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PDF anzeigen[X.] vom 27. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Februar 2007 beschlos-sen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung [X.] Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 14. Februar 2007 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. Mai 2006 mit Beschluss vom 14. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der darauf gerichtete Antrag des [X.] war dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt [X.], am 26. Januar 2007 zugestellt worden. Mit einem beim [X.] am 22. Februar 2007 eingegangenen Schriftsatz hat Rechtsanwalt [X.] eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben und trägt hierzu vor: Die Gegenäußerungsfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO sei zwar gewahrt, das Gebot des fairen Verfahrens erfordere es hier jedoch - insbeson-dere angesichts der zugrunde liegenden Problematik der Amtsträgereigenschaft -, der Verteidigung eine längere Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zu ge-währen, zumal der [X.] seit der Ausführung der Sachrüge zwei Monate zur Bearbeitung zur Verfügung gehabt habe. 1 - 3 - [X.] ist unbegründet. Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Der Verteidiger hatte, nachdem ihm der Antrag des [X.] am 26. Januar 2007 zugestellt worden war, von Gesetzes wegen bis zum 9. Febru-ar 2007 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO). Der Senat war deshalb nicht gehindert, am 14. Februar 2007 - auch bis zu die-sem Zeitpunkt hatte sich Rechtsanwalt [X.] nicht mehr geäußert - über die Revision zu entscheiden. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann nicht verlängert werden (Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 1 StR 532/06; [X.], StPO 49. Aufl. § 349 Rdn. 17). Es entspricht der - verfassungs-rechtlich gebotenen (vgl. [X.] NJW 2006, 668, 669; 672, 673; 1336, 1337 f.) - Praxis des Senats, baldmöglichst nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu entscheiden. Dies muss ein Strafverteidiger wissen und, wenn er größeren Arbeitsaufwand für eine Gegenäußerung sieht, sich entsprechend einrichten. 2 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat aaO m.w.N.). 3 [X.]Wahl [X.] Elf
Meta
27.02.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2007, Az. 1 StR 8/07 (REWIS RS 2007, 5060)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5060
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