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PDF anzeigen[X.] vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und [X.] des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das [X.] hat an seine Überzeugungsbildung von der [X.] zu hohe Anforderungen gestellt. Im Übrigen hätten be-reits die getroffenen Feststellungen eine Verurteilung zumindest wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) nahe gelegt. - 3 - Die zahlreichen [X.] belegen die Absicht der Prozessverschleppung. [X.][X.] Rothfuß Roggenbuck Cierniak
Meta
17.09.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. 2 StR 333/08 (REWIS RS 2008, 1955)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1955
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