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PDF anzeigen[X.] vom 4. September 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2007 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2007 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass auch das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 21. März 2005 (2 [X.] 241/04 - 103/04) [X.] ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen auf-zuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG). [X.][X.] Sost-Scheible
Meta
04.09.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2007, Az. 4 StR 250/07 (REWIS RS 2007, 2164)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2164
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