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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 288/07 vom 18. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2007 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Unterbringungsanordnung hat auch nach der Neufassung des § 64 StGB Bestand, weil die [X.] nach dem mehrmaligen Scheitern von [X.] nach § 35 BtmG ohne Rechts-fehler davon ausgegangen ist, dass für den Angeklagten nur "das strenge und engmaschige Setting des Maßregelvollzuges" erfolg-versprechend erscheint (vgl. [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible
Meta
18.09.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2007, Az. 4 StR 288/07 (REWIS RS 2007, 1976)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1976
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