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PDF anzeigen[X.]/03vom14. Januar 2004in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2004 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. August 2003 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.Das [X.] hat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzun-gen des § 64 Abs. 2 StGB einen nach der Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts ([X.] 91, 1) unzutreffenden Maßstabangelegt ([X.] "nicht im Sinne von § 64 Abs. 2 StGB aus-sichtslos"). Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, daß beimAngeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des [X.] besteht, denn er hat seine zunächst [X.] gegenüber einer Maßnahme nach § 64 Abs. 1 StGB auf-gegeben und sich in der Hauptverhandlung ausdrücklich bereiterklärt, an einer (neuerlichen) Therapie teilzunehmen ([X.]).- 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] Roggenbuck
Meta
14.01.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2004, Az. 2 StR 475/03 (REWIS RS 2004, 5071)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5071
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