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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:260417B2STR91.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
vom
26. April 2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2017 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
Dezember 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet [X.], dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.] Eschelbach
Bartel Grube
Meta
26.04.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. 2 StR 91/17 (REWIS RS 2017, 11951)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11951
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