9. Senat | REWIS RS 2011, 4510
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Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Urteilsbegründung
NV: Ist das angegriffene Urteil kumulativ begründet, so setzt der Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde voraus, dass gegen beide Begründungen des FG schlüssige und begründete Rügen erhoben werden .
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob gemäß § 56 der [X.]sordnung (FGO) Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] (§ 116 Abs. 2 FGO) zu gewähren ist und ob die gerügte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zur Rechtsprechung anderer [X.]e besteht. Denn das [X.] hat seine Entscheidung kumulativ damit begründet, dass --trotz Auslaufens der Förderung durch Eigenheimzulage am 31. Dezember 2005-- der Darlehensvertrag über den [X.] nicht bis zum Ende des Jahres 2005 vorlag, sowie damit, dass der Vertrag dem Fremdvergleich nicht standhalte. Hinsichtlich erstgenannter Begründung wurden keine begründeten [X.] erhoben. Insbesondere ist die Rechtssache nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Da es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht (s. das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, [X.], 3680) handelt, wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn diese Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (Beschlüsse des [X.] vom 17. Juni 2010 [X.]/10, [X.], 1620; vom 9. Mai 2007 [X.], [X.], 1473). Dies ist im Streitfall nicht substantiiert vorgetragen und vorliegend auch nicht ersichtlich.
Meta
21.07.2011
Beschluss
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 13. Januar 2011, Az: 5 K 100/08, Urteil
§ 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.07.2011, Az. IX B 46/11 (REWIS RS 2011, 4510)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4510
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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