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PDF anzeigen [X.][X.]/06 vom 12. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 12. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den [X.]uss des [X.], [X.] 4, vom 16. März 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 3004,95 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die [X.] vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt. Diese Bemessung ist in der [X.] nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt etwa [X.], [X.]. v. 14. Februar 2008 - [X.] ZB 181/04, [X.], 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - [X.] ZB 184/07 Rn. 4 m.w.[X.]; v. 6. November 2008 - [X.] ZB 58/05, Rn. 2, n.v.). Auch die [X.] der freihändigen Verwertung eines massezugehörigen Grundstücks (vgl. §§ 159, 160 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), die § 3 Abs. 1 [X.] nicht als besonderen abstrakten Zuschlagsgrund bezeichnet, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. 1 - 3 - Die Rechtsbeschwerde beruft sich in diesem Zusammenhang auf Um-stände (Ablösung von Grundpfandrechten, Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a UStG), die im Beschwerdefall nicht entscheidungserheblich waren. Hielt der Beteiligte zu 1 eine besonders intensive Prüfung des notariellen Vertragsent-wurfs für erforderlich, weil er die Beurkundung durch einen vom Käufer vorbe-fassten [X.] trotz § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG hingenommen hat, so geht dies vergütungsrechtlich zu seinen Lasten. 2 Art. 103 Abs. 1 GG ist durch das Beschwerdegericht nicht erkennbar ver-letzt worden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Ganter Raebel [X.]
Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.12.2005 - 9 IN 327/02 - [X.], Entscheidung vom 16.03.2006 - [X.]
Meta
12.02.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2009, Az. IX ZB 58/06 (REWIS RS 2009, 5101)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5101
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