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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 177/11
vom
9. Februar 2012
in dem Insolvenzverfahren
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer
am 9. Februar
2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des Landgerichts
[X.]
vom 10.
Mai 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000
t-gesetzt.
Gründe:
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §
289 Abs. 2 Satz
1, §§
4, 6, 7 [X.] in Verbindung mit
Art.
103f Satz
1 EG[X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat
keine grundsätzliche Bedeutung und
weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).
1
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1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu
äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfra-gen darzulegen. Das Gericht ist
verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen ([X.] NJW 1995, 2095, 2096; [X.]E 86, 133, 145). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das [X.] mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat ([X.] NJW 1992, 1031;
BGH, Beschluss vom 16.
September 2008 -
X
ZB 28/07, [X.], 90 Rn.
7).
Das Beschwerdegericht ist bei seiner Prüfung, ob die unterlassene Mit-teilung des Wohnsitzwechsels eine Nichterfüllung der Auskunfts-
und Mitwir-kungspflichten der Schuldnerin von
Gewicht darstellt, nicht von dem in der Ummeldung genannten [X.] (1.
Juni 2009)
ausgegangen, was sich eindeutig aus dem zugrunde
gelegten Zeitraum von nahezu zwei Monaten ergibt. Auch im Übrigen ist die Würdigung des [X.] unter zuläs-sigkeitsrelevanten Gesichtspunkten beanstandungsfrei. Das Beschwerdegericht hat sich ersichtlich an der von ihm angeführten Senatsentscheidung (Beschluss vom 3.
Juli 2008 -
IX
ZB 181/07,
Z[X.] 2008, 975, Rn.
9)
ausgerichtet und die danach gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Beschwerdegericht festgestellte Auskunftspflichtverlet-zung bezüglich der zum 1.
Juni 2009 angetretenen Arbeitsstelle.
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4
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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.03.2011 -
14 IN 717/06 -
LG [X.], Entscheidung vom 10.05.2011 -
1 T 166/11 Bm -
5
Meta
09.02.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZB 177/11 (REWIS RS 2012, 9312)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9312
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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