Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2017, Az. IX ZB 34/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5170

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:190917BIXZB34.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 34/17
vom

19. September 2017

in dem Insolvenzverfahren

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und
Meyberg

am 19.
September 2017
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
11.
Zivilkammer des [X.] vom 9.
Mai 2017 wird auf Kos-ten der
Schuldnerin
als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Eingabe der Schuldnerin ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Sie begehrt mit ihrem als "weitere Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 12.
Juni 2017 die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den [X.]. Dieses Ziel könnte sie allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzuläs-sig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des § 7 [X.] durch das am 27.
Oktober 2011 in [X.] getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21.
Oktober 2011 ([X.] I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der [X.] nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; [X.], [X.] vom 20.
Dezember 2011 -
IX ZB 294/11, [X.], 276 Rn.
4).
Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.
1
2
-

3

-

Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Kayser

Gehrlein

[X.]

Schoppmeyer

Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.01.2017 -
8071 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 09.05.2017 -
11 T 1518/17 -

3

Meta

IX ZB 34/17

19.09.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2017, Az. IX ZB 34/17 (REWIS RS 2017, 5170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5170

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Zitiert

IX ZB 34/17

IX ZB 294/11

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