Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.05.2022, Az. PatAnwZ 1/21

Senat für Patentanwaltssachen | REWIS RS 2022, 7461

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage


Tenor

Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Patentanwaltssachen des [X.] vom 21. Oktober 2021 wird abgelehnt.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die [X.] möchten im Wege der Feststellungsklage klären lassen, ob die Klägerin zu 2 als niedergelassene [X.] Patentanwältin wirksam zur alleinigen Geschäftsführerin der in [X.] als [X.] zugelassenen Klägerin zu 1 bestellt werden kann.

2

Die Klägerin zu 1, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist aufgrund des Bescheids der [X.] vom 17. Februar 2020 als [X.] zugelassen. Die Klägerin zu 2 ist Ingenieurin und in [X.] als Conseil en Propriété Industrielle zugelassen. Sie wurde außerdem als niedergelassene [X.] Patentanwältin gemäß § 21 EuPAG in die Patentanwaltskammer aufgenommen. In [X.] ist die Klägerin zu 2 beruflich für die Klägerin zu 1 tätig, deren Gesellschafterin sie zu 49 % ist.

3

Im Hinblick auf die beabsichtigte Bestellung der Klägerin zu 2 zur alleinigen Geschäftsführerin der Klägerin zu 1 fragte die Klägerin zu 2 bei der [X.] an, ob dem Hinderungsgründe entgegenstünden. In ihrer Antwort wies die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin zu 2 die Voraussetzungen des § 52f Abs. 1 [X.] nicht erfülle, da sie keine in [X.] zugelassene Patentanwältin sei. Wenn der Patentanwalt D.     als alleiniger Geschäftsführer ausscheide, seien die Voraussetzungen des § 52f Abs. 1 [X.] nicht mehr gewahrt und die Zulassung als [X.] müsste gemäß § 52h Abs. 3 Satz 1 [X.] widerrufen werden. Die Klägerin zu 1 nahm hierzu mit Schreiben ihres Steuerberaters vom 6. Oktober 2020 Stellung. In ihrem Antwortschreiben vom 12. November 2020 hielt die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung fest, dass die Klägerin zu 2 als alleinige Geschäftsführerin nicht die Anforderungen des § 52f Abs. 1 [X.] erfülle.

4

Die [X.] haben daraufhin eine Feststellungsklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu 1 die Zulassung als [X.] aus dem Grunde zu widerrufen, dass die Klägerin zu 2 ihre alleinige Geschäftsführerin wird.

5

Das [X.], Senat für Patentanwaltssachen, hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Feststellungsklage sei wegen fehlender Statthaftigkeit unzulässig, § 94b Abs. 1 Satz 1 [X.], § 43 Abs. 1 VwGO, weil die [X.] ein Feststellungsinteresse nach § 94b Abs. 1 Satz 1 [X.], § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO weder dargetan hätten noch ein solches unter den hier gegebenen Umständen sonst ersichtlich sei. Es hat die Berufung nicht zugelassen. Dagegen richtet sich der Antrag der [X.].

II.

6

Der Antrag der [X.] auf Zulassung der Berufung ist statthaft (§ 94b Abs. 1 Satz 1, § 94d [X.] i.V.m. §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO), bleibt jedoch ohne Erfolg, weil ein Zulassungsgrund nach § 94d Satz 2 [X.], § 124 VwGO nicht gegeben ist.

7

1. Aus den Darlegungen der [X.] ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 94d Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

8

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das [X.] entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. [X.] 151, 173 Rn. 33; [X.], [X.], 1243 Rn. 20; [X.], Urteil vom 15. Februar 2016 - 1 [X.], juris Rn. 24; [X.], NVwZ-RR 2015, 923 Rn. 2). Die mit der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage muss sich über den Einzelfall hinaus stellen (vgl. [X.], [X.], 795 Rn. 7; NJW 2011, 1830 Rn. 4). Ist die Frage bereits geklärt, kommt die Zulassung nur in Betracht, wenn mit dem Zulassungsantrag neue erhebliche Gesichtspunkte vorgetragen werden (vgl. [X.], [X.], 795 Rn. 6; [X.], [X.] 2002, 164).

9

b) Nach diesen Maßstäben kommt der von den [X.] formulierten Frage, ob eine ("vorbeugende") Feststellungsklage im Verwaltungsrechtsweg schon dann zulässig ist, wenn eine Organisation der beruflichen Selbstverwaltung, etwa die Patentanwaltskammer, für ein bestimmtes beabsichtigtes Verhalten des [X.] den Entzug der Zulassung in Aussicht stellt, insbesondere wenn höchstrichterlich ungeklärt ist, ob das beabsichtigte Verhalten überhaupt rechtswidrig ist beziehungsweise den Entzug der Zulassung rechtfertigen würde, keine Grundsatzbedeutung zu.

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist seit langem geklärt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise Rechtsschutz im Wege einer vorbeugenden Feststellungsklage verlangt werden kann. Eine vorbeugende Feststellungsklage ist danach nur zulässig, wenn der Verweis auf nachgängigen Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Kläger verbunden wäre (vgl. nur [X.], NVwZ-RR 2016, 323 Rn. 6; NVwZ 2015, 906 Rn. 17; [X.]E 132, 64 Rn. 26; mwN). Die [X.] zeigen keine neuen erheblichen Gesichtspunkte auf, die einen weiteren Klärungsbedarf begründen könnten.

Wann der Verweis auf den bestehenden [X.] für belastende Verwaltungsakte als für den Betroffenen unzumutbar anzusehen ist, kann nicht abstrakt generell festgelegt werden, sondern ist unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Eine über die bisher von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen hinausgehende Leitlinie, in welchen Fällen vorbeugender Rechtsschutz bei einem in Aussicht gestellten Entzug der für die Berufsausübung erforderlichen Zulassung in Anspruch genommen werden kann, kann daher nicht (abstrakt und) losgelöst von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls aufgestellt werden.

Der Umstand, dass die von den [X.] erhobene Feststellungsklage der Klärung der Voraussetzungen dienen soll, unter denen eine für die Berufsausübung erforderliche Zulassung widerrufen werden kann, und damit den Bereich des Zugangs zu bestimmten durch Gesetz näher reglementierten beruflichen Tätigkeiten betrifft, kann nicht herangezogen werden, um den [X.] für belastende Verwaltungsakte in diesem Bereich für den Betroffenen generell für unzumutbar zu halten. Die von den [X.] gebildete Fallgruppe eines bevorstehenden Entzugs der für die Berufsausübung erforderlichen Zulassung bei gleichzeitig ungeklärter Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen ein solcher Entzug zulässig ist, ist darüber hinaus nicht geeignet, den Anwendungsbereich der begehrten weiteren Grundsatzentscheidung hinreichend klar zu bestimmen und einzugrenzen.

2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 94d Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], NJW 2009, 3642; NVwZ-RR 2008, 1; NVwZ 2000, 1163 f.; [X.], Beschlüsse vom 8. März 2021 - [X.], juris Rn. 14; vom 27. April 2017 - [X.], juris Rn. 13; vom 13. Oktober 2014 - [X.], NJW-RR 2015, 382 Rn. 7; vom 6. Juli 2012 - [X.], NJW-RR 2013, 177 Rn. 9; vgl. auch [X.], NVwZ-RR 2004, 542 f.). Dies ist nicht der Fall.

Ohne Erfolg wenden sich die [X.] gegen die Auffassung des [X.]s, die Feststellungsklage sei unzulässig, weil ein Feststellungsinteresse nach § 94b Abs. 1 Satz 1 [X.], § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO weder dargetan noch ein solches unter den gegebenen Umständen ersichtlich sei.

a) Die Zulässigkeit der von den Klägerinnen erhobenen Feststellungsklage ist, wie das [X.] zu Recht ausführt, nicht schon deswegen zu bejahen, weil die Beklagte die Unzulässigkeit der Feststellungsklage nicht gerügt, sondern sich rügelos auf die Klage eingelassen hat. Die Zulässigkeit der gewählten Klageart steht nicht zur Disposition der [X.]en. Die rügelose Einlassung der beklagten [X.] entbindet das Gericht nicht von der Prüfung, ob die erhobene Feststellungsklage zulässig ist (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 21/85, juris Rn. 33 für einen im Wege der Klageänderung gestellten Feststellungsantrag).

b) Rechtlich zutreffend und von den [X.] unbeanstandet geht das [X.] davon aus, dass mit der begehrten Feststellung vorbeugender Rechtsschutz begehrt wird. Eine vorbeugende Feststellungsklage - wie auch eine sonstige vorbeugende verwaltungsgerichtliche Klage - ist nur zulässig, wenn ein spezielles, besonders schützenswertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse besteht. Dieses ist (nur) gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz gegen die befürchtete Beeinträchtigung verwiesen werden kann, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (st. Rspr.; vgl. nur [X.], NVwZ-RR 2016, 907 Rn. 19 f.; Beschluss vom 19. Mai 2015 - 3 [X.]/14, juris Rn. 14; NVwZ 2015, 906 Rn. 17; Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 13.12, juris Rn. 41; vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. September 2021 - [X.] ([X.]) 20/21, NJW-RR 2022, 67 Rn. 8; vom 19. April 2021 - [X.] ([X.]) 39/20, juris Rn. 6 f.; Urteil vom 3. Juli 2017 - [X.] ([X.]) 45/15, [X.], 577 Rn. 30; jeweils mwN).

Die Annahme des [X.]s, dass den [X.] die Inanspruchnahme von [X.] nach Erlass eines belastenden Verwaltungsakts im vorliegenden Fall zuzumuten ist, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Ausführungen der [X.] sind nicht geeignet, die Würdigung des [X.]s in Frage zu stellen. Umstände, die eine Unzumutbarkeit für die [X.] begründen könnten, werden von ihnen nicht aufgezeigt.

aa) Der mit dem Widerruf der Zulassung begründeten Gefahr von Einnahmeverlusten, einer fehlenden Planungssicherheit und einem Verlust der Geschäftsgrundlage für die weitere Berufsausübung können die [X.] durch die Inanspruchnahme des in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsschutzes gegen belastende Verwaltungsakte begegnen. Durch die Ausgestaltung der Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere die mit der Anfechtungsklage verbundene aufschiebende Wirkung sowie der zur Verfügung stehende einstweilige Rechtsschutz im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung des belastenden Verwaltungsakts, ist der Betroffene hinreichend geschützt. Der Hinweis der [X.], die Inanspruchnahme dieses [X.]es sei unsicher und möglicherweise von der Stellung von Sicherheiten abhängig, führt nicht zur Annahme, diese sei für die [X.] unzumutbar. Die Erfolgsaussichten der von den [X.] begehrten Feststellung sind in gleichem Maße wie bei einer Anfechtungsklage von der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles durch die Gerichte abhängig.

Der Umstand, dass die zu beurteilenden Rechtsfragen komplex und schwierig sind und sich außerdem Fragen aus dem Verfassungs- und Unionsrecht stellen, berührt nicht allein die Entscheidung über eine mögliche Anfechtungsklage gegenüber einem von der [X.] in Aussicht gestellten Widerruf der Zulassung, sondern in gleichem Maße die Entscheidung über eine Feststellungsklage, die die Klärung der Rechtmäßigkeit eines solchen Widerrufs zum Gegenstand hat. Auch die von den [X.] angeführte möglicherweise zu erwartende lange Verfahrensdauer vermag einen Vorzug der Feststellungsklage gegenüber einer Anfechtungsklage von vornherein nicht zu begründen, weil dieses Risiko nicht nur für Rechtsstreitigkeiten besteht, denen eine Anfechtungsklage zugrunde liegt.

bb) Soweit die [X.] vorbringen, der Klägerin zu 1 sei während eines schwebenden Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit eines von der [X.] erlassenen [X.] die Übernahme von Mandaten erschwert, ihr drohe außerdem ein dauerhafter Reputationsverlust, fehlt es an der Darlegung konkreter Anhaltpunkte, die eine solche Schlussfolgerung zuließen. Hierfür sind auch sonst Umstände nicht ersichtlich. Ein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich die Inanspruchnahme von Rechtsschutz gegen einen Widerruf der für die Berufsausübung erforderlichen Zulassung stets negativ auf die Berufstätigkeit auswirkt und zu einem Reputationsverlust führt, existiert nicht. Die auf Seiten der [X.] allgemein bestehende Befürchtung vor dem Eintritt dieser Folgen rechtfertigt es nicht, die Inanspruchnahme des von der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen [X.]es gegen belastende Verwaltungsakte als unzumutbar zu bewerten.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin zu 2 die Berufsausübung erheblich erschwert oder ihr sogar die Lebensgrundlage entzogen würde, wenn die Zulassung gegenüber der Klägerin zu 1 wirksam widerrufen werden würde, sind dem Vorbringen der [X.] nicht zu entnehmen. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 147 Abs. 1 [X.], § 52 Abs. 1 GKG.

Grupp     

      

[X.]     

      

Graßnack

      

Thielmann     

      

Frese     

      

Meta

PatAnwZ 1/21

17.05.2022

Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG München, 21. Oktober 2021, Az: Pat A-Z 1/21

§ 94b Abs 1 S 1 PatAnwO, § 43 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.05.2022, Az. PatAnwZ 1/21 (REWIS RS 2022, 7461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7461

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

PatAnwZ 1/17 (Bundesgerichtshof)

Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Anrechnung von Tätigkeiten vor der Zulassung zur Ausbildung als Patentanwalt auf die Ausbildungszeit


PatAnwZ 1/14 (Bundesgerichtshof)

Berufsrecht der Patentanwälte: Antrag eines Rechtsreferendars auf Zulassung zur Patentanwaltsausbildung in Nebentätigkeit


PatAnwZ 1/14 (Bundesgerichtshof)


PatAnwZ 1/11 (Bundesgerichtshof)

Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Veröffentlichung von Aufsätzen im Publikationsorgan der Patentanwaltskammer


PatAnwZ 1/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.