Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2000, Az. 2 StR 358/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1193

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[X.] [X.]/00vom13. September 2000in der [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2000 im Rechtsfolgenausspruchmit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Anordnung einer Maßregel [X.] des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ab-gelehnt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen undmateriellen Rechtes. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Der Rechtsfolgenausspruch war mit den Feststellungen aufzuheben. [X.] hat hierzu [X.] -"1. [X.] hat ausdrücklich zum Nachteil des [X.], dass er 'die Tat mit direktem Vorsatz begangen [X.] zwar bei der Prüfung und Ablehnung der Voraussetzungen einesminder schweren Falles ([X.]) und - im Wege der Bezugnahmeauf diesen Umstand - auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne([X.]). Das ist rechtsfehlerhaft. Der Tatbestand des Totschlagssetzt vorsätzliche Tatbegehung voraus, deren Regelfall die Tötung mitdirektem Vorsatz ist. Der Umstand, dass ein Angeklagter mit direktemVorsatz gehandelt hat, darf daher als solcher nicht straferschwerendberücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur [X.] § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3, 4, 6). Es kann nicht gänzlichausgeschlossen werden, dass die gegen den Beschwerdeführer ver-hängte Strafe ohne diese rechtsfehlerhafte Erwägung milder ausge-fallen wäre.2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch, dass [X.] es abgelehnt hat, gegen den Beschwerdeführer eine Maß-regel nach § 64 StGB zu verhängen.Der Angeklagte hat - wovon der sachverständig beratene [X.] ausgegangen ist - seit Jahren den Hang, alkoholische [X.] Übermaß zu sich zu nehmen. Die beiden Vorstrafen des [X.] sind im Zusammenhang mit - zum Teil erheblichem -Alkoholkonsum begangen worden ([X.]). Nach den [X.] der Angeklagte, wenn er unter Alkoholeinfluss steht, Streit [X.] dem Weg und mischt sich in Angelegenheiten anderer ein, [X.] zu tätlichen Auseinandersetzungen führte ([X.]). Die ver-fahrensgegenständliche Tat beging der Beschwerdeführer erheblich- 4 -alkoholisiert (maximale Tatzeit - Blutalkoholkonzentration von3,33 o/oo), was zu einer erheblichen Verringerung seiner Steue-rungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB führte ([X.]). Danach istdie Annahme des Tatrichters, zwischen dem Hang des [X.], alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen undder Tat bestehe kein ursächlicher Zusammenhang, ebenso wenignachvollziehbar, wie die vom Tatrichter verneinte Gefahr künftiger [X.] Straftaten des Angeklagten infolge seines Hanges. [X.] hat offenbar verkannt, dass die von § 64Abs. 1 StGB geforderte Gefahr allein durch die Anlasstat begründetwerden kann (vgl. [X.]R StGB § 64 Abs. 1 - Gefährlichkeit 2; [X.],Beschluss vom 11. März 1997 - 5 StR 29/97; [X.]/[X.] 64Rdnr. 6) und dass sie durch eine hangbedingte schwere Gewalttat- wie die vorliegende - auch regelmäßig hinreichend belegt wird (vgl.[X.], Beschluss vom 18. Juli 2000 - 5 StR 289/00).Die Frage, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entzie-hungsanstalt unterzubringen ist, bedarf daher der nochmaligen [X.] unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze.Da nicht auszuschließen ist, dass zwischen der Höhe der Freiheits-strafe und einer angeordneten Maßregel eine Wechselwirkung be-steht, die zu einer milderen Strafe führen könnte, kann der [X.] auch aus diesem Grunde keinen Bestand haben."- 5 -Dem kann sich der [X.] nicht verschließen.[X.] Maatz Rothfuß Fischer Elf

Meta

2 StR 358/00

13.09.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2000, Az. 2 StR 358/00 (REWIS RS 2000, 1193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1193

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