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PDF anzeigen[X.] [X.]/00vom22. November 2001in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. November 2001 durch [X.], [X.],[X.] und Prof. Dr. Kniffkabeschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 5. April 2000 wird im [X.] insoweit angenommen, als die Klage in Höhe vona) 3.965,34 DM (Feinplanum),b) 4.247,53 DM (Mehrwertsteuer für [X.] 1 und 2),c) 34.855,23 DM (Vertragsstrafe)abgewiesen und Zurückbehaltungsrechte zuerkannt worden sind.Im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Die Rechtssache hatinsoweit keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im [X.] keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung desBeschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 -[X.]E 54, 277).Streitwert: 60.001,00 DMUllmannHaß[X.]KufferKniffka
Meta
22.11.2001
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. VII ZR 198/00 (REWIS RS 2001, 510)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 510
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