Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] vom 26. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2007 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. März 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.] wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in 22 Fällen und des [X.] in 17 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch verblieben ist, schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 23 Fällen und [X.] in 17 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch verblieben ist, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 1 - 3 - Auf Antrag des [X.] stellt der Senat das Verfahren im [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Der Wegfall der für diesen Fall verhäng-ten [X.] von sechs Monaten bleibt angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und den zahlreichen weiteren Einzelfreiheitsstra-fen von sechs Monaten und neun Monaten ohne Einfluss auf die Höhe der Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren. 2 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 [X.] war jedoch nach der Teileinstellung des Verfahrens wegen der [X.] dahin zu ändern, dass von den 23 Fällen des Diebstahls ein Fall entfällt. 4 [X.] Bode Fischer Roggenbuck Appl
Meta
26.09.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2007, Az. 2 StR 289/07 (REWIS RS 2007, 1777)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1777
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 50/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 109/16 (Bundesgerichtshof)
1 StR 50/15 (Bundesgerichtshof)
Konkurrenzen bei Computerbetrug: Natürliche Handlungseinheit; Zäsur durch neuen Tatentschluss
2 StR 589/10 (Bundesgerichtshof)
2 StR 284/09 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.