Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. IV ZR 150/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5233

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am:

14. Februar 2007

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.] § 133 C Die Erklärung des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag, im Falle seines Todes solle "der Ehegatte der versicherten Person" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe re-gelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll.

[X.], Urteil vom 14. Februar 2007 - [X.]/05 - [X.] - 2 -

[X.] - 3 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] auf die mündliche Verhand-lung vom 14. Februar 2007 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juni 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Rückzahlung der von seiner verstorbenen Ehefrau geleisteten Beiträge für eine bei der Beklagten genommene Rentenversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für Rentenversicherungen ([X.]) und die Besonderen Bedin-gungen für Versicherungen aufgeschobener Leibrenten mit [X.] zugrunde liegen. 1 Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen der [X.] Ehefrau des [X.] und der [X.] war diese in erster Ehe mit dem Streitverkündeten [X.]

verheiratet. Für die beim Tod des Versicherten vor Rentenbeginn in § 1 der Besonderen Be-dingungen vorgesehene Beitragsrückgewähr war in dem [X.] als Bezugsberechtigter der "Ehegatte der versicherten Person" 2 - 4 -

angegeben. § 12 Nr. 1 [X.] bestimmt in diesem Zusammenhang Folgen-des: "Der Versicherungsnehmer kann einen [X.] als bezugs-berechtigt bezeichnen. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung der Gesellschaft erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin kann der Versiche-rungsnehmer die Bezugsberechtigung widerrufen."
Die erste Ehe der verstorbenen Ehefrau des [X.] wurde 1985 geschieden, von 1993 bis zu ihrem Tod ein Jahr später war sie mit dem Kläger verheiratet. Nach ihrem Tod zahlte die Beklagte [X.] in Höhe von insgesamt 6.255,02 • an den geschiedenen Ehemann aus. Eine Auszahlung des Betrages an den Kläger lehnte die Beklagte ab. 3 Das [X.] hat die Klage auf Zahlung des vom Kläger er-rechneten Betrages in Höhe von 7.518,85 • abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter. 4 Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 6 Wer im vorliegenden Fall bezugsberechtigt sei, müsse nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 [X.] und unter Berücksichtigung von § 12 7 - 5 -

Nr. 1 [X.] durch Auslegung der im Versicherungsvertrag zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer getroffenen [X.] ermittelt werden. Deren Scheidung von ihrem ersten Ehemann habe dessen Bezugsberechtigung nicht ohne weiteres - etwa im Sinne einer auflösenden Bedingung - außer [X.] gesetzt. Aus der im [X.] vorgenommenen Verknüpfung zwischen dem Begriff "Todesfall" und dem Begriff "der Ehegatte" ergebe sich für den hier vorliegenden Fall des Vorhandenseins zweier überlebender Ehegatten nichts anderes. Die Auslegungsregel des § 2077 [X.] könne in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] nicht entsprechend angewen-det werden. Dem stehe schon der Umstand entgegen, dass bei der [X.] einer letztwilligen Verfügung der einseitige hypothetische Wille des Erblassers maßgeblich sei, während es bei der hier vorliegenden vertraglichen Regelung allein auf den [X.] des Versiche-rers als Vertragspartner ankomme. Dies gelte jedenfalls für das hier streitbefangene Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Da der Versicherungsvertrag schon vor der [X.] gekündigt und beitragsfrei gestellt war, könne der Gedanke der wirtschaftlichen Absicherung des [X.] aus Anlass von dessen Eheschließung mit der Verstorbenen im Jahre 1993 auch nicht als Auslegungskriterium zu dessen Gunsten herangezogen werden.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die begehrte Versicherungsleistung mangels [X.] zu Recht versagt. 8 1. Nach § 12 Nr. 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden [X.] kann der Versicherungsnehmer einen [X.] widerruflich als [X.] - 6 -

ten bezeichnen. Die Einräumung und der Widerruf eines solchen Be-zugsrechtes sind dem Versicherer gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie der (bisherige) Verfügungsberechtigte dem (Vorstand des) [X.](s) schriftlich angezeigt hat (§ 12 Nr. 3 [X.]). Wem in welchem Umfang ein Bezugsrecht und die daraus folgenden Ansprüche auf die Versicherungsleistungen zustehen, bestimmt der Versicherungsnehmer also durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versicherer, die [X.] hat (Senatsurteile vom 28. September 1988 - [X.] - [X.], 1236 unter 2 und vom 18. Juni 2003 - [X.]/02 - VersR 2003, 1021 unter [X.]). Nichts anderes gilt für den Widerruf oder die Änderung einer Bezugsberechti-gung. Auch sie verlangen eine einseitige, empfangsbedürftige Willenser-klärung, die auf die inhaltliche Änderung der bisherigen Bestimmung ge-richtet ist und der demgemäß ebenfalls [X.] zukommt (Senatsurteil vom 28. September 1988 aaO).
[X.] mit der vom Versicherungsnehmer gewählten Bezeichnung "Ehegatte der versicherten Person" ein Bezugsrecht eingeräumt worden ist, muss deshalb zunächst durch Auslegung der Willenserklärung des Verfügungsberechtigten ermittelt werden - und zwar bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem er diese abgegeben hat (vgl. [X.], Urteil vom 1. April 1987 - [X.] - [X.], 659 unter 1). Maßgeblich ist also der bei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandene und dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers (Senatsbeschluss vom 17. September 1975 - [X.] - VersR 1975, 1020). 10 a) Das Berufungsgericht hat den Willen der verstorbenen Ehefrau des [X.], ihren damaligen Ehemann und nicht den Kläger widerruflich 11 - 7 -

zu begünstigen, dem Wortlaut der im Versicherungsantrag vorgenomme-nen Einsetzung "der Ehegatte der versicherten Person" entnommen. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Dieser Wortlaut bietet keinen Anhalt dafür anzunehmen, die ver-storbene Ehefrau des [X.] habe bei Vertragsabschluss im Jahr 1979 nicht ihren damaligen Ehemann, sondern allgemein diejenige Person be-günstigen wollen, die zum Zeitpunkt ihres Todes mit ihr verheiratet war. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch aus der im Antragsformular vor-genommenen Verknüpfung zwischen dem Begriff "Todesfall" und dem Begriff "der Ehegatte" einen solchen Schluss nicht gezogen. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die frühere Ehefrau des [X.] bei Vertragsschluss Gedanken über den Fortbestand der Ehe machte oder gar den Fall einer Scheidung in Betracht zog. Auch aus dem Umstand, dass die bezugsberechtigte Person nicht konkret benannt worden ist, folgt nichts anderes. Der Verzicht auf die volle [X.] rechtfertigt keine differenzierende Betrachtungsweise (Senatsbe-schluss vom 17. September 1975 aaO). Noch weniger ist ersichtlich, wie der Empfänger der Erklärung, der Versicherer, von seinem Horizont her davon hätte ausgehen sollen, dass die verstorbene Ehefrau mit ihrem "Ehegatten" eine andere Person gemeint haben könnte, als diejenige, mit der sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung verheiratet war. 12 b) Die von der verstorbenen Ehefrau des [X.] im [X.] vorgenommene Einsetzung ihres ersten Ehegatten als [X.] ist auch nicht nachträglich infolge der Scheidung dieser Ehe im Jahr 1985 wieder entfallen. 13 - 8 -

14 Der [X.] hat bereits mehrfach entschieden, dass die Benennung des Ehegatten des Versicherungsnehmers als [X.] einer Versicherungsleistung ohne Hinzutreten besonderer [X.] nicht auflösend bedingt ist durch eine Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalles ([X.]Z 79, 295, 298; Senatsbeschluss vom 17. September 1975 - [X.] - VersR 1975, 1020; Senatsurteil vom 1. April 1987 - [X.] - [X.], 659 unter 1). Denn bei der Verwendung des Begriffs "Ehegatte" bzw. "Ehefrau" ist - ohne [X.] auf einen den bezugsberechtigten Ehegatten näher kennzeichnen-den Namenszusatz (anders [X.] VersR 1997, 1216) - nach der Lebenserfahrung regelmäßig nicht anzunehmen, dass das Be-zugsrecht nur für den Fall eingeräumt sein soll, dass die Ehe zum Zeit-punkt des Versicherungsfalls noch besteht (vgl. auch [X.], 228; [X.] VersR 1993, 1133; [X.] VersR 1998, 219; ebenso [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 167 [X.]. 4 m.w.N.; [X.], aaO § 167 [X.]. 3; a.A. noch Robrecht, [X.] 1967, 453 ff.). Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht jeden konkreten Anhaltspunkt dafür verneint hat, dass die verstorbene Versicherungsnehmerin eine solche auflösend bedingte [X.] ihres ersten Ehegatten als - widerruflich - Bezugsberechtigten gewollt hat, würde die Rechtsstellung des [X.] durch den Eintritt der Bedingung infolge Scheidung der ersten Ehe nicht zu der eines [X.]. Bei Eintritt der Bedingung würde das Recht auf die Versi-cherungsleistung gemäß § 168 [X.] in das Vermögen des [X.] gehören, hier also in das der Ehefrau des [X.] (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Dezember 1980 - [X.] - VersR 1981, 371 a.E.; [X.], aaO § 168 [X.]. 1; anders [X.] aaO). - 9 -

15 c) Auch eine entsprechende Anwendung von § 2077 Abs. 3 [X.], wonach eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehe-gatten bedacht hat, im Falle der Auflösung der Ehe vor dem Tode des Erblassers dann nicht unwirksam ist, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde, auf die vorliegende Fallgestaltung kommt nicht in Betracht. Denn die für die [X.] einer letztwilligen Verfügung gebotene Prüfung des hypotheti-schen Erblasserwillens nach § 2077 Abs. 3 [X.] widerspricht der Rechts-natur der Bezugsrechtsbenennung als einseitiger, empfangsbedürftiger Willenserklärung (Senatsbeschluss vom 17. September 1975 aaO; [X.] vom 1. April 1987 aaO; vgl. auch [X.] aaO; BK-Schwin-towski, [X.] § 166 [X.]. 21; [X.]/[X.], [X.] 66. Aufl. 2007 § 2077 [X.]. 2 a.E.; ders. aaO § 1922 [X.]. 39; a.A. Winter aaO [X.]. [X.]; [X.], [X.], 1004). Bei einer Erklärung im Rah-men einer vertraglichen Vereinbarung ist im Interesse des [X.], hier des Versicherers, weitgehend auf deren Wortlaut und darauf abzustellen, wie die Erklärung aus dessen Sicht zu verstehen ist ([X.] vom 1. April 1987 aaO). Außerdem soll der Versicherer im Inte-resse einer schnellen und reibungslosen Abwicklung des [X.] nicht - mitunter schwierige - Auslegungsfragen entscheiden müssen, die sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 2077 [X.] ergeben können (Senatsurteil vom 1. April 1987 aaO). - 10 -

16 2. Damit blieb der frühere Ehegatte der verstorbenen Ehefrau des [X.], der Streitverkündete, auch nach deren Tod aus der bei der [X.] genommenen Rentenversicherung bezugsberechtigt.
Terno [X.] [X.] Dr. [X.]

Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.05.2004 - 2 O 251/03 - [X.], Entscheidung vom 09.06.2005 - 3 U 176/04 -

Meta

IV ZR 150/05

14.02.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. IV ZR 150/05 (REWIS RS 2007, 5233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5233

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