Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2005, Az. 3 StR 235/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5580

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[X.] vom 11. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag bzw. mit Zustimmung des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 442 Abs. 1, § 430 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2003 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 7. der Urteilsgründe (Tat 8 der Anklageschrift vom 3. Juni 2003) wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt
worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten der St[X.]tskasse zur Last; b) die Verfolgung der Taten des Angeklagten auf den Straf-ausspruch und die [X.] beschränkt; c) das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, [X.]) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in fünf Fällen und des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen schuldig ist; bb) im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Verfallsanordnung entfällt. - 3 - 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Gründe: Der Senat hat entsprechend dem Antrag des [X.] das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 7. der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist, und hat mit Zustimmung des [X.] die Anordnung des Verfalls aus der Verfolgung ausgenommen (§ 442 Abs. 1, § 430 Abs. 1 StPO). Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuld- und des Rechtsfolgenausspruchs. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch führt der Wegfall der im Fall II. 7. der Urteilsgründe verhängten [X.] nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe; denn im Hinblick auf die verblei-ben-
- 4 - den neun Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, daß das [X.] ohne die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 7. der Urteilsgründe auf eine geringere Gesamtstrafe als die verhängte von vier Jahren und sechs Monaten erkannt hätte. [X.]

[X.] Winkler

Pfister

Becker

Meta

3 StR 235/04

11.01.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2005, Az. 3 StR 235/04 (REWIS RS 2005, 5580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5580

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