Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2023, Az. 5 StR 217/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3632

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Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch über die Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr künftig infolge der zu ihrem Nachteil begangenen Tat vom 21. April 2022 entstehen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, der Neben- und Adhäsionsklägerin Schmerzensgeld in Höhe von 12.500 Euro nebst Zinsen zugesprochen und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr alle infolge der abgeurteilten Tat erwachsenen immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nach dem 16. November 2022 entstehen. Die Revision des Angeklagten führt mit der näher ausgeführten Sachrüge zu einer geringfügigen Korrektur der Adhäsionsentscheidung und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

2

1. Das [X.] hat hinreichend dargelegt, weshalb bei der Adhäsionsklägerin angesichts der derzeit noch unwägbaren, aber wahrscheinlichen langfristigen psychischen Tatfolgen im konkreten Fall ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Einstandspflicht des Angeklagten auch für zukünftige immaterielle Schäden besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 1. September 2020 – 5 [X.]); damit korrespondieren entsprechende Ausführungen in ihrer Antragsschrift. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes (vgl. hierzu nur [X.], Beschluss vom 22. Februar 2022 – 6 [X.]) steht deshalb der gesonderten Feststellung nicht entgegen.

3

2. Allerdings bedarf die Adhäsionsentscheidung in zeitlicher Hinsicht der Korrektur. Die Schmerzensgeldentscheidung des [X.]s erfasst die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 15. Dezember 2022 bereits entstandenen Ansprüche (vgl. [X.], Beschluss vom 1. September 2020 – 5 [X.]), so dass der Feststellungsantrag erst für den Zeitraum ab dem erstinstanzlichen Urteil begründet sein kann. Zudem hat die Adhäsionsklägerin selbst für den Zeitraum bis zum Urteil keine derartige Feststellung begehrt. Der [X.] hat den Feststellungsausspruch deshalb neu gefasst und den weitergehenden Zeitraum vor dem landgerichtlichen Urteil von der Feststellung ausgenommen. Eines [X.] von einer Entscheidung über den [X.] im Übrigen (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO) bedurfte es angesichts der Fassung des [X.]s insoweit nicht.

4

3. An dieser Entscheidung war der [X.] nicht durch den weitergehenden Aufhebungsantrag des [X.] hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung gehindert (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Januar 1999 – 3 [X.], [X.], 1123).

5

4. Angesichts des lediglich geringfügigen Teilerfolgs besteht kein Grund für eine Kostenermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO; vgl. auch § 472a Abs. 1 StPO).

Cirener     

  

Mosbacher     

  

Köhler

  

Resch     

  

von Häfen     

  

Meta

5 StR 217/23

06.06.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 15. Dezember 2022, Az: 542 KLs 11/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2023, Az. 5 StR 217/23 (REWIS RS 2023, 3632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3632

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 288/23

Zitiert

6 StR 643/21

5 StR 222/20

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