Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. 5 StR 170/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6710

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Mai 2012
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Mai 2012
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten
gegen das Urteil des [X.] vom 7. November 2011 wird nach § 349 Abs.
2 StPO mit den
Maßgaben
(§ 349 Abs.
4
StPO)
als un-begründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen

auf Kosten der Staatskasse, die auch seine insoweit entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen hat

freigesprochen wird und deshalb eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von [X.] entfällt, sowie dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten ver-urteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen und sexuellen Missbrauchs von [X.]. Die Revision des Angeklagten ist aus den in der Stellungnahme des [X.] vom 28. März 2012 genannten Gründen unbe-gründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Verurteilung wegen nur 25 Fällen des § 176 StGB entspricht den Einzelheiten zur Tatfrequenz im Urteil, beschwert den Angeklagten im Übri-gen nicht. Da 26 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern angeklagt 1
2
-
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waren und von der [X.] auch der
Strafzumessung zugrunde gelegt wurden, musste
ein Teilfreispuch erfolgen und eine der Einzelstrafen hatte zu entfallen. Der Senat schließt angesichts der Gesamtzahl der Taten und der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
Freiheitsstrafe, die in drei Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
verhängt wurde, aus, dass sich dies auf die Bildung der Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

[X.]

Raum

Schaal

Schneider König

Meta

5 StR 170/12

08.05.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. 5 StR 170/12 (REWIS RS 2012, 6710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6710

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