen könne. Das Begehen der Treppe habe zum Unfallzeitpunkt auch im inneren Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit gestanden. Zwar sei die Nahrungsaufnahme grundsätzlich dem unversicherten privaten Bereich zuzuordnen. Allerdings seien die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung des B[X.] Unfallversicherungsschutz auf Wegen zum Ort der Nahrungsaufnahme im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit grundsätzlich anerkenne, erfüllt. Das Handlungsziel der Klägerin sei auf die Aufrechterhaltung der Arbeitskraft gerichtet gewesen. Darüber hinaus habe die Notwendigkeit bestanden, persönlich im [X.] anwesend zu sein. Dass sich die Klägerin die Arbeitszeit frei einteilen könne, stehe dem Unfallversicherungsschutz nicht entgegen. Die vom B[X.] in einer früheren Entscheidung angesprochene Gefahr des "Versicherungsschutzes rund um die Uhr" rechtfertige nicht dessen grundlegende Einschränkung (Urteil des L[X.] vom 27.1.2015).

5

Mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 8 Abs 1 [X.]B VII. Das B[X.] fordere die ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung der Treppe zu betrieblichen Zwecken. Weil die Treppe aber nicht nur genutzt werde, um die Arbeitsstätte, sondern auch die anderen Räumlichkeiten im Dachgeschoss zu erreichen, habe das Begehen der Treppe nicht wesentlich dem Zweck des Unternehmens, hier der Telearbeit, gedient.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts [X.] vom 27. Januar 2015 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 29. April 2014 zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Die Arbeitsstätte sei vom privaten Lebensbereich innerhalb der Wohnung abgegrenzt. Um ihrer Telearbeit nachgehen zu können, sei sie auf die Nutzung der Treppe angewiesen. Sie dürfe nicht gegenüber Beschäftigten benachteiligt werden, die ihrer Arbeit außerhalb der Wohnung nachgingen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Das [X.] hat zu Unrecht auf die Berufung der Klägerin entschieden, dass das Abrutschen von einer Treppenstufe auf dem Weg von ihrem Telearbeitsplatz zur Küche, um Wasser zu holen, als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Die Ablehnung eines Arbeitsunfalls im Bescheid der Beklagten vom 11.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Daher war das die Klage abweisende Urteil des [X.] wiederherzustellen.

Die Klägerin begehrt zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 [X.]G), die Ablehnungsentscheidung der Beklagten aufzuheben und die [X.] zu verurteilen, einen am [X.] erlittenen Arbeitsunfall anzuerkennen. Zwar hat sie sowohl vor dem [X.] als auch dem [X.] jeweils zuletzt neben der Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsakte beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine Metatarsale [X.] links als Folge des Arbeitsunfalls anzuerkennen. Gleichwohl hat sie damit nicht die Feststellung einer Unfallfolge iS des § 55 Abs 1 [X.] [X.]G (vgl hierzu B[X.] vom 5.7.2011 - [X.] U 17/10 R - B[X.]E 108, 274 = [X.]-2700 § 11 [X.]), sondern angesichts dieser zwischen den Beteiligten nicht streitigen Unfallerstverletzung vielmehr die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Arbeitsunfalls geltend gemacht. Davon sind auch die Vorinstanzen ausgegangen. Auch wenn das [X.] die Beklagte verurteilt hat, die Metatarsale [X.] links als Folge des Arbeitsunfalls anzuerkennen, setzt es sich in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils - ebenso wie das [X.] - lediglich mit den Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls auseinander. Allein in diesem Zusammenhang wird die [X.] als unzweifelhaft eingetretener Gesundheitserstschaden als Tatbestandsmerkmal eines (vermeintlichen) Arbeitsunfalls zugrunde gelegt.

Dass die Klägerin vor dem [X.] zunächst nur die Feststellung eines Arbeitsunfalls beantragt hatte (Feststellungsklage iS des § 55 Abs 1 [X.] [X.]G), steht der Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] haben die Verletzten ein Wahlrecht zwischen einer zulässigen Feststellungs- und einer zulässigen Verpflichtungsklage (B[X.] vom [X.] - B[X.]E 111, 37 = [X.]-2700 § 2 [X.], Rd[X.]3 mwN). Der Übergang von der einen zu der anderen Klage ist jedenfalls bei einem Streit um die Feststellung eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung eine nach § 99 Abs 3 [X.]G zulässige Antragsänderung (B[X.] vom 29.11.2011 - [X.] U 10/11 R - [X.]-2700 § 8 [X.] RdNr 9).

Die Klage ist indes unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Beklagte.

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr, vgl zuletzt B[X.] vom 17.12.2015 - [X.] U 8/14 R - [X.]-2700 § 8 [X.] RdNr 9; B[X.] vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]1; B[X.] vom [X.] - [X.] U 3/13 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]0 und - [X.] U 12/12 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]4; B[X.] vom 18.6.2013 - [X.] U 10/12 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]2; B[X.] vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - B[X.]E 112, 177 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]; B[X.] vom 24.7.2012 - [X.] U 9/11 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]6 f).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat zwar einen Unfall und dadurch - wie bereits ausgeführt - einen Gesundheitserstschaden erlitten. Sie war auch als Beschäftigte kraft Gesetzes versichert. Ihre Verrichtung zur Zeit des [X.] - das [X.] der Treppe - stand aber nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Zum Unfallzeitpunkt übte sie weder ihre Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII aus (dazu 1.) noch legte sie im Zusammenhang mit dieser einen Betriebsweg zurück (dazu 2.). Die Klägerin befand sich auch nicht auf einem versicherten Weg zum Ort der Nahrungsaufnahme und wird deshalb nicht in höherrangigem Recht verletzt (dazu 3.). Schließlich war sie im Unfallzeitpunkt nicht durch die [X.] des § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII geschützt (dazu 4.).

1. Versicherter iS des § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird als "Handlungstendenz" bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestands, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (zur Handlungstendenz zuletzt B[X.] vom 17.12.2015 - [X.] U 8/14 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]4 mwN; B[X.] vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]4 mwN; B[X.] vom [X.] - [X.] U 3/13 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]2 und - [X.] U 12/12 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]8).

Das [X.] der Treppe zum Unfallzeitpunkt ist ein solches von außen [X.] an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit. Bei dieser Tätigkeit war die objektivierte Handlungstendenz der Klägerin aber nicht auf die Erfüllung des gesetzlichen Versicherungstatbestands als Beschäftigte iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII gerichtet.

Eine nach § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigte liegt vor, wenn die Verletzte zur Erfüllung eines von ihr begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl § 7 Abs 1 [X.]B IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse ihrer Verrichtung diesem und nicht ihr selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl § 136 Abs 3 [X.] [X.]B VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns der Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur [X.] annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (B[X.] vom 23.4.2015 -[X.] U 5/14 R - [X.]-2700 § 2 [X.]3 Rd[X.]4 mwN; B[X.] vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]2; B[X.] vom [X.] - B[X.]E 111, 37 = [X.]-2700 § 2 [X.], Rd[X.] ff; B[X.] vom 13.11.2012 - [X.] U 27/11 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]3 f; B[X.] vom 14.11.2013 - [X.] U 15/12 R - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.]3).

Das Holen des Wassers gehörte unzweifelhaft nicht zu der sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Hauptpflicht der Klägerin. Sie hat dadurch auch keine aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierende Nebenpflicht erfüllt. Eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen besteht grundsätzlich nicht (vgl Schäfer [X.], 529, 530). Etwas anderes gilt bei einem bereits arbeitsunfähigen Arbeitnehmer. Ihm wird aufgrund seiner Treue- und [X.] gegenüber seinem Arbeitgeber abverlangt, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird, und alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Ein pflichtwidriges Verhalten liegt daher vor, wenn ein Arbeitnehmer bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit den Heilungserfolg durch gesundheitswidriges Verhalten gefährdet ([X.] vom [X.] - 2 [X.] - Juris Rd[X.]3 f). Zu diesem Personenkreis zählt die Klägerin aber nicht. Sie hat ferner keine objektiv nicht geschuldete Handlung vorgenommen in der vertretbaren, aber irrigen Annahme, damit eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen. Die Annahme dieser Pflicht ist nur vertretbar, wenn der Beschäftigte nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur [X.] (ex ante) aufgrund objektiver Anhaltspunkte und nach Treu und Glauben annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht (B[X.] vom [X.] - B[X.]E 111, 37 = [X.]-2700 § 2 [X.], RdNr 72). Solche objektiven Anhaltspunkte sind jedoch weder festgestellt noch ersichtlich. Schließlich hat die Klägerin durch das beabsichtigte Holen von Wasser auch kein eigenes unternehmensbezogenes, innerbetrieblichen Belangen dienendes Recht wahrgenommen.

2. Die Klägerin befand sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg iS des § 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII. Ein im unmittelbaren [X.] liegender Weg kommt grundsätzlich nur außerhalb des (privaten) Wohngebäudes in Betracht (dazu a). Befinden sich die Wohnung und die Arbeitsstätte im selben Gebäude, ist ein Betriebsweg ausnahmsweise auch im häuslichen Bereich denkbar, wenn er in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird. Das war bei der Klägerin nicht der Fall (dazu b).

a) Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (B[X.] vom 12.1.2010 - [X.] U 35/08 R - [X.]-2700 § 8 [X.]6 Rd[X.]6 mwN; B[X.] vom [X.] - [X.] U 25/07 R - [X.]-1300 § 45 [X.] Rd[X.]4; B[X.] vom 12.12.2006 - [X.] U 1/06 R - B[X.]E 98, 20 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]4 mwN; B[X.] vom 6.5.2003 - [X.] U 33/02 R - Juris Rd[X.]5 mwN; B[X.] vom 7.11.2000 - [X.] U 39/99 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.] S 16 f). Sie werden im unmittelbaren [X.] unternommen, unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (B[X.] vom 18.6.2013 - [X.] U 7/12 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]3). Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (B[X.] vom 28.2.1990 - 2 [X.] 34/89 - [X.] 3-2200 § 539 [X.] S 2).

Sowohl bei Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg (Dienstweg oder Dienstreise) beginnt die versicherte Tätigkeit allerdings grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet. Diese vom B[X.] stets beibehaltene Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem versicherten Zurücklegen eines ([X.] ist im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die im allgemeinen leicht feststellbar sind. Damit wird zugleich der die gesetzliche Unfallversicherung kennzeichnenden Freistellung des Unternehmers von der [X.] getragen. Das B[X.] hat im Interesse der Rechtssicherheit insbesondere auch deshalb keine Veranlassung gesehen, die bisherige Rechtsprechung zur Außentür als der Grenze zwischen häuslichem Bereich und versichertem Weg aufzugeben oder zu modifizieren, weil mit der verbreiteten Einführung von Telearbeit am [X.] eine Verlagerung vieler den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich einhergeht (B[X.] vom 12.12.2006 - [X.] U 1/06 R - B[X.]E 98, 20 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]4; B[X.] vom 7.11.2000 - [X.] U 39/99 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.] S 17). Daran hält der Senat weiterhin fest. Da sich der Unfall der Klägerin nicht außerhalb des Wohngebäudes ereignet hat, ist nur Raum für einen Betriebsweg innerhalb des häuslichen Bereichs.

b) Den Weg zur Küche hat die Klägerin indes nicht in unmittelbarem betrieblichen, sondern in eigenwirtschaftlichem Interesse zurückgelegt. Unfallversicherungsschutz an der Unfallstelle könnte hier zwar unter dem Gesichtspunkt eines versicherten Betriebswegs ausnahmsweise dann bestehen, wenn der Weg bereits zwischen dem häuslichen Arbeitszimmer - und nicht erst nach Durchschreiten der Außentür - und der Küche als Weg in Ausführung der versicherten Tätigkeit anzusehen wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Wie der Senat bereits entschieden hat (B[X.] vom 12.12.2006 - [X.] U 1/06 R - B[X.]E 98, 20 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]5 und - B 2 U 28/05 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]7), greift die unter a) aufgezeigte Grenzziehung durch die Außentür des Wohngebäudes nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden. In diesem Zusammenhang hat der Senat auf rechtliche Schwierigkeiten hinsichtlich der Zurechnung von Wegen zur versicherten Tätigkeit vor allem in zwei Fallgestaltungen hingewiesen. Bei der ersten Fallgestaltung handelt es sich um Unfälle, die sich in Räumen oder auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können. Insoweit ist zur Entscheidung über den Versicherungsschutz darauf abgestellt worden, ob der Ort, an dem sich der Unfall ereignete, auch Betriebszwecken (wesentlich) dient, ob der rein persönliche Lebensbereich schon verlassen wurde oder wie sich der Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt darstelle. Als Kriterium für die Wesentlichkeit wurden eine ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des [X.] für betriebliche Zwecke angeführt. Die zweite - hier aber nicht einschlägige - Fallgestaltung betraf Unfälle im rein persönlichen Wohnbereich, bei denen die Situation durch eine Art Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt war (B[X.] vom 12.12.2006, aaO, Rd[X.]5 ff und 18 ff, jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

Der Senat hat Zweifel, ob an dieser Rechtsprechung, die bei der Feststellung eines Betriebswegs im häuslichen Bereich an die Häufigkeit der Nutzung des konkreten [X.] anknüpft, festzuhalten ist (vgl hierzu auch [X.] Baden-Württemberg vom 25.2.2016 L 10 U 1241/14 - Juris, Revision anhängig unter [X.] U 9/16 R). Ob das Ausmaß der Nutzung auch weiterhin ein sachgerechtes Beurteilungskriterium bildet, kann jedenfalls im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, denn die im Urteil des [X.] (aaO) in Bezug genommenen Entscheidungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sich der jeweils zugrunde liegende Unfall auf einem Weg zur Ausübung der versicherten Tätigkeit ereignet hatte. Demgegenüber ist die Klägerin auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit in den persönlichen Lebensbereich ausgerutscht.

Unabhängig von dem konkreten Umfang der betrieblichen oder privaten Nutzung der in das Dachgeschoss führenden Treppe vermag entgegen der Auffassung des [X.] allein der Umstand, dass die Klägerin darauf angewiesen ist, die Treppe zu benutzen, um ihrer Beschäftigung überhaupt nachgehen zu können, das unmittelbare [X.] nicht zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, welche konkrete Verrichtung mit welchem Zweck sie in dem Moment des Unfalls ausübte. Da es außer in der Schifffahrt (vgl § 10 [X.]B VII) keinen Betriebsbann gibt, sind nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert. Dementsprechend stehen auch nicht alle Wege eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der nach §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstellt, sondern zu der eigentlichen Tätigkeit, weswegen das Beschäftigungsverhältnis eingegangen wurde, in einer mehr (zB Betriebswege) oder weniger engen Beziehung (zB [X.]) steht (B[X.] vom 12.12.2006 - [X.] U 1/06 R - B[X.]E 98, 20 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]3). Ob ein Weg im unmittelbaren [X.] zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich wiederum nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (B[X.] vom 18.6.2013 - [X.] U 7/12 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]3 mwN). Diese für außerhalb des Wohngebäudes zurückgelegte Wege geltende ständige Rechtsprechung des [X.] ist auch bei Wegen innerhalb der häuslichen Sphäre von der Arbeitsstätte in den persönlichen Lebensbereich heranzuziehen.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls nicht im unmittelbaren [X.] tätig. Sie ist die Treppe nicht hinabgestiegen, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um in der Küche Wasser zum Trinken zu holen und demnach einer typischen eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Als sich der Unfall ereignete, hatte sie ihre Arbeitsstätte verlassen und bereits den persönlichen häuslichen Lebensbereich erreicht. Ihre als Beschäftigte des Landesbetriebs versicherte Tätigkeit war mangels entgegenstehender Feststellungen und Anhaltspunkte spätestens mit dem Verlassen des Arbeitszimmers beendet. Daher kann offenbleiben, inwieweit innerhalb eines zur Telearbeit eingerichteten Arbeitsraumes Unfallversicherungsschutz besteht. Dass gerade die versicherte Tätigkeit ein besonderes Durstgefühl verursacht hätte (vgl hierzu zusammenfassend B[X.] vom [X.] - [X.] U 20/99 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.] mwN) und die Klägerin unabhängig von ihrer Erkrankung betriebsbedingt veranlasst gewesen wäre, sich Wasser zu besorgen, ist vom [X.] weder festgestellt noch ersichtlich.

Dass die Ausübung einer Beschäftigung in einem Home-Office zu einer Verlagerung von den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich führt (zum Unfallversicherungsschutz bei häuslicher Telearbeit vgl [X.], NZS 2016, 527; [X.], [X.]b 2012, 380; [X.], [X.] 1997, 239), rechtfertigt auch in diesem Zusammenhang keine andere Beurteilung. Die betrieblichen Interessen dienende Arbeit in der Wohnung eines Versicherten nimmt dieser außerhalb des konkreten Arbeitszimmers oder -raums nicht den Charakter der häuslichen Lebenssphäre (vgl B[X.] vom 7.11.2000 - [X.] U 39/99 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.] S 17). Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken hat nicht der Arbeitgeber zu verantworten und vermag der Versicherte selbst am besten zu beherrschen. Der Wohnbereich ist dem Versicherten im Regelfall besser bekannt als anderen. Für die mit ihm einhergehenden Gefahren ist der Versicherte selbst verantwortlich. [X.] seiner Verfügungsmacht über die Wohnung kann er die private [X.] durch entsprechendes Verhalten weitgehend beseitigen oder zumindest reduzieren. In der häuslichen Lebenssphäre vermag sich mangels einer betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko nicht zu verwirklichen.

Auch ist es dem Arbeitgeber außerhalb des Betriebsgeländes regelmäßig verwehrt, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Unternehmer sind zwar für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich (§ 21 Abs 1 [X.]B VII). Ungeachtet der Frage, inwieweit Arbeitgeber rechtlich durchsetzbar in die Lage versetzt sein müssen, diese Verantwortung in Bezug auf betriebliche Arbeitsplätze im häuslichen Bereich nachzukommen, beschränkt sich die Verpflichtung zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen aber auf die jeweilige Betriebsstätte, zu der jedenfalls häusliche Örtlichkeiten außerhalb eines räumlich abgegrenzten Home-Office nicht zählen. Zudem ist zu beachten, dass es den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung außerhalb der Betriebsstätten ihrer Mitglieder (der Arbeitgeber) nur bedingt möglich ist, präventiv zu handeln. Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln ebenfalls für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen; sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen (§ 14 Abs 1 [X.]B VII). In diesem Zusammenhang obliegt ihnen die Überwachung des nach § 21 Abs 1 [X.]B VII den Unternehmern übertragenen Arbeitsschutzes durch fachkundige Aufsichtspersonen (§ 17 Abs 1, § 18 [X.]B VII). Im Rahmen der Überwachung sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen (§ 19 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B VII idF des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes <[X.]> vom 30.10.2008, [X.]). Eine solche Maßnahme kann auch für Wohnräume zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Insoweit ist das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 GG) eingeschränkt. Allerdings muss die Überwachung von Wohnräumen zur Verhütung dringender Gefahren geboten sein 19 Abs 2 Satz 3 und 4 [X.]B VII idF des [X.], aaO; zur Prävention und Überwachung häuslicher Arbeitsplätze vgl auch [X.], NZS 2016, 527, 530; [X.], [X.]b 2012, 380, 384). Sowohl Arbeitgeber als auch die Unfallversicherungsträger sind demnach nur eingeschränkt zu präventiven, der sicheren Gestaltung der Arbeitsplätze dienenden Maßnahmen in der Lage. Daher ist es sachgerecht und nicht unbillig, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der gerade die Unternehmerhaftung abgelöst werden soll, anzulasten (vgl B[X.] vom 7.11.2000 - [X.] U 39/99 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.] S 18 mwN).

3. Die Klägerin befand sich zum Unfallzeitpunkt auch nicht auf einem versicherten Weg zum Ort einer Nahrungsaufnahme. Insoweit liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dieser ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können ([X.] vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 - [X.]E 133, 1 Rd[X.] mwN; [X.] vom 30.3.2007 - 1 BvR 3144/06 - [X.]-2700 § 9 [X.]0 Rd[X.]8 mwN). Solche rechtfertigenden Gründe sind hier gegeben.

Das Zurücklegen eines Weges durch einen Beschäftigten mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel zu besorgen oder einzunehmen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich versichert (vgl B[X.] vom 18.6.2013 - [X.] U 7/12 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]; B[X.] vom [X.] - [X.] U 23/09 R - [X.] Aktuell 2010, 897, Juris Rd[X.]5; B[X.] vom 20.2.2001 - [X.] U 6/00 R - Juris Rd[X.] mwN; B[X.] vom 27.6.2000 - [X.] U 22/99 R - [X.] 3-2200 § 548 [X.]8 S 135 f mwN). Dieser Versicherungsschutz beruht darauf, dass der während einer Arbeitspause zurückgelegte Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz in zweierlei Hinsicht mit der Betriebstätigkeit verknüpft ist. Zum einen dient die beabsichtigte Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit im Gegensatz zur bloßen Vorbereitungshandlung vor der Arbeit der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit. Zum anderen handelt es sich um einen Weg, der in seinem Ausgangs- und Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt ist, persönlich im [X.] anwesend zu sein und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten. Aufgrund des Zusammentreffens dieser beiden betriebsbezogenen Merkmale, des Handlungsziels und der Betriebsbedingtheit des Weges, ist der wesentliche innere Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem zur Nahrungsaufnahme zurückgelegten Weg angenommen worden (vgl B[X.] vom 18.6.2013 - [X.] U 7/12 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.] mwN; B[X.] vom 2.12.2008 - [X.] U 17/07 R - [X.]-2700 § 8 [X.]8 Rd[X.]0 f; B[X.] vom 2.7.1996 - 2 [X.] 34/95 - [X.] 3-2200 § 550 [X.]5 S 55 mwN).

Diese Betriebsbedingtheit des Weges liegt bei der Klägerin entgegen der Rechtsansicht des [X.] gerade nicht vor. Sie ist jedenfalls nicht bereits darin zu sehen, dass die Klägerin den Weg zur Küche über die Treppe deshalb zurücklegen musste, weil sie sich zuvor in ihrem Arbeitszimmer aufgehalten hatte. Die Klägerin unterlag hinsichtlich der beabsichtigten Flüssigkeitszufuhr keinen betrieblichen Vorgaben oder Zwängen. Es stand vielmehr in ihrem Belieben, ob und wann sie sich wegen des nicht betriebs-, sondern krankheitsbedingten [X.] Wasser aus der Küche holt. Der Weg zur Küche war weder räumlich durch einen außerhalb der Wohnung gelegenen Betriebsort vorgegeben noch innerhalb eines zeitlichen Rahmens zu erledigen und stand in keinem Zusammenhang mit bereits erbrachter Arbeit. Dieser vom [X.] nicht gesehene, aber offenkundige grundlegende Unterschied steht der von der Klägerin geforderten gebotenen Gleichbehandlung mit Versicherten, die außerhalb der Wohnung einer Beschäftigung nachgehen, entgegen (vgl insoweit auch B[X.] vom 31.10.1968 - 2 [X.] 122/66 - Juris Rd[X.]8; B[X.] vom 29.6.1971 - 2 [X.] 117/69 - Juris Rd[X.] f; B[X.] vom [X.] - 2 [X.] 57/75 - [X.] 2200 § 550 [X.]4 S 53; B[X.] vom 19.5.1983 - 2 [X.] 44/82 - B[X.]E 55, 139, 140 = [X.] 2200 § 550 [X.]; B[X.] vom 6.12.1989 - 2 [X.] 5/89 - [X.] 2200 § 548 [X.]; B[X.] vom 11.5.1995 - 2 [X.] 30/94 - Juris Rd[X.]6). Auch die weitere Überlegung des [X.], dass Unfallversicherungsschutz gleichheitswidrig nicht an der Möglichkeit einer freien Arbeitszeiteinteilung und einer schwierigen Beweislage scheitern dürfe, überzeugt nicht. Das Berufungsgericht übersieht insoweit, dass vorliegend nicht die Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Arbeitszeit oder Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsaufklärung, sondern das Zurücklegen eines Wegs mit dem Ziel, eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit innerhalb des persönlichen Lebens- und Risikobereichs zu verrichten, den Versicherungsschutz ausschließt.

4. Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt schließlich nicht durch die [X.] des § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII geschützt. Danach zählt zu den versicherten Tätigkeiten zwar auch das Zurücklegen des mit einer gemäß §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Allerdings beginnt und endet der Weg zur oder von der Arbeit nach ständiger Rechtsprechung des [X.] erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses, in dem die Wohnung liegt (B[X.] vom 18.6.2013 - [X.] U 10/12 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]4; B[X.] vom 4.9.2007 - [X.] U 39/06 R - Juris Rd[X.]0; B[X.] vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]6 und - [X.] U 1/06 R - B[X.]E 98, 20 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]4). Die [X.] erstreckt sich damit nicht auf Unfälle innerhalb des Gebäudes, in dem sich die Wohnung des Verletzten befindet. Der Unfall der Klägerin hat sich indes innerhalb ihrer Wohnung ereignet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 2 U 5/15 R

05.07.2016

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Mainz, 29. April 2014, Az: S 5 U 222/12, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2016, Az. B 2 U 5/15 R (REWIS RS 2016, 8790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8790

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1 BvL 18/11

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