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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 1/12
vom
14.
Februar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.
Februar
2012 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; zur Klarstellung wird der Tenor im Schuld-
und Strafausspruch wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung der durch die Strafbefehle des [X.] vom 28.
Februar 2008 ([X.]: 1800 Js 19200/07) und des [X.] a.M. vom 18.
Februar 2010 ([X.]: 1100 Js 94454/08) verhängten Strafen und unter Auflösung der dort jeweils
gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
und
wegen besonders schweren Raubes unter Auflösung der im Urteil des [X.] vom 17.
September 2010 ([X.]: 1800 Js 4636/10) gebildeten Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Mona-ten sowie unter Einbeziehung der dort verhängten [X.] von zwei Jahren sowie unter Einbeziehung der durch das Urteil des [X.] vom 27.
Januar 2009 ([X.]: 5650 Js 27017/08) und durch den Strafbefehl des [X.] vom 13.
März 2009 ([X.]: 114 Js 59645/08) verhängten Strafen zu einer weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ernemann
Fischer
Appl
Krehl
Ott
Meta
14.02.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2012, Az. 2 StR 1/12 (REWIS RS 2012, 9207)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9207
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