Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2014, Az. 3 StR 447/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8186

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 447/13
vom
4. Februar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach
Anhörung des Beschwerdeführers am 4.
Februar 2014

gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9.
Oktober 2013 im Schuldspruch dahin abgeän-dert, dass der Angeklagte
des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit [X.]n in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Beschluss-formel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
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3
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"Der
Schuldspruch erweist sich als rechtsfehlerhaft, soweit das [X.] den Angeklagten wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge verurteilt hat. [X.] sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers im bloßen Transport von Betäubungs-mitteln, liegt nach der neueren Rechtsprechung des [X.] selbst dann keine Täterschaft vor, wenn Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben ([X.] NStZ 2006, 454 f.; NStZ-RR 2012, 120; [X.], 287; [X.], 375 f.; [X.], 549). Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An-
und Verkauf des [X.] unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weite-ren Schicksal des [X.] hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll ([X.] NStZ-RR 2012, 120; [X.], 287; [X.], 375 f.; [X.], 549).
Unter Anwendung dieses Maßstabes hätte die [X.] den Ange-klagten lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge verurteilen dürfen. Nach den [X.] war der Angeklagte ausschließlich als Kurier tätig (UA S.
4
f.). Sein Tatbeitrag beschränkte sich auf den Transport der [X.]. Selbst auf die Bestückung des [X.] hatte er keinen Einfluss ([X.]). An dem Weiterverkauf der Drogen war der Angeklagte ebenfalls nicht beteiligt. Sein finanzielles Interesse er-schöpfte sich im Erlass eigener Schulden (UA S. 4).
Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltrei-bens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge lebt der gleichfalls verwirklichte Tatbestand des Besitzes
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §
29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wieder auf, da Beihilfe zum Handeltreiben von Betäubungsmitteln mit täterschaftlichem Besitz derselben zueinander in Tateinheit gem. §
52 StGB stehen ([X.] NStZ 2009, 58; [X.], 439; [X.], 549 f.).
§
265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte [X.] können. Es ist auch auszuschließen, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen kann, welche die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tragen könnten.
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4
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Trotz der Änderung des Schuldspruchs hat der Strafausspruch [X.]. Auch für den geänderten Schuldspruch bestimmt sich der gem.
§
52 Abs.
2 S.
1 StGB anzuwendende Strafrahmen weiter nach §
29a Abs.
1 BtMG, da der Gesetzgeber Besitz und Handeltreiben un-ter dieselbe Strafandrohung gestellt hat. Obwohl die [X.] von einem täterschaftlichen Handeltreiben des Angeklagten ausgegangen ist, hat sie dessen untergeordnete Rolle bei dem Rauschgiftgeschäft ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt ([X.]; [X.], 320). Dies gilt auch für den Umstand, dass es aufgrund der poli-zeilichen Sicherstellung der Betäubungsmittel zu keiner Gefährdung der
Volksgesundheit gekommen ist. Erheblich strafschärfend hat das [X.] die Menge des von dem Angeklagten in Besitz genomme-nen Cannabisharzes gewertet, die den zulässigen Grenzwert um das 4366fache überschritt ([X.]; [X.] NStZ 2006, 454 f.). Diese Erwä-gungen haben auch nach Änderung des Schuldspruchs Bestand. Der [X.] wird daher ausschließen können, dass die [X.] bei zu-treffender rechtlicher Würdigung der Tat auf eine geringere Strafe er-kannt hätte."

Dem schließt sich der
[X.] an.

[X.] Mayer

Gericke Spaniol
2

Meta

3 StR 447/13

04.02.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2014, Az. 3 StR 447/13 (REWIS RS 2014, 8186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8186

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3 StR 447/13

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