Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2012, Az. 2 StR 1/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9207

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 1/12

vom
14.
Februar 2012
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.
Februar
2012 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; zur Klarstellung wird der Tenor im Schuld-
und Strafausspruch wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung der durch die Strafbefehle des [X.] vom 28.
Februar 2008 ([X.]: 1800 Js 19200/07) und des [X.] a.M. vom 18.
Februar 2010 ([X.]: 1100 Js 94454/08) verhängten Strafen und unter Auflösung der dort jeweils

gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
und
wegen besonders schweren Raubes unter Auflösung der im Urteil des [X.] vom 17.
September 2010 ([X.]: 1800 Js 4636/10) gebildeten Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Mona-ten sowie unter Einbeziehung der dort verhängten [X.] von zwei Jahren sowie unter Einbeziehung der durch das Urteil des [X.] vom 27.
Januar 2009 ([X.]: 5650 Js 27017/08) und durch den Strafbefehl des [X.] vom 13.
März 2009 ([X.]: 114 Js 59645/08) verhängten Strafen zu einer weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten

verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ernemann

Fischer

Appl

Krehl

Ott

Meta

2 StR 1/12

14.02.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2012, Az. 2 StR 1/12 (REWIS RS 2012, 9207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9207

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