Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.02.2012, Az. V B 77/11

5. Senat | REWIS RS 2012, 9008

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Gegenstand

Zur Vereidigung von Zeugen


Leitsatz

1. NV: Nach § 82 FGO i.V.m. § 391 ZPO ist ein Zeuge zu beeidigen, wenn das Gericht die Beeidigung mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.

2. NV: Der BFH darf die Entscheidung des FG, nicht zu beeiden, nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob das FG die Grenzen seines Ermessens verkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen.

Gründe

1

Die [[X.].]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Soweit die Klägerin und [[X.].]eschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, das Urteil des Finanzgerichts ([[X.].]) beruhe auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --[[X.].]O--), weil trotz eines entsprechenden Antrags die Vereidigung der [[X.].] und [[X.].] unterblieben sei, führt die [[X.].]eschwerde nicht zum Erfolg.

3

Nach § 82 [[X.].]O i.V.m. § 391 der Zivilprozessordnung ist ein Zeuge zu beeidigen, wenn das Gericht die [[X.].]eeidigung mit Rücksicht auf die [[X.].]edeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die [[X.].]eeidigung nicht verzichten. Der [[X.].]undesfinanzhof ([[X.].]FH) darf die gerichtliche Entscheidung, nicht zu beeiden, nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob das [[X.].] die Grenzen seines Ermessens verkannt oder missbräuchlich außer [[X.].] gelassen hat (vgl. [[X.].]FH-[[X.].]eschlüsse vom 10. März 2009 I[X.] [[X.].] 197/08, [[X.].]FH/NV 2009, 1129; vom 7. Oktober 2008 I [[X.].] 110/08, juris; vom 13. März 1995 [X.]I [[X.].] 73/94, [[X.].]FH/NV 1995, 906). Der behauptete Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das [[X.].] hat im Urteil den Verzicht auf die [[X.].]eeidigung damit begründet, dass ein erkennbarer Grund für eine Falschaussage nicht vorgelegen habe und beide Zeugen während ihrer Vernehmung keinen Anhaltspunkt geboten hätten, wonach ihre Aussagen unzutreffend sein könnten. Daraus ergibt sich, dass das [[X.].] die Grenzen seines Ermessens erkannt und dieses nicht missbräuchlich außer [[X.].] gelassen, sondern vielmehr ausgeübt hat.

4

2. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, "... durch Sachverständigengutachten zu ermitteln, ob das Angebot, das die Firma [X.] unter dem 31. März 1995 für das [[X.].]auvorhaben [X.] gemacht hat, inhaltlich dem entspricht, was [[X.].]estandteil des nachfolgenden Vertrages geworden ist". Mit dem Vorbringen, das [[X.].] hätte insoweit [[X.].]eweis erheben müssen, rügt die Klägerin die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 [[X.].]O). Insoweit hätte es jedoch eines substantiierten Vortrags bedurft, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer [[X.].]eweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des [[X.].] zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (z.[[X.].]. [[X.].]FH-[[X.].]eschlüsse vom 29. Januar 2010 III [[X.].] 50/09, [[X.].]FH/NV 2010, 919; vom 10. April 2006 [X.] [[X.].] 162/05, [[X.].]FH/NV 2006, 1332; vom 22. Mai 2007 [X.] [[X.].] 143/06, [[X.].]FH/NV 2007, 1692). Hierzu enthält die [[X.].]eschwerdebegründung keine Ausführungen.

Meta

V B 77/11

17.02.2012

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 7. Juli 2011, Az: 16 K 78/09, Urteil

§ 82 FGO, § 391 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.02.2012, Az. V B 77/11 (REWIS RS 2012, 9008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9008

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