Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2008, Az. 3 StR 301/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2515

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[X.] vom 5. August 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am [X.] 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. November 2007 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-ren (Einzelstrafen von jeweils fünf Jahren) verurteilt und seine Sicherungsver-wahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision; er rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teil-weise Erfolg. 1 Die Revision bleibt erfolglos im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt aber zur Aufhebung des [X.]. 2 - 3 - Die beiden Einzelstrafen sind rechtsfehlerhaft zugemessen. Die straf-schärfende Erwägung in beiden Fällen, dass der Angeklagte in Vorbereitung der Taten erst eine Vertrauensbeziehung zu dem Tatopfer aufgebaut hat, um dann das kindliche Vertrauen auszunutzen, ist nicht belegt. Nach den [X.] lernte der Angeklagte die Nebenklägerin "Ende April 2006" kennen; die letzte der beiden Taten fand am 30. April 2006 statt. Dass und wie der Ange-klagte in diesem kurzen Zeitraum eine Vertrauensbeziehung zu der Nebenklä-gerin hätte aufbauen und zur Tatbegehung ausnutzen können, wird aus dem Urteil nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die erhebliche Höhe der beiden verhäng-ten Einzelstrafen kann der [X.] nicht ausschließen, dass diese niedriger aus-gefallen wären, wenn das [X.] diese strafschärfende Erwägung nicht angestellt hätte. 3 Damit entfällt der [X.]. Dieser hätte im Übrigen auch für sich keinen Bestand haben können. Zum einen sind keine Gesichts-punkte erkennbar, die es rechtfertigen könnten, trotz des sehr engen personel-len, zeitlichen, örtlichen, situativen und kriminologischen Zusammenhangs der beiden Taten bei der Bildung der Gesamtstrafe die Einsatzstrafe um mehr als die Hälfte der hinzutretenden weiteren Einzelstrafe zu erhöhen; hierdurch hat 4 - 4 - die Gesamtstrafe außerdem eine Höhe erreicht, die es zweifelhaft erscheinen lässt, ob sie sich noch im Rahmen eines gerechten Schuldausgleichs bewegt. Zum anderen hat das [X.] die Prüfung unterlassen, ob die vom Amtsge-richt [X.] mit Urteil vom 22. Juni 2006 verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten gemäß § 55 Abs. 1 StGB in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Die Aufhebung des Strafausspruchs führt zum Wegfall der Anordnung der Sicherungsverwahrung, deren Voraussetzungen das [X.] ansonsten indessen rechtsfehlerfrei festgestellt hat. 5 [X.] Miebach [X.] [X.]

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3 StR 301/08

05.08.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2008, Az. 3 StR 301/08 (REWIS RS 2008, 2515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2515

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