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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:17. Januar 2002F r e i t a g,[X.] dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 249 Satz 2 ([X.]), § 251 Abs. 1Zum Anspruch auf Ersatz des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags und [X.] bei einem beschädigten Hausgrundstück, das nach [X.] einem über dem Verkehrswert in unbeschädigtem Zustand liegenden Preis ver-äußert worden ist.[X.], [X.]. v. 17. Januar 2002 - [X.]/00 - OLG [X.] [X.] [X.] hat auf die mliche [X.] 17. Januar 2002 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 24. November 2000 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung in [X.] 114.000 DM nebst Zinsen zurckgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts wegenTatbestandDie [X.] nimmt die beklagte [X.] als frre staatliche Verwalterinaus abgetretenem Recht im Betragsverfahren auf Ersatz Ende 1992 eingetre-tener Frostscinem Hausgrundstck in Anspruch. Im Zeitpunkt desSchadenseintritts war [X.] als [X.] im Grundbuch eingetragen, der [X.] vom 3. August 1992 in Vollziehung eines elterlichen Wunsches den- 3 -lftigen Anteil dieses Grundbesitzes an seinen Bruder [X.] wurde am 19. Juli 1993 als Miteigentmer in das Grundbuch eingetra-gen. Zuvor, mlich bereits mit notariellem Vertrag vom 6. Mai 1993, verkauf-ten die beiden Brr das Hausgrundstck ohne Gewr fr Gte, [X.] sowie ohne Gewr fr offene oder heimliche Ml [X.] zum Kaufpreis von 875.000 DM an die [X.] und erklrten die [X.]. In Bezug auf den den [X.] bekannten Schadenseintrittund schwebende Verhandlungen wegen der Schadensregulierung heißt es inder Urkunde:Verkfer und Kferin sind sich [X.] einig, daß diese Schaden-regelung bei Abschluß dieses Vertrages ausgeklammert werden soll.Denn sie haben zwecks Regelung dieser [X.] im Innenver-ltnis besondere Vereinbarungen getroffen.Mit Vereinbarungen vom 9./10. September 1993 traten die Verkferihre [X.] wegen des eingetretenen Schadens an die[X.] ab, die am 24. November 1993 als [X.]in in das [X.] wurde.Die [X.] hat - soweit hier von Interesse - zchst wegen der [X.] erforderlichen Kosten Schadensersatz verlangt, nach [X.] in der Berufungsinstanz jedoch Ersatz fr die eingetretene Wertminde-rung begehrt. Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach fr ge-rechtfertigt erklrt. Der Senat hat die Revision der Beklagten gegen dieses Ur-teil durch Beschluß vom 26. November 1998 ([X.] - [X.]R BGB § [X.]. 1 Satz 1 Staatlicher Verwalter 1 = [X.] 1999, 155) nicht angenommen. [X.] haben die Vorinstanzen einen [X.] ver-- 4 -neint, weil das Hausgrundstck vor dem Schadensfall einen Verkehrswert vonnur 850.000 DM gehabt habe und an die [X.] zu einem ren Preis ver-ûert worden sei. Mit ihrer Revision begehrt die [X.] weiterhin Ersatz ih-res Schadens.[X.] Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zurZurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht geht unter Bezugnahme auf das [X.]eil [X.]Z 81,385 ff davon aus, [X.] der Zahlungsanspruch nach § 249 Satz 2 BGB als einebesondere Erscheinungsform des Anspruchs auf Naturalrestitution im Fall [X.] eines bescigten [X.] untergeht, wenn im Zeit-punkt des Schlusses der mlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz [X.] in Natur unmlich geworden sei. Es zieht daher lediglich den Er-satz des [X.] § 251 Abs. 1 BGB in Betracht, das sich beigeordneten [X.] [X.] in einem schadensbedingt entste-henden Mindererls als [X.] niederschlage. Ein solcherSchaden sei aber nicht eingetreten, weil die Zedenten das [X.] im be-scigten Zustand zu einem den objektiven Verkehrswert in unbescigtemZustrsteigenden Preis verûert tten. [X.] dieser Mehrerls der [X.] als Scigerin letztlich zugute komme, rechtfertige keine andere Ent-- 5 -scheidung. [X.] bleibe, [X.] der Wertersatzanspruch auch bei nach-trlichem [X.] Wiederherstellung an die Stelle des Anspruchs [X.] trete und auch bei wertender Betrachtung kein Grund beste-he, den Gescigtr den Wertausgleich hinaus zstigen.[X.] der rechtlichen Überprfung nicht stand.1.Wie der V. Zivilsenat des [X.] - nach [X.] des Beru-fungsurteils - durch [X.]eil vom 4. Mai 2001 ([X.] - NJW 2001, [X.] in [X.]Z 147, 320 vorgesehen) entschieden hat, erlischtder Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB auf Zahlung des zur Herstellung [X.] Geldbetrags bei Übertragung des Eigentums an einem bescigten[X.] dann nicht, wenn er stestens mit Wirksamwerden der Eigen-tumsrtragung an den Erwerber des [X.]s abgetreten wird. Er hatdamit in Bezug auf den Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB seine weitergehendeRechtsprechung in [X.]Z 81, 385, 392 aufgegeben, die das Berufungsgerichtseiner Beurteilung zugrundegelegt hat und die nach Errterung in der mli-chen Verhandlung zum Anspruchsgrund der [X.] den [X.] dafr gegebenhat, den zchst von ihr verfolgten Herstellungsanspruch im weiteren Verfah-ren zugunsten eines Ersatzes der Wertminderung zurckzustellen.Der Senat, der der Rechtsprechung des [X.] in [X.]Z 81, 385,391 f in Bezug auf den [X.] § 249 Satz 1 BGB gefolgtist (vgl. [X.]Z 142, 172, 180), [X.] sich der neueren Beurteilung des- 6 -[X.] zum Zahlungsanspruch aus § 249 Satz 2 BGB an; insoweit gabdas Senatsurteil [X.]Z 142, 172, 181 zu einer Stellungnahme noch keinen[X.].Nach den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen [X.]eils [X.] wurden die [X.] des im Zeitpunkt desSchadenseintritts alleinigen [X.]s und diejenigen seines Bruders, dessteren Miteigentmers, an die [X.] abgetreten, bevor diese als Eigent-merin in das Grundbuch eingetragen wurde. Danach kte die [X.] aufder Grundlage dieser neueren Rechtsprechung Ersatz der zur [X.] erforderlichen Kosten verlangen.2.Die [X.] ist nicht gehindert, ihren Ersatzanspruch wieder auf § 249Satz 2 BGB zu sttzen. Sie hat den Anspruch auf Ersatz der [X.]skosten in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 1997 entgegen der [X.] Revisionserwiderung nicht fallengelassen. Auch das Berufungsgericht, dassich im angefochtenen [X.]eil mit diesem Anspruch [X.] hat, hat dies so ge-sehen. Im Grundurteil hat es zum Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB ausge[X.],nachdem die [X.] den Schaden nunmehr auf die eingetretene Wertminde-rung sttze, sei die Darlegung des Schadens, die bis dahin lediglich durch Be-zeichnung der auf die Schadensbeseitigung entfallenden Kosten erfolgt sei,nicht mehr unschlssig. Die [X.] bercksichtige damit, [X.] die Kosten [X.] - nicht durchge[X.]en - Reparatur eines [X.] gemû § 249Satz 2 BGB nicht verlangt werden kten, da der [X.] der Rechtsprechung des [X.] mit der Verûerung des[X.]s untergegangen sei und der Gescigte auf den Wertsummen-ausgleich gemû § 251 BGB verwiesen sei. Insoweit gibt das Grundurteil [X.] die seinerzeitige Rechtsprechung des [X.] wieder, [X.] den Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB selbstig im Wege einer die [X.] abweisenden Teilentscheidung zu [X.] der Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB durch die Verûerung des[X.]s infolge der Abtretung des [X.] nicht erloschen, weildem Rechtsnachfolger der frren [X.] unter diesen [X.] nicht abzusprechen ist, und ist dieser Anspruch in derjetzt noch weiterverfolgten [X.] der [X.],liegen die Voraussetzungen fr einen Anspruch nach § 251 Abs. 1 BGB nichtvor. In diesem Umfang kommt der [X.] der Vorrang vor [X.] zu (vgl. [X.], [X.]eil vom 25. Oktober 1996 - [X.] - NJW1997, 520 f).III.Der Senat ist zu einer abschlieûenden Entscheidung nicht in der Lage,da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zu dengeltend gemachten Kosten der Wiederherstellung keine Feststellungen getrof-fen hat. Sollte die erneute Verhandlung ergeben, [X.] die [X.] - sollte dervorrangige Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB zur Entscigung nicht gen-gen - ganz oder zum Teil auf einen Anspruch nach § 251 Abs. 1 BGB zurck-kommt, bestehen gegen die bisherige Beurteilung durch das Berufungsgerichtebenfalls durchgreifende Bedenken.- 8 -Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt, [X.] es im Rahmen eines [X.] nach § 251 BGB entscheidend auf eine durch die Scigung einge-tretene Einbuûe im Verms Gescigten ankommt. Ein entsprechenderWertverlust wird sich bei geordneten [X.] [X.] in einemschadensbedingt entstehenden Mindererls als [X.] nie-derschlagen. Das wird etwa deutlich, wenn der [X.] und der [X.] die bereits ersichtliche und auch fr eine etwa kftig noch zutage tretendeWertminderung einen Abschlag auf den Kaufpreis vornehmen (vgl. [X.]Z 81,385, 392). Das bedeutet jedoch nicht, [X.] nur unter solchen [X.] best.Bei dem Anspruch aus § 251 Abs. 1 BGB ist die Differenz zwischen demWert des Verms, wie es sich ohne das scigende Ereignis darstellenwrde, und dem durch das scigende Ereignis verminderten Wert zu [X.]. Bezogen auf den Zeitpunkt der Scigung wird [X.] davon [X.] sein - Gegenteiliges ist hier nicht festgestellt -, [X.] das [X.] die am [X.] eingetretenen Frost- und [X.] Wertminderung erfahren hat, wobei etwa erforderliche [X.]saufwendungen bei der Bemessung des [X.](vgl. [X.], [X.]eil vom 5. Mrz 1993 - [X.] - NJW 1993,1793, 1794). Die - mehr oder minder zufllige - anschlieûende [X.] bescigten Sache bedarf wegen ihrer schadensrechtlichen Auswirkun-gen einer wertenden Betrachtung, dir den [X.] Vergleich des [X.] mit dem Verkehrswert des unbescigten [X.] hin-ausgeht. Fr die rechtliche Beurteilung macht es z.B. keinen maûgeblichenUnterschied, ob die Parteien eines Kaufvertrags wegen der eingetretenenWertminderung einen Abschlag auf den Kaufpreis vornehmen, den der [X.] -ûerer sodann nach § 251 Abs. 1 BGB ersetzt verlangt, oder ob der Kaufpreisgegen Abtretung der [X.] so bemessen wird, als sei [X.] unbescigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wovon hiermangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts revisionsrecht-lich auszugehen ist - der abgetretene Schadensersatzanspruch werthaltig ist.Unter solchen Umstist die Betrachtung des Verms des [X.]sunvollstig, wenn ohne Bercksichtigung der Abtretung lediglich der [X.] mit dem Verkehrswert des unbescigten [X.] verglichenwird. Ferner ist zu bedenken, [X.] eir den Verkehrswert des [X.]shinausgehender Erls darauf beruhen kann, [X.] der [X.] von [X.] nicht bereit ist, sich mit einem dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreisz, oder [X.] der Kfer ein den Verkehrswert rsteigendes [X.] hat. Diese Gesichtspunkte, die legitimerweise Grundlage einervertraglichen Regelung sein k, stehen in keinem Zusammenhang [X.] und rechtfertigen eine Entlastung des Scigers nicht(zum [X.] dieser Gesichtspunkte auf die Anrechnung von Vorteilen vgl.[X.]Z 136, 52, 56).Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Gesichtspunkten, wie die [X.] zu [X.], nicht hinreichend auseinandergesetzt. Auch die Begrn-dung der landgerichtlichen Entscheidung, auf die sich das [X.] bezieht, [X.] eine umfassende Wrdigung vermissen. Das [X.] hat die Behauptung der [X.] in der mlichen Verhandlung [X.] zugrundegelegt, ihr Angebot an die [X.] habe von [X.] auf 875.000 DM gelautet. Hieraus folgert das [X.], die eingetre-tenen Bescitten nicht zu einer Minderung des Kaufpreises ge-[X.]. Dabei [X.] es jedoch die weitere Behauptung der [X.] in der [X.] -chen Verhandlung vom 3. Mrz 1999 unbercksichtigt, den [X.]n sei eswegen des [X.] nicht gelungen, ihre [X.] [X.]forderung durchzusetzen. Auch der Hinweis im notariellen Kaufvertrag, [X.] solle bei [X.] dieses Vertrages ausgeklammert wer-den, weil zum Zwecke der Regelung dieser [X.] im [X.] be-sondere Vereinbarungen getroffen seien, wird, wie die Revision geltend macht,nicht hinreichend gewrdigt. Diese Vereinbarung und die durch die Abtretungder [X.] gekennzeichnete Abwicklung sprechen dafr,[X.] die Vertragsparteien zulssigerweise eine Gestaltung gewlt haben, beider die [X.] ihre Preisvorstellungen zwar nicht in vollem Umfang ver-wirklichen, aber doch - ig vom Verkehrswert - einen Preis erzielenkonnten, den die [X.] (nur) bei Abtretung der [X.]aufzubringen bereit war.- 11 -Die weitere Verhandlung gibt den Parteien Gelegenheit, ihr Vorbringenzu diesen Gesichtspunkten, soweit es hierauf noch ankommen sollte, zu ver-deutlichen.[X.][X.] [X.] [X.]
Meta
17.01.2002
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. III ZR 315/00 (REWIS RS 2002, 4990)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4990
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