Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. IX ZR 204/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2367

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZR 204/11
vom

26. September
2013

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GKG § 47 Abs. 1 Satz 1; [X.] § 32 Abs. 1
Der gerichtlich festzusetzende Streitwert bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren ein-heitlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, auch wenn das Rechtsmittel [X.] unbeschränkt eingelegt und erst in der Rechtsmittelbegründung beschränkt wurde.
[X.], Beschluss vom 26. September 2013 -
IX ZR 204/11 -
O[X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp

am
26. September
2013
beschlossen:

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den Gegen-standswert für seine anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren für die Zeit bis zur [X.], wird abgelehnt.

Gründe:

Die Klägerin hat ihre Revision in der fristgerecht eingereichten Revisi-onsbegründung auf einen Teil der vom Berufungsurteil ausgehenden Beschwer beschränkt. Der Antrag ihres Prozessbevollmächtigten, den für seine Gebühren maßgeblichen Wert bis zur Begründung der Revision auf den Betrag der [X.] festzusetzen,
ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] zulässig, aber nicht [X.].

Für die Gebühren des Rechtsanwalts
ist nach § 32 Abs.
1 [X.] der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert maßgeblich. Dieser bestimmt
sich in Rechtsmittelverfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht nach der [X.],
sondern nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. [X.] hat der Senat vorliegend den Streitwert in Addition der von beiden [X.] wechselseitig mit ihren Revisionen verfolgten Anträge festgesetzt.
1
2
-

3

-

Soweit es wegen des gesamten oder eines Teils des Anspruchs nicht zu einer gerichtlichen Anhängigkeit kommt, scheidet eine Festsetzung des [X.] aus. Voraussetzung einer gerichtlichen Festsetzung
des für die anwaltli-chen Gebühren maßgeblichen Werts
nach §§ 32, 33 [X.] ist
nämlich, dass Gebühren für
die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren in Rede stehen
([X.], Beschluss vom 4. April 2013

[X.], [X.], Rn. 3
mwN). Hieran
fehlt es bezüglich des mit der Revision der Klägerin nicht weiter verfolgten Klagebegehrens. Eine gerichtliche Streitwertfestsetzung für [X.] Gebühren kommt nicht in Betracht ([X.], aaO).

Verfassungsrechtliche Gründe stehen diesem Gesetzesverständnis nicht entgegen, weil der Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, für seine auf einem [X.] Auftrag beruhende außergerichtliche Tätigkeit gesonderte Gebüh-ren gegen seinen Mandanten geltend zu machen.

[X.][X.]

Fischer Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.05.2010 -
21 O 148/09 -

O[X.], Entscheidung vom 29.11.2011 -
12 [X.] -

3
4

Meta

IX ZR 204/11

26.09.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. IX ZR 204/11 (REWIS RS 2013, 2367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2367

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IX ZR 204/11

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