Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.2017, Az. 2 StR 144/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10411

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Gegenstand

Unterbringungsanordnung neben einer Freiheitsstrafe: Bemessung des Vorwegvollzuges vor Unterbringung


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Dezember 2016 im Ausspruch über den [X.] von einem Jahr und fünf Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und fünf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.

3

Die Anordnung des [X.] eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel hat aber keinen Bestand. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist dieser Teil der Gesamtfreiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung der Vollstreckung des [X.] zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Februar 2009 – 3 StR 569/08, [X.], 172). Das [X.] hat sich bei seiner Entscheidung über die Dauer des [X.] rechtsfehlerhaft an einer Möglichkeit der [X.] zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Demgegenüber ist die Anknüpfung an den [X.] zwingend (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2012 – 2 [X.], [X.], 54). Abgesehen davon hat das [X.] die bereits erlittene Untersuchungshaft zu Unrecht in Abzug gebracht. Dies ist nicht angezeigt, da die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf die nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafe anzurechnen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 2 [X.]/11).

4

Angesichts der vom [X.] rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren, wäre bei richtiger Berechnung ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe vorweg zu vollziehen. Da sich der mögliche [X.] durch die von dem Angeklagten seit dem 10. Mai 2016 erlittene Untersuchungshaft zwischenzeitlich erledigt hat, bleibt für eine weitere Anordnung des [X.] kein Raum, so dass die Anordnung entfallen muss (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2013 – 2 [X.], NStZ-RR 2014, 58 mwN).

[X.]     

      

[X.]     

      

Eschelbach

      

Grube     

      

Schmidt     

      

Meta

2 StR 144/17

24.05.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Wiesbaden, 23. Dezember 2016, Az: 4440 Js 22142/16 - 6 KLs

§ 51 StGB, § 64 StGB, § 67 Abs 2 S 3 StGB, § 67 Abs 5 S 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.2017, Az. 2 StR 144/17 (REWIS RS 2017, 10411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10411

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 144/17

Zitiert

2 StR 605/11

2 StR 397/13

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