Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. IX ZR 15/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2718

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 15/12

Verkündet am:

27. September 2012

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 140 Abs. 1, Abs. 3; [X.] § 159 Abs. 3
Bezeichnet der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung als [X.] unwiderruflich seinen Ehegatten, ist die Zuwendung der [X.] regelmäßig bereits mit der Bezeichnung als [X.] vorge-nommen. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherungsleistung im Erlebensfall dem Versicherungsnehmer zustehen soll und das Bezugsrecht des Ehegatten daran [X.] ist, dass die Ehe mit dem Versicherten bei dessen Tod besteht.
[X.], Urteil vom 27. September 2012 -
IX ZR 15/12 -
OLG Frankfurt am Main

LG [X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
27. September 2012
durch [X.] [X.],
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 11. Januar 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 9.
Dezember 2009 eröffneten Insol-venzverfahren über den Nachlass des am 22.
Februar 2009 verstorbenen N.

H.

(fortan: Erblasser). Der Erblasser hatte vier Lebensversicherun-gen abgeschlossen. Nach seinem Tod zahlten
die
Versicherer die Versiche-rungssummen in Höhe von insgesamt 414.847,02

an die [X.] aus, mit welcher der Erblasser in dritter Ehe verheiratet war. Der Kläger focht das Be-zugsrecht der [X.]n aus den Lebensversicherungen nach §
134 [X.] an. Die [X.] erstattete dem Kläger
die Versicherungssummen aus drei [X.] in Höhe von insgesamt 288.099,07

unter Berufung auf ein unwiderrufliches Bezugsrecht, die
weiteren 126.747,95

zu zahlen. Bei diesem Betrag
handelte es sich um die Versicherungssumme aus einer im Jahr 1991 umgewandelten
Lebensversicherung. Der nach der Umwandlung gültige Versicherungsschein
enthält unter der Überschrift "[X.]
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3
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tungsempfänger"
folgenden Text: "Im Todesfall der Ehegatte, mit dem der [X.] im Zeitpunkt seines Todes verheiratet ist. Sie haben ein [X.] Bezugsrecht verfügt."

Die auf Zahlung von 126.747,95

st Zinsen (auch aus dem
von der [X.]n
erstatteten Betrag ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlassin-solvenzverfahrens) und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat beim [X.] nur in Höhe der Zinsen aus dem erstatteten Betrag und anteiliger Anwaltskosten Erfolg gehabt. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die [X.] darüber hinaus in der Hauptsache zur Zahlung von 7.362,60

keinen Erfolg gehabt. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Anspruch des [X.] auf Erstattung der Versicherungssumme
nach der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage der §
143 Abs.
1, §
134 Abs.
1 [X.] verneint.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die [X.] habe zwar eine [X.] Leistung des Schuldners erlangt. Diese sei jedoch nicht nach §
134 Abs.
1 [X.] anfechtbar, weil sie früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröff-2
3
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4
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nung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sei. Der Erblasser habe der [X.]n am Tag der Eheschließung ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugewandt. Zu diesem Zeitpunkt habe die [X.] den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag erworben, ohne dass der Erblasser dies vertragsrechtlich noch habe ändern können. Die Möglichkeit, dass die [X.] das Bezugsrecht durch eine Scheidung verlieren konnte, mache dieses nicht zu einem widerrufli-chen.
Die Schenkungsanfechtung könne auch nicht damit begründet werden, dass der Erblasser von seinem Recht, den Versicherungsvertrag zu kündigen, keinen Gebrauch gemacht habe. Ein über die Einräumung der Bezugsberechti-gung hinausgehender Vermögenswert sei der [X.]n dadurch nicht zuge-führt worden, außerdem fehle es insoweit an einer [X.] Zuwen-dung. Begründet sei die Schenkungsanfechtung hingegen bezüglich der [X.] in Höhe von 7.362,60

en letzten vier Jahren erbracht habe. Für die dadurch bewirkte Mehrung des Versicherungs-anspruchs
habe die [X.] keine Gegenleistung erbracht.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision
stand.
Die von der [X.]n aufgrund ihres Bezugsrechts erlangte Versicherungssumme [X.] nicht der Schenkungsanfechtung nach §
134 Abs.
1 [X.].

1. Allerdings hat die [X.] die Versicherungssumme durch eine [X.] Leistung des Erblassers im Sinne von §
134 [X.] erlangt. Die vom Versicherer an die bezugsberechtigte [X.] ausgezahlte [X.] stellt eine mittelbare Zuwendung des Erblassers dar, für welche die [X.] ihrerseits keine Leistung zu erbringen hatte ([X.], Urteil vom 23.
Oktober 5
6
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5
-
2003 -
IX
ZR 252/01, [X.]Z 156, 350, 355). Die entsprechende Beurteilung des Berufungsgerichts ist frei von [X.]. Sie wird von der [X.] auch nicht in Frage gestellt.

2. Die Anfechtung scheitert jedoch, weil die anfechtbare Rechtshandlung außerhalb des Zeitraums von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt, auf den §
134 Abs.
1 [X.] die Anfechtbarkeit be-schränkt. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Zeitpunkt der Eheschließung zwischen der [X.]n und dem Erblasser als maßgeblich für die Vornahme der Leistung erachtet. Die beim Abschluss des [X.] noch nicht bestehende Ehe wurde unstreitig mehr als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des [X.] geschlossen.

a) Wann eine unentgeltliche Leistung im Sinne von §
134 Abs.
1 [X.] als vorgenommen gilt, bestimmt sich nach §
140 [X.]. Maßgeblich ist nach
dessen Absatz 1
der Zeitpunkt, in dem die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung eintreten. Dies ist der Fall,
sobald die gesamten Erfordernisse vorliegen, an welche die Rechtsordnung die Entstehung, Aufhebung oder Änderung eines Rechtsverhältnisses knüpft. Bezeichnet der Versicherungsnehmer einer Le-bensversicherung einen [X.] unwiderruflich als [X.]en, erwirbt der Dritte den Anspruch auf die Versicherungsleistung regelmäßig sofort ([X.], Urteil vom 17.
Februar 1966 -
II
ZR 286/63, [X.]Z 45, 162, 165
f; vom 18.
Juni 2003 -
IV
ZR 59/02, NJW 2003, 2679; vom 26.
Januar 2012 -
IX
ZR 99/11, [X.], 517 Rn.
7; § 159 Abs. 3 [X.] nF). Im Falle einer widerruflichen [X.] erlangt der [X.]e hingegen
die Rechte aus dem Versiche-rungsvertrag
erst mit dem Ableben der versicherten Person; bis dahin hat er auch keine gesicherte Rechtsstellung, sondern lediglich eine tatsächliche Aus-sicht auf den Erwerb der Rechte
([X.], Urteil vom 26.
Januar 2012, aaO Rn.
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6
-
mwN; § 159 Abs. 2 [X.] nF, § 166 Abs. 2 [X.] aF). Die Beurteilung, welche Art der Bezugsberechtigung vorliegt,
hat aber stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, denn
maßgeblich ist letztlich der Wille des Versicherungs-nehmers, der bestimmen kann, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen das Recht übergehen soll (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Januar 1981 -
IVa [X.], [X.]Z 79, 295, 298; vom 18.
Juni 2003, aaO S.
2680; vom 2.
Dezember 2009 -
IV
ZR 65/09, NJW-RR 2010, 544 Rn.
10).

b) Im Streitfall war, wie die Auslegung ergibt,
ein unwiderrufliches Be-zugsrecht vereinbart
mit der Folge, dass die
[X.]
im
Zeitpunkt ihrer Ehe-schließung mit dem Erblasser die Rechte aus dem Versicherungsvertrag er-warb.

aa) Dem steht nicht entgegen, dass
dem Ehepartner nur die [X.] im Todesfall unwiderruflich zugewendet wurde und die Erlebens-fallleistung dem Versicherungsnehmer zustehen sollte. Auch im Fall eines sol-chen gespaltenen Bezugsrechts erwirbt der begünstigte Dritte die Rechte aus dem Versicherungsvertrag regelmäßig sofort, allerdings unter der auflösenden Bedingung, dass der Versicherte den Ablauf der Versicherung erlebt, während der [X.] entsprechend aufschiebend [X.] ist ([X.], Urteil vom 17.
Februar 1966, aaO S.
166; vom 20.
Mai 1992 -
XII
ZR 255/90, [X.]Z 118, 242, 247). Die geteilte Begünstigung widerspricht nicht dem Wesen einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung des [X.] mit sofortigem Rechtsübergang, weil sich der Versicherungsnehmer der [X.], das Bezugsrecht des [X.] nach eigenem Gutdünken aufzuheben, [X.] begeben hat.
Nur durch einen sofortigen Rechtsübergang lässt sich die auch bei einer solchen
Regelung erstrebte, gegen den Zugriff von Gläubigern des Versicherungsnehmers geschützte Fürsorge für den begünstigten [X.] 9
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7
-
im Fall des Todes des Versicherten vor Ablauf der Versicherung erreichen. Dies rechtfertigt die Annahme einer
auflösenden
Bedingung, deren Einfügung den sofortigen
Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Rechtsgeschäfts nicht hindert

158 Abs.
2 BGB). Sind aber die rechtlichen Wirkungen eingetreten, gilt die Rechtshandlung im Sinne von §
140 Abs.
1 [X.] als vorgenommen ungeachtet des Umstands, dass die Wirkungen im Falle des Eintritts der auflösenden [X.] können. Nach dem Grundgedanken des §
140 [X.]
soll für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung derjenige Zeitpunkt maßgeblich sein, in dem der [X.] eine Rechtsstellung erlangt hat, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste (Be-gründung zu §
159 RegE-[X.], BT-Drucks. 12/2443 S.
166; [X.], Urteil vom 17.
September 2009 -
IX
ZR 106/08, [X.]Z 182, 264 Rn.
9; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2.
Aufl., §
140 Rn.
1). [X.] bedingte Rechte sind, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Rechte zu beachten (§
42 [X.]).

bb) Die
Ansicht der Revision, der Erblasser habe sich vorbehalten, im Falle einer Kündigung des [X.] den dann zu erstattenden Rückkaufswert beanspruchen
zu
können, trifft nicht zu. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob aus diesem Umstand zu folgern wäre, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag erst im
Zeitpunkt des Eintritts des [X.] auf die [X.] übergingen.

(1) Bei gespaltenem Bezugsrecht mit unwiderruflicher Begünstigung ei-nes [X.] mit der Todesfallleistung bleibt der Versicherungsnehmer zur Kün-digung des [X.] berechtigt. Der dann bestehende Anspruch auf den Rückkaufswert steht jedoch grundsätzlich dem [X.] zu, denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts 11
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8
-
auf die Versicherungssumme und gehört deshalb zu den vertraglich verspro-chenen Leistungen bei einer Lebensversicherung ([X.], Urteil vom 17.
Februar 1966, aaO S.
167; vom 20.
Mai 1992, aaO; vom 18.
Juni 2003, aaO S.
2680; vom 2.
Dezember 2009, aaO
Rn.
11, 14). Gläubiger des Schuldners können deshalb zwar das Recht des Schuldners zur Kündigung pfänden. Die Kündi-gung
geht aber ins Leere, weil das Kündigungsrecht nur zusammen mit dem Rückkaufswert gepfändet werden kann ([X.], Urteil vom 17.
Februar 1966, aaO S.
168; vom 18.
Juni 2003, aaO).

(2) Dies gilt auch im
Streitfall.
Zwar kann der Versicherungsnehmer auf-grund seiner Gestaltungsfreiheit den Rückkaufswert vom unwiderruflichen Be-zugsrecht ausnehmen und bestimmen, dass der Rückkaufswert nach Kündi-gung vor Ablauf der Versicherung ihm verbleibt oder einem [X.] zustehen soll ([X.], Urteil vom 18.
Juni 2003, aaO). Eine solche Bestimmung wurde hier jedoch nicht getroffen. Nach der von der Revision angeführten Klausel Nr. 2 im ursprünglichen Versicherungsschein vom 19. November 1985 galt in Abände-rung der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung als vereinbart, dass der Versicherungsnehmer unter Aufhebung der dort vorge-sehenen Fristen jederzeit auf den Schluss des laufenden [X.] den Rückkaufswert oder die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungssumme verlangen kann. Die [X.] ([X.]) sahen demgegenüber in § 4 bei vereinbarter Ra-tenzahlung eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss des [X.] vor. Die individualvertragliche Abänderung betraf somit nur die Fristen für die Inanspruchnahme des [X.] und für die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung, nicht aber die Frage, wem die Rückvergü-tung zustand. § 4 [X.] bezeichnet ebenso wie die im Versicherungsschein [X.] Klausel den Versicherungsnehmer als Empfänger der Rückvergütung. 13
-
9
-
Im Sonderfall der unwiderruflichen Einräumung des Bezugsrechts an einen [X.] steht der Anspruch auf den Rückkaufswert jedoch, wie ausgeführt, grund-sätzlich dem [X.] zu. Dies wird weder durch die Allgemeinen Versicherungs-bedingungen in Frage gestellt noch durch die angesprochene Klausel im [X.], die insoweit die Allgemeinen Bedingungen nicht abändert.

cc) Die Einschränkung, dass der Ehegatte bezugsberechtigt sein sollte, mit dem der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes verheiratet ist, machte die Zuwendung des Bezugsrechts nicht unwirksam. Sie hindert auch nicht die Beur-teilung, dass es sich um ein unwiderrufliches Bezugsrecht handelte mit der Fol-ge, dass der Ehegatte
des Versicherten
die Rechte aus dem Versicherungsver-trag sofort oder -
wenn die Ehe noch nicht bestand
-
im Zeitpunkt der Ehe-schließung erwarb
unter der auflösenden Bedingung, dass die Ehe vor dem Eintritt des Versicherungsfalls
geschieden wird.

(1) Bezeichnet der Versicherungsnehmer eines Lebensversicherungsver-trags gegenüber dem Versicherer einen [X.] als [X.]en, kommt zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein Vertrag zuguns-ten Dritter nach §§
328, 331
BGB zustande, der ein unmittelbares Recht des [X.] gegenüber dem Versicherer begründet. Der Dritte muss dabei noch nicht konkret bezeichnet sein; es genügt, dass er bestimmbar ist ([X.], Urteil vom 28.
Juni 1979 -
VII
ZR 248/78, [X.]Z 75, 78
f; vom 3.
Mai 1995 -
XII ZR 29/94, [X.]Z 129, 297, 305; vom 16.
November 2007 -
V
ZR 208/06, [X.], 491 Rn.
10; [X.], 127, 129; 106, 120, 126). Diese Voraussetzung war mit der gewählten Bezeichnung des beim Tod des Versicherungsnehmers mit die-sem verheirateten Ehegatten gegeben.
Der Rechtserwerb des [X.] kann auch unter Bedingungen gestellt werden mit der Folge, dass er sich erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollzieht oder bei Eintritt der auflösenden 14
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-
10
-
Bedingung endet ([X.], Urteil vom 20.
Juni 1986 -
V
ZR 162/85, [X.], 1258;
MünchKomm-BGB/Gottwald, 6.
Aufl., §
328 Rn.
34).
Je nach Vorliegen der Bedingung kann dies dazu führen, dass die Person des begünstigten [X.] wechselt. Dies ist im Hinblick auf den Grundsatz der
Vertragsfreiheit unbe-denklich, sofern die Bestimmung des Begünstigten der ablaufenden Zeit über-lassen, aber -
wie hier
-
durch ein sachliches Merkmal gesichert ist ([X.], 246, 249
f).

(2) Die im Versicherungsvertrag getroffene Bestimmung über das Be-zugsrecht bewirkte den Übergang der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
auf die [X.]
ab dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung mit dem Erblasser, auf-lösend bedingt durch die Scheidung der Ehe (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Januar 1981 -
IVa
[X.], [X.]Z 79, 295, 298
ff; vom 14.
Februar 2007 -
IV
ZR 150/05, [X.], 784 Rn.
14 mwN). Für einen Willen des Erblassers, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu einem möglichst frühen Zeitpunkt auf die
Ehefrau zu übertragen, spricht der offensichtliche Versorgungscharakter der Begünstigung. Dieser war am besten zu realisieren, wenn das Bezugsrecht so früh wie
möglich aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers ausschied und damit dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen wurde. Der dahingehende Wille des Erblassers manifestierte sich in der Bezeichnung des Bezugsrechts als un-widerruflich. Er
verzichtete damit auf die Möglichkeit, die Bestimmung über das Bezugsrecht ohne Zustimmung des Begünstigten zu ändern. [X.] sollte allerdings nur der Ehegatte sein, mit dem der Versicherte
im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war. Ob diese Voraussetzung vorlag, konnte erst fest-gestellt werden, wenn der Versicherte verstarb. Gleichwohl kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag erst zu diesem Zeitpunkt übergehen sollten, denn die gewünschte Absicherung der Ehefrau wäre dann nur in weit geringerem Maße erreicht worden.
Im Übri-16
-
11
-
gen diente die Klausel nicht dazu, dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, die Person der [X.]en zu einem späteren Zeit-punkt noch einmal zu ändern. Sie sollte vielmehr sicherstellen, dass diejenige Frau die Versicherungsleistung erhielt, welche
durch den Tod des [X.] ihren Ehemann verlor.
Dies bringt
den
Versorgungscharakter der Regelung zum Ausdruck, der entscheidend dafür spricht, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nach dem Willen des Versicherungsnehmers sofort oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Eheschließung -
falls diese erst später erfol-gen sollte
-
auf die Begünstigte übergehen und nur im Falle einer Scheidung der Ehe an den Versicherungsnehmer zurückfallen sollten. Die Übertragung der Rechte an den Ehegatten war daher durch die
Scheidung der Ehe
auflösend bedingt. Die Bestimmung einer auflösenden Bedingung durch den Versiche-rungsnehmer änderte aber nichts daran, dass die [X.] die Rechte aus dem Versicherungsvertrag
bereits mit der Eheschließung
in vollem Umfang erlangte. Damit war die Rechtshandlung
auch anfechtungsrechtlich im Sinne des §
140 Abs.
1 [X.]
bereits zu dem Zeitpunkt vorgenommen, als die [X.] die Ehe mit dem Versicherten schloss.
Die Rechtsstellung der [X.]n hätte im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers trotz des Vorbehalts der fortbestehenden Ehe beachtet werden müssen, und der In-solvenzverwalter hätte auch keine Möglichkeit gehabt, die auflösende Bedin-gung herbeizuführen.

3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es sei auch nicht selbständig nach §
134 [X.] anfechtbar, dass der Erblasser von seinem Recht, den [X.] zu kündigen, keinen Gebrauch gemacht habe, weil der Beklag-

17
-
12
-
ten dadurch kein über die Einräumung der Bezugsberechtigung hinausgehen-der Vermögenswert zugeführt worden
sei, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 14.04.2011 -
27 O 7/11 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.01.2012 -
13 [X.] -

Meta

IX ZR 15/12

27.09.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. IX ZR 15/12 (REWIS RS 2012, 2718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2718

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 15/12

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