Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. 3 StR 355/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 436

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:201216B3STR355.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 355/16

vom
20. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im

Ausland

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20.
Dezember 2016 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
April 2016 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheits-strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
Der näheren Erläuterung bedarf nur Folgendes:
Das [X.] hat angenommen, eine "mehrfache Tatbestands-verwirklichung des §
129a StGB" komme auch nach der neueren Rechtspre-chung des Senats ([X.], Beschluss vom 9.
Juli 2015 -
3
StR
537/14, [X.]St 60, 308) zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung von Handlungen, die mitglied-schaftliche Beteiligungsakte an einer kriminellen oder terroristischen Vereini-1
2
3
-
3
-
gung darstellen und zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfül-len, nicht in Betracht. Wenn und soweit der Angeklagte durch seine Beteili-gungshandlungen zugleich gegen §
89a Abs.
1 und 2 StGB, gegen das Waf-fengesetz oder das [X.] verstoßen hätte und diese Ge-setzesverletzungen gegebenenfalls tateinheitlich zu der mitgliedschaftlichen Beteiligung hinzuträten, würde dies einer "tatbestandlichen Handlungseinheit im Rahmen des §
129a Abs.
1 StGB unter [X.] nicht entge-gen" stehen, weil es sich bei §
89a Abs.
1, 2 StGB um ein "gleichgelagertes Gefährdungsdelikt" handele; nichts
anderes gelte "für (kriegs-)waffenrechtliche Gesetzesverstöße".
Dies
ist rechtsfehlerhaft.
Nach der zitierten Rechtsprechung des Senats werden mitgliedschaft-liche Beteiligungsakte an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung, die auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der [X.] oder sonst deren Interessen dienen, nicht (mehr) zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst. Solche Handlungen [X.] zwar gemäß §
52 Abs.
1 Alternative
1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung, jedoch -
soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt
-
sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen [X.]
([X.] aaO,
S.
311
f.). Dies gilt auch für Akte, die sowohl eine mit-gliedschaftliche Beteiligungshandlung als auch die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat darstellen: Der Anwendungsbereich und der [X.] von §
89a Abs.
1, 2 StGB einerseits und §§
129a, 129b StGB ande-rerseits sind nicht deckungsgleich; Verstöße gegen diese Vorschriften stehen deshalb -
was das [X.] nicht in Zweifel gezogen hat
-
zueinander 4
5
-
4
-
in Idealkonkurrenz ([X.], Beschluss vom 9.
August 2016 -
3
StR
466/15, juris Rn.
3
f.). Da Handlungen, wie sie hier in Rede stehen (der Angeklagte absol-vierte eine mehrwöchige Kampf-
und Waffenausbildung, er leistete mit einem Sturmgewehr bewaffnet Wachdienste), in aller Regel jedenfalls die Schlagkraft der Organisation erhöhen, weisen sie als Beteiligungsakte, die zugleich den Tatbestand des
§
89a Abs.
1, 2 Nr.
1 und 2 StGB (und etwa den des §
22a Abs.
1 Nr.
2, 6 [X.]) erfüllen, nach der Rechtsprechung des Senats einen deutlich erhöhten Unrechts-
und Schuldgehalt auf und unterfallen deshalb nicht der tatbestandlichen Handlungseinheit. Vielmehr treten sie -
hier idealkonkurrie-rend mit der eigenständigen, isolierten Erfüllung der §§
129a, 129b
StGB
-
ne-ben die eine verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit und stehen in [X.] zu dieser ([X.] aaO,
S.
319
f.).
Diese konkurrenzrechtliche Beurteilung ändert sich nicht dadurch, dass die Strafverfolgung -
wie hier gemäß §
154a Abs.
1, 2 [X.] geschehen
-
auf Verstöße gegen §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Sätze
1 und 2 StGB be-schränkt wird ([X.], Beschluss
vom 31.
Mai 2016 -
3
StR
86/16, juris Rn.
17). Zur Verurteilung wegen nur einer Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland kann es in diesen Fällen deshalb in aller Regel nur kommen, wenn die zu der tatbestandlichen Handlungseinheit gemäß §
53 Abs.
1 StGB in [X.] stehenden Taten zuvor nach §
154 Abs.
1 und 2 [X.] eingestellt worden sind. Nach allgemeinen Grundsätzen können sie nach entsprechendem Hinweis gleichwohl zu Lasten des Angeklag-ten verwertet werden ([X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl., §
154 Rn.
25 mwN).
Durch den aufgezeigten Rechtsfehler ist der Angeklagte, der demgemäß nur wegen einer Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen 6
7
-
5
-
Vereinigung im Ausland und nicht -
wie es nach der Verfahrensbeschränkung gemäß §
154a Abs.
1, 2 [X.] rechtlich zutreffend gewesen wäre
-
wegen meh-rerer Verstöße gegen §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Sätze
1 und 2 StGB verurteilt worden ist, allerdings hier nicht beschwert.
Becker
Schäfer
Gericke

Berg
Hoch

Meta

3 StR 355/16

20.12.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. 3 StR 355/16 (REWIS RS 2016, 436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 436

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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