Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 27 W (pat) 543/14

27. Senat | REWIS RS 2015, 13952

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Boxing Squad" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 016 028.5

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], des [X.] [X.] und der Richterin Werner

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 10. Juli 2014 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die Markenstelle für [X.] des [X.] hat nach [X.] vom 14. Mai 2014 mit Beschluss vom 10. Juli 2014 die Registrierung der mit Antrag vom 28. Februar 2014 angemeldeten Wortmarke

2

[X.] Squad

3

u. a. für die nach Einschränkung des [X.] durch den Anmelder im Beschwerdeverfahren noch streitgegenständlichen Ware „Sportkleidung“ zurückgewiesen.

4

Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Markenstelle ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung sei eine gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] nicht unterscheidungskräftige, beschreibende und freihaltebedürftige Angabe.

5

Sie setze sich zusammen aus dem auch im [X.] leicht verständlichen [X.] Wörtern „[X.]“ und „Squad“, mit der [X.] Übersetzung „Boxmannschaft“, „Boxkader“, „[X.]“ oder „Boxgruppe“. Somit weise der Gesamtbegriff auf das „Einsatzgebiet“ der angemeldeten Waren hin, nämlich den Boxsport, sowie auf die damit auszustattende Personengruppe.

6

Dies erschließe sich dem Betrachter der angemeldeten Bezeichnung unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken. In ihrer Gesamtheit vermittle der Gesamtbegriff daher keinen Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

7

Darüber hinaus könne „[X.] Squad“ zur Bezeichnung der Art und Beschaffenheit und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der zurückgewiesenen Waren dienen und sei damit eine freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Die Bezeichnung bestehe - wie dargelegt - aus einer klar im Vordergrund stehenden Bestimmungsangabe und sei ohne weiteres Nachdenken verständlich. Daher werde das allgemeine Publikum diesen Bedeutungsgehalt umso leichter erfassen.

8

Entgegen der Annahme des Anmelders führten vergleichbare Voreintragungen zu keiner anderen Beurteilung.

9

Der Beschluss ist am 11. Juli 2014 an den Anmelder versendet worden.

Mit seiner Beschwerde vom 28. Juli 2014, eingegangen beim [X.] am 30. Juli 2014 wendet er sich gegen die Wertung in der angegriffenen Entscheidung.

Für die noch beanspruchten Waren stelle der Begriff „[X.] Squad“ lediglich eine vage und interpretationsbedürftige Aussage dar. Es handle es sich um eine Kombination von zwei Wörtern, die in dieser Zusammensetzung sprachunüblich sei. „[X.]“ sei nämlich eine Abkürzung des [X.] Wortes „[X.]“ mit der [X.] Übersetzung „Schwadron“. Somit handle es sich nicht um den weitgefassten Begriff „Truppe“ oder „Gruppe“, sondern um eine militärische Einheit, die je nach historischer Epoche unterschiedlich beschaffen sein könne. Diese Bedeutung liege der Benutzung im sportlichen Bereich äußerst fern. Auch sei es unüblich, Kombinationen mit fremdsprachlichen Abkürzungen zu verwenden.

„BOXING [X.]“ sei zudem kein feststehender oder gebräuchlicher Begriff im Boxsport und werde in dieser Zusammensetzung weder verwendet noch benötigt, wie etwa „[X.]“ oder „[X.]“. „[X.]“ weise zahlreiche Bedeutungen auf, wie etwa „der Boxsport", „das Boxen“, „das Einpacken“, „die Kisten", „das Schrot“, „das [X.]", „die Umschweißung“. „BOXING [X.]“ sei damit mehrdeutig und interpretationsbedürftig wie auch weitere für Waren der [X.] zur Eintragung gelangten Marken z. B. „[X.] Connection“ oder „[X.] zeigten.

Der Anmelder beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 10. Juli 2015 aufzuheben und die angemeldet Marke einzutragen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 66, 64 Abs. 6 [X.] ) und hat nach Einschränkung des [X.] in der Sache Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Markenabteilung kann der Wortfolge „[X.] Squad“ das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] für die verbliebenen Waren nicht abgesprochen werden, und auch ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht insoweit nicht.

1.

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten (st. Rspr. [X.], Beschluss v. 01.07.2010 – [X.], [X.], 935 Rn. 8 – Die Vision).

Den sich daraus ergebenden markenrechtlich gebotenen Anforderungen an die Unterscheidungskraft wird „[X.] Squad“ im Kontext mit den noch beanspruchten Waren gerecht. Die Wortfolge weist für Sportkleidung keine für das inländische Publikum auf der Hand liegende Beschreibung seines Inhalts auf.

Maßgeblich ist die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, weil die Waren, für die die Marke hier beansprucht wird, für das allgemeine Publikum bestimmt sind (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 2004 - [X.]/02, [X.]. 2005, 44 Rn. 24 - SAT 2; [X.], Beschluss vom 22. Januar 2009 – [X.], [X.], 952 Rn. 9 - DeutschlandCard).

Dieser Durchschnittsverbraucher versteht eine Mannschaftsbezeichnung vorrangig nicht als beschreibend für deren Bekleidung. Dazu würde er Bezeichnungen wie „[X.]“ erwarten. Dass Sportbekleidung für Mannschaften einheitlich gestaltet ist, erscheint selbstverständlich und wird – wenn überhaupt – nicht mit einer Mannschaftsbezeichnung beschrieben. Hinzu kommt vorliegend, dass „Squad“ keine übliche Bezeichnung für [X.] ist.

Auch wenn die Bezeichnung „[X.] Squad“ in sprachüblicher Weise aus den Begriffen „[X.]“ (im weitesten Sinn für „boxen“) und „Squad“ gebildet ist, erschließt sich der Sinngehalt nicht unmittelbar. „Squad“ ist eine Abkürzung des [X.] Wortes „squadron“ mit der [X.] Übersetzung „Schwadron“ und damit ausdrücklich dem militärischen Bereich zuzuordnen. Ein Verständnis von „[X.] Squad“ als „Boxmannschaft“ ist nicht üblich und kann allenfalls nach einigen Überlegungen aufkommen.

Belege für eine beschreibende Verwendung des Begriffs „[X.] Squad“ durch Dritte hat die Markenstelle nicht ermittelt. Die Recherchen des Senats belegen nur eine Verwendung der Wörter „[X.]“ und „Squad“ ergänzt um den Begriff „Clothing“ im Zusammenhang mit Sportbekleidung, nicht aber in der hier angemeldeten Kombination.

Aus den vom Senat ermittelten [X.] wie [X.] Internetseiten ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Wortfolge „[X.] Squad“ – anders als ggf. „Boxteam Anzug“ oder „[X.] Clothing“ - zu einer im Inland gebräuchlichen Bezeichnung entwickelt hat.

In Bezug auf die beanspruchten Waren „Sportkleidung“ der [X.] bleibt der Bedeutungsgehalt der Marke damit in ihrer Gesamtheit vage und unscharf.

Für die beanspruchten Waren besitzt die Marke daher weder einen beschreibenden Begriffsinhalt noch einen lediglich anpreisenden Charakter.

2.

„[X.] Squad“ ist damit auch keine beschreibende Angabe im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. [X.], [X.] [X.], [X.], 428). Dass dies nicht der Fall ist, wurde bereits oben festgestellt.

Aus diesen Gründen war der Beschwerde stattzugeben.

Meta

27 W (pat) 543/14

17.03.2015

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 27 W (pat) 543/14 (REWIS RS 2015, 13952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13952

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

25 W (pat) 509/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "VarioBox" – keine Unterscheidungskraft


27 W (pat) 539/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Hamburg Pride" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


24 W (pat) 50/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "WRAP N'GO (IR-Marke)" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft


25 W (pat) 607/17 (Bundespatentgericht)


25 W (pat) 38/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "ContentBase" – kein betrieblicher Herkunftshinweis – keine Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 35/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.