Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2012, Az. IV ZR 41/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10065

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 41/11
vom

18. Januar 2012

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 18. Januar 2012

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
Januar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen.

Gründe:

Die Klägerin, die bundesweit über ein Netz von etwa 40 Filialen Lebensmittel vertreibt, verlangt von der [X.]n als führendem Versi-cherer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von Unternehmen der [X.] (im Folgenden: [X.]) mit mehreren Versiche-rungsunternehmen abgeschlossenen "[X.]", deren Be-dingungen auszugsweise im [X.]surteil vom 25.
Mai 2011 ([X.]/09 -
Geldtransport I
[X.] I -
[X.], 918 Rn.
1) und im Se-natsbeschluss vom 21.
September 2011 ([X.]/09 -
Geldtransport II
[X.] II -
[X.], 1563
Rn.
1) wiedergegeben sind.
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Die Klägerin ist Versicherte dieses Vertrages. Sie behauptet [X.] aus Bargeldentsorgungen aus der [X.] vom 16. bis 18. Februar 2006 in Höhe von insgesamt 360.205

[X.] aufgrund eines mit der Klägerin im Januar 2001 geschlossenen Rahmenvertrages beauftragt.

Die Versicherer der Police Nr.
7509 übersandten der Klägerin
un-ter dem 17.
Mai 2005 eine "Versicherungsbestätigung", welcher der [X.] der Versicherung für die [X.], ferner unter anderem die versicherten Interessen, die Haftungshöchstsummen sowie Umfang und Gegenstand der Versicherung zu entnehmen waren.

Im Februar 2006 kam es zum Zusammenbruch der [X.]-Grup-pe. Zahlreichen Auftraggebern, darunter nach ihrer Behauptung auch der Klägerin, wurde den [X.] Mitte Februar zur Entsor-gung überlassenes Bargeld nicht mehr (vollständig) auf ihren Konten gutgeschrieben. Nachdem im April 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] eröffnet worden war, focht die [X.] den Versicherungsvertrag im Januar 2007 wegen arglistiger [X.] an.

Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob diese Anfechtung wirksam und die [X.] schon daher leistungsfrei ist, ferner darüber, ob die [X.] im Umgang mit dem ihr anvertrauten Bargeld gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen und dadurch einen Versicherungsfall ausgelöst hat.

Das [X.] hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der [X.]n hat das [X.] die zuletzt auf 2
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Zahlung von 136.515,67

Kosten gerichtete Klage abgewiesen, da die Klägerin einen Versiche-rungsfall nicht habe nachweisen können und der Versicherungsvertrag außerdem wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten sei. Die Revision ist nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ih-rer Beschwerde.

[X.] Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung,
noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 Satz
1
ZPO). Eine Zulassung der Revision war schon im [X.]punkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geboten, so dass es auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen hier nicht ankommt (vgl. dazu [X.]sbeschluss vom 27.
Oktober 2004

IV
ZR 386/02, [X.], 809 unter
2 m.w.N.).

1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage unter ande-rem darauf gestützt, dass die [X.] ihre Annahme des [X.] mit der [X.] 7509 wirksam nach §
123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Insoweit ist ein Grund für die Zulassung der Revision nicht gegeben.

a) Zwar hat der [X.] in der Sache [X.]/09 (aaO), in der die Klage einer anderen Versicherten vom Berufungsgericht ebenfalls mit der Begründung abgewiesen worden war, die [X.] habe den Versiche-rungsvertrag mit der [X.] wirksam angefochten, die
Revision mit Beschluss vom 21.
September 2011 ([X.] [X.] II

aaO) zugelassen. Alleiniger [X.] war dort jedoch, dass das 7
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Berufungsgericht einen Beweisantritt auf Vernehmung zweier Zeugen zur Frage der Kenntnis der [X.]n vom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art.
103 Abs.
1 GG verstoßen hatte (aaO Rn.
12
ff.). Der [X.] hat deshalb das dortige Berufungsurteil nach §
544 Abs.
7 ZPO im [X.] aufgehoben und die Sache an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Einen solchen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrens-fehler des Berufungsgerichts hat die Beschwerdeführerin hier nicht in der nach den §§
544 Abs.
2 Satz
3, 551 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2b ZPO gebotenen Form darlegen können.

aa) Nach §
544 Abs.
2 Satz
3 ZPO sind in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassungsgründe darzulegen. [X.] sich der Beschwerdeführer darauf stützen, das Gericht habe bei Erlass der angefochtenen Entscheidung mittels eines Verfahrensfehlers das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, so müssen für die Darlegung die gleichen Anforderungen gelten, wie sie die ständige höchstrichterliche
Rechtspre-chung für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach §
551 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2b ZPO aufgestellt hat (vgl. dazu [X.], Urteil vom 8.
Juli 1954

[X.], [X.]Z 14, 205, 209
f.; [X.], Beschlüsse vom 19.
Dezem-ber 2002

VII ZR 101/02, NJW 2003, 831
f. unter II 2 b
bb; vom 11.
Fe-bruar 2003

[X.], NJW-RR 2003, 1003
f. unter
1; vom 2.
De-zember 2004

IX
ZR 56/04, juris unter 1
f., jeweils m.w.N.). Demzufolge sind in der Beschwerdebegründung die Tatsachen anzugeben, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergibt. [X.] die Beschwerde gel-tend machen, das Gericht habe einen Beweisantritt des Beschwerdefüh-rers übergangen, so ist es nicht nur geboten, das betreffende [X.] und das angebotene Beweismittel
genau zu bezeichnen, sondern 10
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auch anzugeben, zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme geführt [X.]. Eine nicht näher bestimmte Bezugnahme auf einen übergangenen Beweisantritt reicht dazu nicht aus. Vielmehr ist die genaue Angabe der vorinstanzlichen Fundstelle des übergangenen Beweisantrags
erforder-lich. Befindet sie sich in einem umfangreichen Schriftsatz, ist dessen Sei-tenzahl zu benennen. Darüber hinaus
muss sich aus dem [X.] ergeben, inwieweit das Unterbleiben der Beweisaufnahme für die angefochtene Entscheidung erheblich war und dem Beweisantritt be-rücksichtigungsfähiges Vorbringen von ausreichender Substanz zugrunde
lag
(vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 2007

2 [X.], [X.], 540 unter [X.] (3) (a). §
551 Abs.
3 Nr.
2b ZPO dient der Entlastung des [X.], indem letzteres davor geschützt werden soll, den gesamten Akteninhalt selbst daraufhin zu erforschen, welche Tatsachen, insbesondere auch Behauptungen und [X.], den Gegenstand einer Verfahrensrüge bilden sollen ([X.]Z aaO
S.
210).

bb) Soweit es um die Frage der Kenntnis der [X.]n vom [X.] und die [X.] der Klägerin dazu geht, vermag die Nichtzulassungsbeschwerde den genannten Anforderungen
nicht
zu genügen.

(1) Die Klägerin hat

insbesondere in
der Berufungserwiderung und dem Schriftsatz vom 22.
November 2010

umfangreich und unter zahlreichen [X.] zu der Frage vorgetragen, was die [X.], insbesondere durch ihren Prokuristen S.

, über die wirtschaftlichen Verhältnisse und das Geschäftsgebaren
der [X.] wusste. [X.] beziehen sich die Behauptungen der Klägerin sowohl auf Vorgänge während der 1990er Jahre als auch nach dem Jahre 2000. Inhaltlich geht es zum einen darum, ob die [X.] aus einzelnen Vorfällen schon wäh-12
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rend der 1990er Jahre den Schluss gezogen hat oder ziehen konnte, dass es bei der [X.] zu
Unregelmäßigkeiten gekommen war oder Zahlungsunfähigkeit drohte. Zum anderen geht es um die Frage, ob die [X.]

mit Blick auf
die Anfechtungsfrist des §
124 Abs.
1 BGB

nicht jedenfalls bis zum Jahre 2005 von dem Schneeballsystem der
[X.] Kenntnis hatte.
Zu entsprechenden Kenntnissen der [X.]n im Jahre 2001 bei Abschluss der Police Nr.
7509 fehlt jedoch [X.] Vortrag.

(2) Die Beschwerde
macht geltend, die Klägerin habe diese
Kennt-nis der [X.]n vom Schneeballsystem unter Berufung auf die Zeugen [X.]

, S.

und Frau T.

unter Beweis gestellt. Den dazu ange-gebenen Fundstellen der Gerichtsakte ist indes ein für die Voraussetzun-gen der [X.] entscheidungserheblicher und unter Beweis gestellter Vortrag nicht zu entnehmen, den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG übergangen hätte.

Soweit die Beschwerdebegründung auf die Seiten "18
ff."
der 71
Seiten umfassenden Berufungserwiderung verweist, findet sich dort zunächst
ein Beweisantritt, demzufolge die [X.] im vorliegenden Rechtsstreit im Besitz von Unterlagen über die Zahlungsunfähigkeit der [X.] gewesen sein soll. Es schließen sich [X.] und [X.] zu Vorgängen der Jahre 2004 und 2005 an.

Auf den weiter von der Beschwerdebegründung in Bezug genom-menen Seiten 14 und 15 des Schriftsatzes vom 22.
November 2010 wer-den die [X.]

, [X.]

und T.

lediglich zum Beweis dafür aufgeboten, dass der Prokurist S.

bei der [X.]n für die Betreuung der [X.] zuständig war und "seit langem" gewusst habe, dass 14
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es "zu Schadensfällen und Unregelmäßigkeiten
bei [X.]" gekommen war.

Das Berufungsgericht hat

entsprechenden Klägervortrag insoweit als wahr unterstellend

umfangreich dargelegt, dass es weder aus der von der Klägerin behaupteten Freundschaft der Zeugen [X.]

und S.

noch aus Vorfällen, die sich während der 1990er Jahre zugetragen hat-ten, insbesondere den Begleitumständen eines Ermittlungsverfahrens der Polizei in [X.] und [X.] von [X.], hinreichende Anhaltspunkte dafür gewonnen hätte, dass der [X.]n das tatsächli-che Ausmaß des von der [X.] betriebenen [X.] bekannt gewesen sei. Einen Verstoß gegen das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör deckt die Beschwerde nicht auf. Das Berufungsgericht hat aus diesem Vortrag, den es mithin zur Kenntnis genommen und erörtert hat,
lediglich nicht die von der Klägerin ge-wünschten Schlüsse gezogen.

b) Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör jedenfalls im Rahmen der Feststellung verletzt, dass die Klägerin die Anfechtungsfrist des §
124 Abs.
1 BGB gewahrt habe, erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in einem unbehelflichen Versuch, die tatrichterliche Würdigung der maßgeb-lichen Indizien durch eine vermeintlich bessere Würdigung zu ersetzen. Die Beschwerde räumt letztlich selbst ein, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner Erörterungen zum Kenntnisstand der [X.]n den [X.] als wahr unterstellt hat.

c) Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf, inwieweit die Arglistan-fechtung in Ziffer
13.4 der Versicherungsbedingungen wirksam ausge-17
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schlossen werden konnte. Der [X.] hat
einen vergleichba-ren vertraglichen Anfechtungsausschluss bereits mit Urteil vom 17.
Ja-nuar 2007 ([X.], [X.], 1084 Rn.
18) für unwirksam er-achtet. Ergänzend wird dazu auf den [X.]sbeschluss vom 21.
Septem-ber 2011 (aaO Rn.
27-33) verwiesen, in dem sich der erkennende [X.] dieser Auffassung angeschlossen hat.

d) Darin hat der [X.] allerdings im Rahmen eines Hinweises für die neue Verhandlung (aaO Rn.
53-59) die Begründung beanstandet, mit der das Berufungsgericht

wie auch im vorliegenden Rechtsstreit

ver-neint, dass die [X.] über den Abschluss des [X.] Nr.
7509 hinaus auch die zeitgleiche einvernehmliche Aufhe-bung der [X.] Nr.
7265 erfasst und im Ergebnis zu deren Wiederaufleben führt. Ein damit etwa verbundener
Rechtsfehler gebietet die Zulassung der Revision
nicht.

An einer grundsätzlichen Bedeutung i.S.
von §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des [X.] beruhende Entscheidung nur für die beiden zwischen der
[X.] und der [X.]n abgeschlossenen Versicherungspoli-cen und die dazu erklärte [X.] bedeutsam ist. Zwar ist mit-telbar eine Reihe Versicherter dieser beiden Verträge mit behaupteten Schäden von mehreren Millionen Euro betroffen, doch handelt es sich sämtlich um ehemalige Auftraggeber der Versicherungsnehmerin
([X.]) und damit um einen abgeschlossenen Kreis von Ge-schädigten, weshalb sich die vom Berufungsgericht entschiedene Rechts-frage nicht in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1.
Oktober 2002

[X.], [X.]Z 152, 181, 191; vom 4.
Juli 2002

[X.], [X.]Z 151, 221, 223). Einen verallgemei-20
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nerungsfähigen falschen Rechtssatz hat das Berufungsgericht bei [X.] der Voraussetzungen des § 139 BGB nicht aufgestellt. Seine Ent-scheidung steht deshalb nicht in Divergenz zum Urteil des [X.] vom 16.
Mai 2007 ([X.], 1681), so dass die Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgen muss (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Alt.
2 ZPO). Dass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Klägerin bei [X.] des §
139 BGB verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.

e) Auch die weiteren gegen die Wirksamkeit der von der [X.]n erklärten [X.] erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Insoweit
verweist der [X.] ergänzend auf seinen Beschluss vom 21.
September 2011 ([X.]/09, [X.], 1563 Rn.
19-24
und 34-44).

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht den [X.], die die [X.] den Versicherten übersandt hat, keine weiter-gehenden Rechte der [X.]n in Bezug auf die [X.]
ent-nehmen können. Das Berufungsgericht hat diese Bestätigungen zutref-fend als lediglich deklaratorische Informationsschreiben angesehen, die dazu dienten, die Versicherten über den Abschluss einer Versicherung zwischen der [X.]n und der [X.] zu unterrichten und den Inhalt dieses Vertrages zusammenzufassen. Eine gesonderte Begrün-dung, Stärkung und Sicherung von Rechten der Versicherten folgt daraus nicht (vgl. [X.]sbeschluss vom 21.
September 2011 aaO Rn.
33). Die [X.] hat mit den Bestätigungen keinen über die Regelungen des Versicherungsvertrages hinausgehenden Sicherungszweck verfolgt ([X.] zu einem Kfz-Sicherungsschein: [X.]surteil vom 15.
November 1978

[X.], [X.], 176 unter 1; [X.], Urteil vom 25.
No-22
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vember 1963

[X.], [X.]Z 40, 297, 302
f.; vgl. [X.] in Bruck/
[X.], [X.] 9.
Aufl. §
44 Rn.
30, 32). Sie war deshalb nicht gehalten, diese Bestätigungen gesondert anzufechten.

3. [X.] zur Verletzung von [X.] hat der [X.] geprüft. Sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Be-gründung
wird nach §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Auf die Frage, ob ein Versicherungsfall vorgelegen hat, und die [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es nicht mehr an.

[X.] [X.]

[X.]

[X.] Dr.
Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.11.2009 -
23 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.01.2011 -
8 U 241/09 -

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Meta

IV ZR 41/11

18.01.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2012, Az. IV ZR 41/11 (REWIS RS 2012, 10065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10065

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IV ZR 117/09

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