Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.12.2018, Az. 25 W (pat) 74/17

25. Senat | REWIS RS 2018, 22

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "ID Kompass" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 036 222.0

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] sowie des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 24. April 2015 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 37, 38, 41, 42 und 45 angemeldet worden:

4

[X.]:

5

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; optische Mess und Kontrollapparate und -instrumente; Mechaniken für geldbetätigte und geldausgebende Apparate; Computer-Software, insbesondere Software für die Erfassung und Aufarbeitung von Daten und Software für papierlose Antragsverfahren für Personaldokumente, Verschlüsselungs-Software und [X.]; Betriebssoftware für Computer; Software zum Betrieb eines Authentisierungsservers, Software zum Betrieb eines [X.], Software zum elektronischen Signieren von beliebigen Binärdaten, beispielsweise Dokumenten, Rechnungen, Anfragen, Transaktionsanforderungen, über lokale Anwendungen auf einem Nutzer Rechner oder online-Anwendungen, beispielsweise Web-Anwendungen oder Web-Dienste, beispielsweise Applikationen für [X.] und [X.] für Smartphones; Computer; Codierer; Computerperipheriegeräte, Datenverarbeitungsgeräte, Drucker für Computer, Modems, Monitore [Computer Hardware], Speicher, Tastaturen, Scanner, Videokameras, [X.] [digital], optische Erfassungsgeräte; maschinenlesbare Datenträger aller Art, insbesondere optische und magnetische Aufzeichnungsträger; integrierte Schaltkreise, auch auf Smartcards; Antennen und Transponder; Sensoren; Prüfgeräte für Wert und Sicherheitserzeugnisse, insbesondere für Banknoten, Dokumente, Ausweise, Briefmarken, Aktien; Produkte für eine PKI-Infrastruktur, nämlich Smartcards, sichere Signaturerstellungseinheiten, Sicherheitsmodule, Kartenlesegeräte sowie Software hierzu; Geräte zur elektronischen, optischen oder magnetischen Erkennung; Codierer zur Datenverarbeitung; [X.]; [X.]; Geräte zum Testen von Chipkarten; Geräte zur Simulation von Chipkarten für Testzwecke in Verbindung mit [X.]; Betriebssysteme für Chipkarten; Identifikationssysteme für Personen und Produkte; Zugangssysteme für Personen, nämlich Geräte und Software zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen der Personen; Systeme zur Personalisierung von [X.]-Karten; Grenzkontroll- und Managementsysteme [[X.]], nämlich Geräte und Software zur Kontrolle und Erfassung von Personen an [X.]; automatisierte Ausweiskontrolle, elektronische Identifikationssysteme; Systeme zur Absicherung von elektronischer Datenübertragung; Systeme zur elektronisch gesteuerten Ausstellung und Kontrolle von Zugangszertifikaten, insbesondere Tickets für Verkehrsmittel, Veranstaltungen oder Ausstellungen; Systeme zur Verarbeitung optischer Informationen; Geräte zur Erfassung von Daten, die in optisch variablen Elementen enthalten sind; Geräte zur zentralen und dezentralen Erfassung der Dokumentenproduktion und -daten; Systeme für den Einsatz in der Sicherheitstechnik und im Produktschutz, insbesondere unter Nutzung von Computerchips, Transpondern, Antennen, Sensoren, optisch variablen Elementen, Sicherheitspapier, Kopierschutz; Kunststoffe teilweise bearbeitet; Anlagen zur Belichtung und Entwicklung von Fotoschichten; Laseranlagen, insbesondere Laseranlagen zur Personalisierung von Sicherheits- und/oder Wertdokumenten; Hologramme aller Art, geprägte Hologrammfolien; [X.]; optisch oder maschinell lesbare Sicherheitsmerkmale, die dem Schutz vor Fälschungen, Plagiaten etc. dienen; Raster für die Photogravur;

6

[X.]:

7

Verpackungsmaterial aus Papier, Pappe, Karton, Kunststoff und/oder -folien; Papier aller Art, insbesondere Sicherheitspapier mit physikalischen und/oder chemischen Sicherheitselementen, auch als Kopierschutz; Druckereierzeugnisse, insbesondere Etiketten; Buchbinderartikel; Photographien, Bilder, graphische Darstellungen, Photogravuren, Zeichnungen; Schreibwaren; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in [X.] enthalten; Druckstöcke; Sicherheitserzeugnisse, wie personalisierte Dokumente, Banknoten, Ausweise und Eintrittskarten;

8

Klasse 35:

9

Unternehmensberatung, insbesondere im Bereich des Access Managements, zu Produkten für die Gewährleistung sicherer Identitäten, zu Management von Zutritts, Zugangs und Zugriffsrechten, zur Implementierung von Compliance Management Systemen, zur Implementierung von Prozessen für sichere und rechtskonforme Exportkontrolle und Zoll, im Bereich sicherer Identitäten im Gesundheitsbereich, im Bereich sicherer Identitäten bei elektronischer Rechnungserstellung und -versand, zur sicheren Verwaltung von Dokumenten, zur sicheren internen und externen Unternehmenskommunikation, sowie im Bereich sicherer Identitäten in der Versorgung mit Energie mittels beliebiger Energieträger; geschäftliche Nachforschungen, Beratung insbesondere im Bereich der Qualitätskontrolle, Zertifizierung, Standardisierung, Marketing und Kommunikation, Marktanalysen, Wirtschaftsberatung, Wirtschaftsforschungen, Zusammenstellung von Statistiken, Werbung, insbesondere Entwicklung und Zurverfügungstellung von Werbekonzepten und Werbemitteln, wie Broschüren und Druckschriften, Errichtung und Betrieb eines Datenbankservers zur Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Bereich sicherer Identitäten;

Klasse 37:

Aufbau, Reparatur und Wartung von Computer Hardware, von [X.], von elektrischen Apparaten und von Maschinen;

[X.]:

Kommunikation über Computerterminals; Bildschirmtextdienst; Telekopierdienst; Übertragung digitaler Informationen, insbesondere unter Verwendung von symmetrischen und asymmetrischen Schlüsseln und/oder digitaler Signaturen; vertrauenswürdige Telekooperation [Übermittlung von Dokumenten zum Ausdruck oder zur elektronischen Nutzung beim Kunden], insbesondere geschützter Datenverkehr, beispielsweise geschützte Übermittlung von Dokumenten zum Ausdruck oder zur elektronischen Nutzung beim Kunden, Übermitteln der durch Prüfen beliebiger signierter Binärdaten inklusive der zugehörigen Zertifikate, beispielsweise Prüfen signierter Dokumente, ermittelten Prüfergebnisse an einen Dritten, Weiterleitung von durch den [X.] erteilte Berechtigungen online oder offline;

Klasse 41:

Organisation und Durchführung von Seminaren, insbesondere im Bereich des Access Managements, zu Produkten für die Gewährleistung sicherer Identitäten, zu Management von Zutritts, Zugangs und Zugriffsrechten, zur Implementierung von Compliance Management Systemen, zur Implementierung von Prozessen für sichere und rechtskonforme Exportkontrolle und Zoll, im Bereich sicherer Identitäten im Gesundheitsbereich, im Bereich sicherer Identitäten bei elektronischer Rechnungserstellung und -versand, zur sicheren Verwaltung von Dokumenten, zur sicheren internen und externen Unternehmenskommunikation, sowie im Bereich sicherer Identitäten in der Versorgung mit Energie mittels beliebiger Energieträger;

[X.]:

Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software, jeweils insbesondere im Bereich des Access Managements, zu Produkten für die Gewährleistung sicherer Identitäten, zu Management von Zutritts-, Zugangs und Zugriffsrechten, zur Implementierung von Compliance Management Systemen, zur Implementierung von Prozessen für sichere und rechtskonforme Exportkontrolle und Zoll, im Bereich sicherer Identitäten im Gesundheitsbereich, im Bereich sicherer Identitäten bei elektronischer Rechnungserstellung und -versand, zur sicheren Verwaltung von Dokumenten, zur sicheren internen und externen Unternehmenskommunikation, sowie im Bereich sicherer Identitäten in der Versorgung mit Energie mittels beliebiger Energieträger; Technische Projektplanung; [X.] bezüglich neuer Produkte für Dritte; Entwicklungsdienste für neue Produkte für Dritte, insbesondere für Sicherheitstechniken mit Einsatz von Computer Chips, Transpondern, Antennen, Sensoren, Hologrammen, [X.]n, spezielle Drucktechniken mit Einbringen von physikalischen und/oder chemischen Sicherheitselementen, Sicherheitspapier und Kopierschutz; Erstellen von technischen Gutachten; Erstellen, Aktualisieren, Warten und Vermieten von Computer-Software, insbesondere Datenbaken, logistische Verfolgungssysteme, [X.], Software für papierlose Antragsverfahren für Personaldokumente, Verschlüsselungssoftware und [X.]; Vermieten von Datenverarbeitungsgeräte und Zubehör; Computer-Beratungsdienste; Dienstleistungen von chemischen Labors; Ingenieurarbeiten; Qualitätsprüfung; Dienstleistungen eines Designers, physikalische Forschungen; Dienstleistungen einer Gesellschaft für elektronische Daten und Informationsverarbeitung und elektronische Medien, nämlich Erstellung von Konzepten und Mitteln der Kryptologie und anderen Basistechnologien zur Gewährleistung der Sicherheit in der Kommunikationstechnik; Erstellen von [X.]; Registrieren von Benutzern einer Sicherheitsinfrastruktur; Spezialdienstleistungen für die [X.] bei der Dokumentenerstellung, -produktion, -distribution, nämlich Schlüsselgenerierung, Schlüsselspeicherung, Schlüsselverwaltung; Treuhänderfunktion in Zusammenhang mit der Hinterlegung, Entwicklung und Anwendung von Schlüsseln; Verschlüsselung digitaler Daten, Beglaubigungsdienstleistungen [Zertifizierung, Registrierung von Benutzern, Personalisierung]; Betreiben von zentralen und dezentralen Computersystemen zur Abwicklung von Spezialdienstleistungen; Entwicklung und Anwendung von Identifikations- und Authentifikationsverfahren und entsprechender Codes; Dienstleistungen im Bereich von Authentifikation und damit verbundener IT-Anwendungen, wie zum Beispiel Zeitstempeldienste; Digitalisieren von Signaturen und Unterschriften; Entwicklung von [X.]; Spezialdienstleistungen im Umfeld von Aufbau und Betrieb von [X.] in Verbindung mit digitalen [X.]; Erstellen von Systemen zum Kopier und Fälschungsschutz digitaler Daten und Informationen; Erstellen digitaler Wasserzeichen, Erstellen digitaler Fingerprints; Erstellen von elektronischen Zahlungssystemen; Dienstleistungen einer Gesellschaft für elektronische Daten und Informationsverarbeitung und elektronische Medien, nämlich Erstellung und Bereitstellung von Konzepten und Mitteln der Kryptologie und anderer Basistechnologien zur Gewährleistung der Sicherheit in der Informations und Kommunikationstechnik; Spezialdienstleistungen für die [X.] bei der Dokumentenerstellung, -produktion, -distribution, insbesondere Schlüsselgenerierung, Schlüsselspeicherung, Schlüsselverwaltung, Treuhänderfunktion im Zusammenhang mit der Hinterlegung, Entwicklung und Anwendung von Schlüsseln, Verschlüsselung digitaler Daten, Beglaubigungsdienstleistungen, nämlich Zertifizierung, Registrierung von Benutzern, Personalisierung; Betreiben von zentralen und dezentralen Computersystemen zur Abwicklung der Spezialdienstleistungen für die [X.]; Entwicklung und Anwendung von Identifikations- und Authentifikationsverfahren und entsprechender Codes; Dienstleistungen im Bereich von Authentifikation und damit verbundener IT-Anwendungen, z.B. Zeitstempeldienste; Leistungen eines [X.], Bereitstellung und Verwaltung von Zertifikaten; Identifikation des Antragstellers eines Zertifikats zur Erzeugung von Zertifikaten im Rahmen des Betriebs eines Zertifizierungsdienstes auf Basis analoger oder elektronischer Identifizierungsinformationen, beispielsweise elektronische Ausweisfunktion des Personalausweises oder des elektronischen Aufenthaltstitels, eines Reisepasses, eines [X.], einer eindeutigen individuellen Herstellerkennung; Nachladen von Zertifikaten, beispielsweise fortgeschrittenen oder qualifizierten Zertifikaten, auf dafür vorgesehene Einheiten, beispielsweise [X.], sichere Signaturerstellungseinheiten, Softtokens oder Secure Elements sowie auf hoheitliche elektronische Dokumente wie z.B. elektronischer Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel, elektronischer Pass; Erstellen digitaler Wasserzeichen; Erstellen digitaler Fingerprints; Elektronisches Signieren von beliebigen Binärdaten, beispielsweise Dokumenten, beispielsweise Rechnungen, Anfragen, Transaktionsanforderungen, über lokale Anwendungen auf einem Nutzer-Rechner oder online-Anwendungen, beispielsweise Web-Anwendungen oder Web-Dienste, beispielsweise Applikationen für [X.] und [X.] für Smartphones; Prüfen beliebiger signierter Binärdaten inkl. der zugehörigen Zertifikate, beispielsweise Prüfen signierter Dokumente, insbesondere als Dienstleistung eines [X.]; Durchführen der Prüfschritte des Prüfens beliebiger signierter Binärdaten inkl. der zugehörigen Zertifikate, beispielsweise Prüfen signierter Dokumente und Mitteilung des Prüfergebnisses an den Kunden; Bereitstellen der wie vorstehend ermittelten Prüfergebnisse signierter Binärdaten im Rahmen eines Auskunftsdienstes; Anbindung beliebiger Drittsysteme zur Reservierung von Berechtigungen für Dritte, insbesondere Kunden, Systeme, Geräte und computergestütztes Leiten von Dritten durch einen Workflow; Computerdienstleistung für eine PKI-Infrastruktur; Identifizierung von Antragstellern mittels der [X.] des neuen Personalausweises [nPA], Schlüsselerzeugung auf dem nPA, Erstellung qualifizierter Zertifikate und Laden auf den nPA; Erstellen von Programmen zum Betreiben von [X.]; Erstellen, Warten und Vermieten von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere für Mobilfunksysteme; Systeme zur Nutzung von [X.]; Beratung bei der Produktion von fälschungssicheren Dokumenten, Dienstleistungen zur zentralen und dezentralen Erfassung der Dokumentenproduktion und -daten; Dienstleistungen eines Trustcenters, insbesondere Einsatz und Verwaltung von elektronischen Signaturen; elektronische Erfassung und Speicherung von Daten, insbesondere Daten zu und aus gewerblichen Schutzrechten; medienneutrale Aufarbeitung von elektronischen Daten; Digitalisierung von Archiven; Vertrieb von elektronischen Daten zu und aus gewerblichen Schutzrechten; Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit und des Produktschutzes, insbesondere für Sicherheitstechniken mit Einsatz von Computerchips, Transpondern, Antennen, Sensoren, optisch variablen Elementen, Sicherheitspapier, Kopierschutz;

Klasse 45:

Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; Betrieb von [X.] und Personenkontrollsystemen; Betrieb von [X.], insbesondere im Bereich des Access Managements, für die Gewährleistung sicherer Identitäten, von Zutritts, Zugangs und Zugriffsrechten, von Compliance Management Systemen, von Prozessen für sichere und rechtskonforme Exportkontrolle und Zoll, im Bereich sicherer Identitäten im Gesundheitsbereich, im Bereich sicherer Identitäten bei elektronischer Rechnungserstellung und -versand, zur sicheren Verwaltung von Dokumenten, zur sicheren internen und externen Unternehmenskommunikation sowie im Bereich sicherer Identitäten in der Versorgung mit Energie mittels beliebiger Energieträger; Identifikation und/oder Registrierung von Personen anhand der den Personen zugeordneten digitalen Daten; Bereitstellung und Prüfung elektronischer Schlüssel, digitaler Daten zur Identifikation von Personen und digitaler Stempel; Bereitstellen von Sicherheit für private und gewerbliche Endanwender heutiger IT-Infrastrukturen.

Mit Beschlüssen vom 5. August 2016 und vom 11. April 2017, wobei letzterer im Rahmen eines Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für [X.] des [X.] die unter der Nummer 30 2015 036 222.0 geführte Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für alle Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Waren und Dienstleistungen:

[X.]:

Verpackungsmaterial aus Papier, Pappe, Karton, Kunststoff und/oder -folien; Buchbinderartikel; Photographien, Bilder, graphische Darstellungen, Photogravuren, Zeichnungen; Schreibwaren; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in [X.] enthalten; Druckstöcke;

Klasse 37:

Aufbau, Reparatur und Wartung von Computer Hardware, von [X.], von elektrischen Apparaten und von Maschinen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2018 hat die Anmelderin das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen zunächst hilfsweise und zuletzt auch im Rahmen des [X.] eingeschränkt. Sie begehrt aktuell Schutz noch für die folgenden Waren und Dienstleistungen, wobei die kursiv und unterstrichen dargestellten Waren und Dienstleistungen nicht beschwerdegegenständlich waren:

[X.]:

optische Mess und Kontrollapparate und -instrumente; Mechaniken für geldbetätigte und geldausgebende Apparate;

Computer-Software, nämlich Software für die Erfassung und Aufarbeitung von Daten und Software für papierlose Antragsverfahren für Personaldokumente, Verschlüsselungs-Software und [X.]; [X.] für Computer; Software zum Betrieb eines Authentisierungsservers, Software zum elektronischen Signieren von beliebigen Binärdaten, beispielsweise Dokumenten, Rechnungen, Anfragen, Transaktionsanforderungen, über lokale Anwendungen auf einem Nutzer-Rechner oder online-Anwendungen, beispielsweise Web-Anwendungen oder Web-Dienste, beispielsweise Applikationen für [X.] und [X.] für Smartphones;

Codierer; Computerperipheriegeräte, Drucker für Computer, Modems, Monitore [Computer Hardware], Speicher, Tastaturen, Scanner, Videokameras, [X.] [digital], optische Erfassungsgeräte;

integrierte Schaltkreise, auch auf Smartcards; Antennen und Transponder; Sensoren; Prüfgeräte für Wert und Sicherheitserzeugnisse, nämlich für Banknoten, Dokumente, Ausweise, Briefmarken, Aktien; Geräte zur elektronischen, optischen oder magnetischen Erkennung; Codierer zur Datenverarbeitung; [X.]; Geräte zum Testen von Chipkarten; Geräte zur Simulation von Chipkarten für Testzwecke in Verbindung mit [X.]; Betriebssysteme für Chipkarten; Zugangssysteme für Personen, nämlich Geräte und Software zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen der Personen; Grenzkontroll- und Managementsysteme [[X.]], nämlich Geräte und Software zur Kontrolle und Erfassung von Personen an [X.]; automatisierte Ausweiskontrolle, elektronische Identifikationssysteme; Systeme zur Absicherung von elektronischer Datenübertragung; Systeme zur Verarbeitung optischer Informationen; Geräte zur Erfassung von Daten, die in optisch variablen Elementen enthalten sind; Kunststoffe teilweise bearbeitet; Anlagen zur Belichtung und Entwicklung von Fotoschichten; Laseranlagen, insbesondere Laseranlagen zur Personalisierung von Sicherheits- und/oder Wertdokumenten; optisch oder maschinell lesbare Sicherheitsmerkmale, die dem Schutz vor Fälschungen, Plagiaten etc. dienen; Raster für die Photogravur;

[X.]:

Verpackungsmaterial aus Papier, Pappe, Karton, Kunststoff und/oder -folien ; Papier aller Art, nämlich Sicherheitspapier mit physikalischen und/oder chemischen Sicherheitselementen, auch als Kopierschutz; Druckereierzeugnisse, nämlich Etiketten; Buchbinderartikel; Photographien, Photogravuren, Schreibwaren; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in [X.] enthalten; Druckstöcke ; Sicherheitserzeugnisse, nämlich personalisierte Dokumente, Banknoten, Ausweise und Eintrittskarten;

Klasse 37:

Aufbau, Reparatur und Wartung von Computer Hardware, von Bürogeräten, von elektrischen Apparaten und von Maschinen ;

[X.]:

Übertragung digitaler Informationen, unter Verwendung von symmetrischen und asymmetrischen Schlüsseln und/oder digitaler Signaturen;

[X.]:

Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware; Technische Projektplanung; Erstellen von technischen Gutachten; Warten und Vermieten von Computer-Software, Vermieten von Datenverarbeitungsgeräte und Zubehör; Dienstleistungen von chemischen Labors; Dienstleistungen eines Designers, physikalische Forschungen; Verschlüsselung digitaler Daten, Beglaubigungsdienstleistungen [Zertifizierung, Registrierung von Benutzern, Personalisierung]; Entwicklung von [X.]; Elektronisches Signieren von beliebigen Binärdaten, beispielsweise Dokumenten, beispielsweise Rechnungen, Anfragen, Transaktionsanforderungen, über lokale Anwendungen auf einem Nutzer-Rechner oder online Anwendungen, beispielsweise Web-Anwendungen oder Web-Dienste, beispielsweise Applikationen für [X.] und [X.] für Smartphones; Prüfen beliebiger signierter Binärdaten inkl. der zugehörigen Zertifikate, beispielsweise Prüfen signierter Dokumente, insbesondere als Dienstleistung eines [X.]; Vertrieb von elektronischen Daten zu und aus gewerblichen Schutzrechten;

Klasse 45:

Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; Betrieb von [X.] und Personenkontrollsystemen.

Mit dem zuletzt als Hauptantrag formulierten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Anmelderin auf die nicht beschwerdegegenständlichen Waren „Bilder, graphische Darstellungen“ und „Zeichnungen“ verzichtet.

Die Markenstelle hat die Eintragung der angemeldeten [X.] für den Großteil der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen, weil ihr insoweit als sinnvoller Gesamtaussage mit sachbezogenem bzw. beschreibendem Charakter das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegenstehe.

Aus der angemeldeten Bezeichnung [X.] ergebe sich für den angesprochenen Verkehr ohne Weiteres die Gesamtbedeutung eines Wegweisers, einer Orientierungshilfe oder eines Leitfadens auf dem Gebiet der Identifikation. Das Akronym [X.] sei die bekannte Abkürzung für „Identification“ bzw. „identification number“. Eine „[X.]“ seien Zahlen, Namen oder andere eindeutige Schlüssel, die verwendet würden, um bestimmte Geräte, Benutzer, Personen allgemein, Vorgänge oder andere Elemente in einem Computer oder einem Programm zu erkennen. Es könne sich um Passwörter oder auch persönliche Identifikationsnummern (PIN) handeln. Jeder Computer und jedes Gerät erhalte eine eigene [X.], unter der es ansteuerbar sei. Der Bezeichnung „Kompass“ komme ursprünglich die Bedeutung eines technischen Instruments zur Bestimmung der Himmelsrichtung zu. Über diese Bedeutung hinaus werde ein Kompass heute auch als Leitfaden, Orientierungshilfe oder Wegweiser benutzt (vgl. z. B. „[X.]“ oder „Würzkompass“).

Mit der Gesamtbezeichnung [X.] werde damit für die angemeldeten Waren mit dem Schwerpunkt einer Software und den angemeldeten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung einer Software beziehungsweise der [X.] lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich auf den Einsatz und die Arbeit mit entsprechend gesicherten Programmen und Geräten bezögen oder hierbei Verwendung fänden oder damit in einem engen funktionalen Sachzusammenhang stünden. Die in der [X.] beanspruchten Waren könnten geeignet sein, als ein Wegweiser oder eine Orientierungshilfe für [X.]s beziehungsweise Identifikationen zu dienen, was auch für die zurückgewiesenen Waren der [X.] zutreffe. Letztere könnten zudem den „[X.]“ also den Leitfaden selbst darstellen. Die zurückgewiesenen Dienstleistungen in den Klassen 35, 38, 41, 42 und 45 könnten sich inhaltlichthematisch auf einen Wegweiser oder Orientierungshilfen im Bereich der Identifikation, der „[X.]“ beziehen. So könnten sämtliche Dienstleistungen der Klasse 35, beispielsweise die Unternehmensberatung, mit einem besonderen Bezug zu dem Themenbereich der „sicheren Identitäten“ erbracht werden. Bei den beanspruchten (Telekommunikations)Dienstleistungen der [X.] spiele die Identität und damit die Sicherheit im [X.] eine große Rolle, da bei der damit einhergehenden Datenübermittlung die Identität und Zugangsberechtigung von Telekommunikationsteilnehmern von entscheidender Bedeutung sei. Die in der Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen der Organisation und Durchführung von Seminaren könnten sich auf den Bereich der sicheren Identitäten beziehen; die Dienstleistungen der [X.] könnten die Schaffung der technischen Voraussetzungen für den Einsatz beziehungsweise die Inbetriebnahme entsprechender Programme oder Geräte zum Ziel haben beziehungsweise eine Identifizierung und Überprüfung Dritter zum Gegenstand haben. Ebenso könnten sich die Dienstleistungen der Klasse 45 inhaltlichthematisch auf einen [X.] beziehen und sich schwerpunktmäßig mit der Schaffung von [X.] zur Identifikation beispielsweise von Personen, Nutzern, digitaler Daten oder Signaturen befassen. Im Übrigen sei ein enger beschreibender Bezug zu bejahen, weil die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungsangeboten stehen könnten, für welche die zur Beurteilung stehende Bezeichnung einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweise.

Gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Anmeldung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die Markenstelle habe den Kreis derjenigen Waren und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einem Leitfaden zum Thema der [X.] stehen könnten, zu weit gezogen. Zahlreiche beanspruchte Waren könnten zwar mit der Erstellung von Identitätsdokumenten oder Sicherheitsdokumenten zusammenhängen, selbst Sicherheitserzeugnisse darstellen oder solche enthalten. Sie würden aber nicht mit einem Leitfaden im [X.] Bereich in einem Zusammenhang stehen, keinen Leitfaden enthalten und auch nicht zur Erstellung, Speicherung oder Weiterleitung eines solchen geeignet oder bestimmt sein. Zudem würden der Abkürzung [X.] neben ihrer Bedeutung der Identifikation auch zahlreiche weitere Bedeutungen zukommen, wie etwa Informationsdesign, Informationsdienst, Intelligent Design. Die Buchstabenfolge [X.] habe damit einen diffusen Charakter, so dass die angesprochenen Verkehrskreise erst einmal Überlegungen anstellen müssten, um zu einem entsprechend passenden Sinngehalt der Bezeichnung zu kommen. Auch sei der Begriff des „Kompasses“ für zahlreiche der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend. Dies sei auch den zahlreichen Voreintragungen mit dem Wortteil Kompass und einem weiteren vorangestellten Begriff wie den Bezeichnungen [X.], Der [X.], [X.], [X.] oder [X.] zu entnehmen.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin hat zuletzt beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 5. August 2016 und vom 11. April 2017 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist und der Anmeldung bzw. der Beschwerde das in der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2018 eingereichte eingeschränkte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zugrunde zu legen, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2018 und das eingereichte eingeschränkte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ([X.] 89 bis 95 der Akten) sowie auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Wortkombination „[X.]“ als Marke steht auch nach der erfolgten Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 9 und 16 sowie der Dienstleistungen der Klassen 38, 42 und 45 jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]; [X.], 270 Rn. 8 – Link economy; [X.], 1100 Rn. 10 – [X.]!; [X.], 825 Rn. 13 – [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 18 – [X.]; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – [X.]). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.], [X.], 604 Rn. 60 – [X.]; [X.], [X.], 565 Rn. 17 – [X.]). Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.], [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/ [X.]; [X.], 943, 944 Rn. 24 – [X.] 2; [X.], 428 Rn. 30 f. – [X.]; [X.], [X.], 850 – [X.]) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. [X.], [X.], 1143, 1144 Rn. 15 – [X.] werden Fakten; [X.], 872 Rn. 10 – [X.]; [X.], 482 Rn. 22 – test; [X.], [X.] 2010, 439 Rn. 41 – 57 – Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.], [X.], 850 Rn. 19 – [X.]; [X.], [X.], 674, Rn. [X.]) oder sonst gebräuchliche Wörter der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. [X.] a. a. O. – Link economy; [X.], 778 Rn. 11 – [X.]; [X.], 640 Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] a. a. O. – [X.]).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Soweit die angemeldete Bezeichnung für einen Teil der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine im Vordergrund stehende beschreibende Angabe darstellt, ist zumindest ein naheliegender, die Unterscheidungskraft ausschließender beschreibender Zusammenhang gegeben.

Die angemeldete Wortfolge besteht aus der ohne weiteres erkennbaren Abkürzung „[X.]“ für Identifikation und dem Wort „Kompass“.

Das Buchstabenkürzel [X.] bezeichnet im Bereich der Computertechnik und Datenverarbeitung seit langem ein Verfahren zur Authentifizierung eines Benutzers, bei vielen Geräten oder Datenträgern die Kurzbezeichnung für die Nummer, mit der das auf einem Rechner oder Datenträger installierte Programm gekennzeichnet ist (Produkt-[X.]) und in [X.] die eindeutige Nummer eines Datensatzes (Record-[X.]) (vgl. hierzu die als Anlage 2 der mit dem [X.] der Anmelderin vom 23. August 2018 übermittelten Kopien aus diversen Fachlexika). Die Buchstabenfolge [X.] als Kürzel für Identifikation, Identifikationsnummer oder Identifikationskarte ist darüber hinaus auch dem angesprochenen inländischen Verkehrskreis der Endverbraucher sowie aller gewerblichen Kreise spätestens seit dem [X.] bestens bekannt. Denn im [X.] ist eine bundeseinheitliche steuerliche Identifikationsnummer für alle in [X.] gemeldeten Bürger eingeführt worden, für die weithin und ganz üblich die Kurzbezeichnung Steuer [X.] verwendet wird (vgl. [X.] 3 der mit dem [X.] der Anmelderin vom 23. August 2018 übermittelten Unterlagen). Zudem wird die Abkürzung [X.] im Zusammenhang mit [X.] als Personalausweis-[X.] bzw. Pass-[X.] sowie im Zusammenhang mit zahlreichen weiteren (digitalen) Diensten als [X.] [X.], Handy [X.], Postbank [X.], Web-[X.], Online [X.], Account [X.] oder [X.] [X.] verwendet (vgl. die mit dem [X.] der Anmelderin vom 23. August 2018 als [X.] 4 übersandten Unterlagen). Angesichts dieser vielfältigen Präsenz im Alltag und der damit einhergehenden Üblichkeit im Sprachgebrauch ist deshalb ohne weiteres von einem entsprechenden Verständnis des Kürzels „[X.]“ durch die angesprochenen Verkehrskreise als (digitale) Identifikation oder Identifikationsnummer auszugehen, auch wenn die Buchstabenfolge, worauf die Anmelderin hinweist, abstrakt und ohne Bezug zu entsprechenden Waren und Dienstleistungen noch andere (lexikalische) Bedeutungen haben kann (z. B. Abkürzung für den [X.] Bundesstaat [X.], Ländercode für [X.]; vgl. hierzu auch [X.], [X.], 1127 Rn. 13 – [X.]/[X.]solar). Dies gilt jedenfalls insoweit, als in einem Kontext mit Waren und Dienstleistungen ein Zusammenhang mit „Identifikation“ beziehungsweise „Identifikationsverfahren“ hergestellt werden kann, was für alle beschwerdegegenständlichen Produkte gilt.

Bei dem weiteren Wort „Kompass“ handelt es sich um die Bezeichnung für ein Instrument zur Bestimmung der Himmelsrichtung. Der Begriff Kompass wird aber über diese Bedeutung hinaus im übertragenen Sinn als Wegweiser oder Leitfaden und Zusammenstellung von Informationen zu einem bestimmten Thema, das dem Wort Kompass dann in der Regel vorangestellt ist, verstanden und verwendet. So gibt es beispielsweise unter der Bezeichnung „[X.]: Wegweiser für Betroffene und Angehörige“ Informationen zu chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen (CED), unter „[X.]: Wegweiser für gehobene Seniorenresidenzen“ Informationen zum Thema Wohnen im Alter, unter „[X.] – Welcher Beruf passt zu [X.]?“ einen Wegweiser zur beruflichen Orientierung oder den „[X.]“ für einen Wegweiser in die finanzielle Unabhängigkeit oder unter der Bezeichnung „[X.]“ Informationen zum Thema Osteopathie (vgl. die mit dem [X.] der Anmelderin vom 23. August 2018 übermittelte Anlage 6 sowie die bereits dem Beanstandungsbescheid der Markenstelle vom 20. August 2015 beigefügten Anlagen, u. a. auch die [X.] zu „[X.]“, „Würzkompass“).

Ausgehend davon wird der angesprochene Verkehr die angemeldete Bezeichnung [X.] daher ohne weiteres und naheliegend als einen Wegweiser, Leitfaden oder eine Zusammenstellung zum Thema [X.], also der (digitalen) Identifikation verstehen. Digitale Identitäten werden heutzutage nahezu überall eingesetzt und spielen eine enorme Rolle, wenn es um den Austausch von sensiblen Informationen über das [X.], um die sichere Identifizierung von Geräten und Personen oder um das Signieren oder Verschlüsseln von Nachrichten geht. Als ein „Wissensportal im [X.] zur Rolle digitaler Identitäten bei den bedeutenden gesellschaftlichen und technologischen Trendthemen der digitalen Welt, wie [X.], digitale Mobilität, Cloud Computing, Cyberkriminalität etc.“ bzw. als ein „Portal rund um digitale Identitäten“ wird die angemeldete Bezeichnung auch von der Anmelderin selbst verwendet. Insoweit eignet sich die Bezeichnung im Kontext mit solchen Waren und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer digitalen [X.] stehen und Gegenstand, Ziel, Inhalt oder Zweck eines [X.]es sein können oder die diesen gegenständlich oder digital selbst verkörpern können, als beschreibender Hinweis auf die Art, Inhalt und Bestimmung der Waren und den Gegenstand, Thema und Schwerpunkt der Dienstleistungen.

Im Zusammenhang mit den noch weiterhin beanspruchten Waren der [X.], bei denen es sich um unter anderem optische Mess- und Kontrollapparate und -instrumente, Computerperipheriegeräte und [X.] (Drucker, Modems, Monitore usw.), Erfassungs- und Prüfgeräte, Geräte und Software zur Kontrolle und Erfassung von Zugangsberechtigungen sowie [X.] handelt, eignet sich die Bezeichnung [X.] als Hinweis auf die Art, Zweck und Bestimmung dieser Waren. Denn diese können für einen [X.] bestimmt sein, darin eine Verwendung finden oder sich auf die Arbeit mit einem entsprechenden Leitfaden beziehen und nicht zuletzt beispielsweise als entsprechende Softwareprogramme selbst einen „[X.]“ darstellen. Dann handelt es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um einen inhaltsbezogenen Werktitel (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, 12. Auflage, § 8 Rn. 105). Auch in Bezug auf solche Waren der [X.] wie beispielsweise die Mechaniken für geldbetätigte und geldausgebende Apparate oder auch die weiterhin beanspruchten Raster für die Photogravur, für die die Bezeichnung „[X.]“ zwar keine Eigenschaften oder Merkmale unmittelbar beschreibt, bei deren Erstellung, Handhabung oder Benutzung aber die (sichere) [X.] oder die Identifikation beispielsweise des Nutzers eine wichtige Rolle spielen kann (z. B. beim Geldautomaten), besteht jedenfalls ein enger beschreibender Zusammenhang. Gleiches gilt auch für die zurückgewiesenen Waren der [X.] „Papiere aller Art, nämlich Sicherheitspapier mit Sicherheitselementen …“ sowie die weiteren beschwerdegegenständlichen Druckerei- und Sicherheitserzeugnisse, nämlich Etiketten, personalisierte Dokumente, Banknoten, Ausweise oder Eintrittskarten, weil sie als klassische Identifikationsdokumente beziehungsweise als fälschungssichere, der einwandfreien Identifizierung dienende Produkte mit einem [X.], Wegweiser oder Leitfaden in einem naheliegenden Sachzusammenhang stehen können.

Auch im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der [X.], bei der es um die Übertragung digitaler Informationen unter Verwendung von Schlüsseln oder digitalen Signaturen geht, und den Dienstleistungen der [X.] oder der Klasse 45, bei denen die Identifikation des Nutzers, des Gerätes oder des Übertragungsmediums oder Übertragungsweges eine Rolle spielen kann, kann die Erstellung oder Bereitstellung eines „[X.]es“ den Inhalt, Zweck und Schwerpunkt darstellen. Sichere Identifikationstechniken sind wichtige Themenbereiche von Wissenschaft und Technik und dementsprechend Gegenstand permanenter Forschung (Fingerabdruck, [X.] etc.), wobei dann unterschiedliche Dienstleister, so auch chemische Labore oder auch Designer bei der Umsetzung neu entwickelter Techniken miteingebunden oder befasst sein können. Damit ist ein naheliegender Sachzusammenhang solcher Dienstleistungen zu der angemeldeten Bezeichnung, die als Leitfaden gerade die neuesten Entwicklungen zu den Identifizierungsverfahren beinhalten kann, gegeben. Bei den genannten Dienstleistungen kann es sich auch um solche handeln, deren Ziel und Zweck es ist, einen [X.] zugänglich oder erreichbar zu machen. Auch insoweit fehlt der angemeldeten Bezeichnung damit für die weiterhin beanspruchten beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen die erforderliche Eignung, auf die Herkunft dieser Dienstleistungen aus einem bestimmten Dienstleistungsbetrieb hinzuweisen und damit die erforderliche Unterscheidungskraft.

Soweit die Anmelderin die Schutzfähigkeit damit begründet, dass die angemeldete Buchstabenfolge [X.] mehrdeutig und interpretationsbedürftig ist, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Frage des entsprechenden Verkehrsverständnisses in Bezug auf die Bedeutung von Wortzeichen stets im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen. Soweit Waren und Dienstleistungen beansprucht werden, bei denen die (digitale) Identifikation sei es des Nutzers, des Gerätes oder sonstiger Gegebenheiten von Relevanz ist, was bei den beschwerdegegenständlichen Produkten durchgehend der Fall ist, bedarf es keiner vertieften Analyse, um die Bedeutung der angemeldeten Wortkombination in Richtung eines Leitfadens zur (sicheren) Identifikation im weitesten Sinne zu erfassen. Vielmehr drängt sich ein solches Verständnis auf, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen [X.] nicht zu gering zu veranschlagen ist und der durchaus in der Lage ist, naheliegende Schlussfolgerungen zu ziehen.

Nachdem der angemeldeten [X.] im Zusammenhang mit allen beanspruchten beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] fehlt, kann die Frage, ob die Bezeichnung auch für jedenfalls einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zudem eine im Vordergrund stehende beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] darstellt, dahingestellt bleiben.

Nach alledem war die Beschwerde auch für die nach der von der Anmelderin vorgenommenen Einschränkung noch verbliebenden beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen.

Meta

25 W (pat) 74/17

27.12.2018

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.12.2018, Az. 25 W (pat) 74/17 (REWIS RS 2018, 22)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 22

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

26 W (pat) 72/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Shopping Compass" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


29 W (pat) 539/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Independent Life Compass" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


28 W (pat) 525/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren - "e-Remote" - Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


30 W (pat) 35/21 (Bundespatentgericht)


28 W (pat) 522/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "APP-CONNECT" – Unterscheidungskraft - Freihaltebedürfnis


Referenzen
Wird zitiert von

30 W (pat) 507/19

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.