Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.06.2010, Az. IX B 37/10

9. Senat | REWIS RS 2010, 5787

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Gegenstand

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung von die Eigenheimzulage betreffenden Rechtssachen


Leitsatz

NV: Rechtssachen zur Eigenheimzulage haben nur noch ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben. In der Beschwerdebegründung wird nicht konkret dargelegt, inwiefern die aufgeworfenen Rechtsfragen zum Eigenheimzulagenrecht über die materiell-rechtliche Beurteilung des [X.] hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Da es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht (s. das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, [X.], 3680) handelt, wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn diese Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (Beschluss des [X.] --BFH-- vom 9. Mai 2007 [X.], [X.], 1473). Dies ist im Streitfall nicht substantiiert vorgetragen und vorliegend auch nicht ersichtlich.

3

Mit den weiteren Ausführungen in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das Finanzgericht geltend; mit solchen Einwendungen kann sie im [X.] indes nicht gehört werden (z.B. [X.] vom 26. Juni 2002 [X.], [X.] 2002, 1424).

Meta

IX B 37/10

17.06.2010

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 17. November 2009, Az: 12 K 380/07, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, EigZulG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.06.2010, Az. IX B 37/10 (REWIS RS 2010, 5787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5787

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