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PDF anzeigen[X.] vom 4. März 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 4. März 2008 beschlossen: Der Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] Kaisers-lautern vom 17. September 2007 Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte. Gründe: Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die [X.] des Verteidigers der Angeklagten vom 24. September 2007 innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO beim [X.] eingegangen ist. Im Hinblick darauf, dass die in dem Vermerk des Geschäftsstellenbeamten vom 31. Oktober 2007 ([X.]. 556) im Einzelnen beschriebenen Bemühungen, den [X.], keinen Erfolg hatten, bleibt zweifelhaft, ob die Revisionseinlegungs-schrift überhaupt bei Gericht eingegangen ist. Dies geht zu Lasten des [X.] (vgl. [X.], 46 m.N.). Der Angeklagten ist jedoch auf ihren fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist nicht zu vertreten hat. 1 Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision. Einer nochmaligen Zustellung des bereits ergänzten Urteils bedarf es nicht. 2 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
04.03.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. 4 StR 60/08 (REWIS RS 2008, 5192)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5192
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