Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 24/07 vom 8. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung [X.] des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar lässt sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils ein Bewährungsversagen des Angeklagten nicht entnehmen ([X.], 9). Von der Aufhebung des Strafausspruchs wird jedoch abgese-hen, weil die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Kuckein Athing [X.] Ernemann
Meta
08.02.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. 4 StR 24/07 (REWIS RS 2007, 5326)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5326
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.